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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste im Jahr 2004 im Alter von neun Jahren gemeinsam mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Dezember 2004 wurde ihm aufgrund der Asylgewährung an seinen Vater im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 ebenfalls Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste im Jahr 2004 im Alter von neun Jahren gemeinsam mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Dezember 2004 wurde ihm aufgrund der Asylgewährung an seinen Vater im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 ebenfalls Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
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Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, gewährte ihm auch keinen subsidiären Schutz und keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei, erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, gewährte ihm auch keinen subsidiären Schutz und keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei, erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Maßgabe ab, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren herabgesetzt werde. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei im Laufe der vergangenen Jahre insgesamt sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Darunter hätten sich Verurteilungen wegen massiver Kriminalität (versuchter Raub, versuchte schwere Erpressung, versuchte schwere Nötigung; schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch) befunden. Der Revisionswerber sei trotz der verhängten (teilweise unbedingten) Freiheitsstrafen und der Betreuung durch Bewährungshilfe bzw. des Vorhandenseins eines familiären Netzwerks nicht abgehalten worden, weitere Straftaten zu begehen. Stattdessen sei es zuletzt zu einer neuerlichen Steigerung der Schwere der von ihm verübten Straftaten gekommen. So sei er mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. Juni 2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und diverser anderer Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt und hier gewinnbringend in Verkehr gesetzt habe, indem er das Suchtgift - abzüglich seines Eigenkonsums - zwischen April 2015 und September 2016 an mindestens 27 verschiedene Abnehmer verkauft habe. Ungeachtet der weiteren vom Revisionswerber begangenen Straftaten handle es sich bei diesem Suchtgiftdelikt um ein besonders schweres Verbrechen. Der Revisionswerber sei - wie näher dargelegt wird - auch als gemeingefährlich einzuschätzen; diese fremdenrechtliche Zukunftsprognose sei eine Rechtsfrage und könne nicht von einem psychiatrischen Sachverständigen beurteilt werden, weshalb ein diesbezüglicher Beweisantrag des Revisionswerbers abgelehnt werde. Dem Revisionswerber sei somit der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Auch eine Abwägung mit den möglichen Rückkehrgefahren stehe der Asylaberkennung nicht entgegen, weil dem Revisionswerber - wie ebenfalls näher ausgeführt wird - bei Rückkehr in den Herkunftsstaat weder asylrelevante Verfolgung noch die reale Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte drohen. Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine umfangreiche Abwägung der für und gegen den Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet sprechenden Interessen vor. Die Dauer des Einreiseverbots setzte das BVwG in einer näher begründeten Einzelfallbeurteilung mit sieben Jahren fest.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei im Laufe der vergangenen Jahre insgesamt sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Darunter hätten sich Verurteilungen wegen massiver Kriminalität (versuchter Raub, versuchte schwere Erpressung, versuchte schwere Nötigung; schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch) befunden. Der Revisionswerber sei trotz der verhängten (teilweise unbedingten) Freiheitsstrafen und der Betreuung durch Bewährungshilfe bzw. des Vorhandenseins eines familiären Netzwerks nicht abgehalten worden, weitere Straftaten zu begehen. Stattdessen sei es zuletzt zu einer neuerlichen Steigerung der Schwere der von ihm verübten Straftaten gekommen. So sei er mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. Juni 2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und diverser anderer Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt und hier gewinnbringend in Verkehr gesetzt habe, indem er das Suchtgift - abzüglich seines Eigenkonsums - zwischen April 2015 und September 2016 an mindestens 27 verschiedene Abnehmer verkauft habe. Ungeachtet der weiteren vom Revisionswerber begangenen Straftaten handle es sich bei diesem Suchtgiftdelikt um ein besonders schweres Verbrechen. Der Revisionswerber sei - wie näher dargelegt wird - auch als gemeingefährlich einzuschätzen; diese fremdenrechtliche Zukunftsprognose sei eine Rechtsfrage und könne nicht von einem psychiatrischen Sachverständigen beurteilt werden, weshalb ein diesbezüglicher Beweisantrag des Revisionswerbers abgelehnt werde. Dem Revisionswerber sei somit der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Auch eine Abwägung mit den möglichen Rückkehrgefahren stehe der Asylaberkennung nicht entgegen, weil dem Revisionswerber - wie ebenfalls näher ausgeführt wird - bei Rückkehr in den Herkunftsstaat weder asylrelevante Verfolgung noch die reale Gefahr der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte drohen. Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine umfangreiche Abwägung der für und gegen den Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet sprechenden Interessen vor. Die Dauer des Einreiseverbots setzte das BVwG in einer näher begründeten Einzelfallbeurteilung mit sieben Jahren fest.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, der Revisionswerber habe zwar ein Suchtgiftdelikt zu verantworten, die übrigen Straftaten seien jedoch lediglich Bagatelldelikte gewesen und vom Revisionswerber in jugendlichem Alter begangen worden. Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das BVwG die Schwere der konkreten Einzeltaten nicht richtig gewichtet. Außerdem habe es das BVwG zu Unrecht unterlassen, im Zusammenhang mit der Zukunftsprognose des Revisionswerbers ein psychologisches und psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Es wäre notwendig gewesen, das beantragte Gutachten einzuholen, da das BVwG keine Kristallkugel besitze, aus der es die Zukunft voraussagen könne. Auch habe das BVwG sich nicht ordnungsgemäß mit dem Thema Corona-Virus bzw. Corona-Mutation auseinandergesetzt. Der Revisionswerber gehöre zu einer Risikogruppe. Das BVwG habe nicht ausreichend die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und Infektionsrisiken bzw. das Sterberisiko auf Grund des Virus in Tschetschenien und in Russland beurteilt. Bei seiner Rückkehrentscheidung sei das BVwG von einschlägiger Rechtsprechung des EGMR (Rechtssachen Maslov gegen Österreich; Kaya gegen Deutschland) abgewichen und habe das „Familienwohl“ nicht ausreichend berücksichtigt.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Die Aberkennung von Asyl gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 setzt (u.a.) voraus, dass der Asylberechtigte von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Die Aberkennung von Asyl gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 setzt (u.a.) voraus, dass der Asylberechtigte von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
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Entgegen dem Revisionsvorbringen ist nicht zu erkennen, dass das BVwG diese Voraussetzungen fehlerhaft beurteilt hätte. Insbesondere konnte sich das BVwG darauf stützen, dass das vom Revisionswerber - im Erwachsenenalter - begangene Drogendelikt sowohl abstrakt als auch konkret besonders schwer war (vgl. zum Prüfmaßstab etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125, mwN). Hinzu kommt, dass der Revisionswerber davor bereits wiederholt auch wegen schwerer Straftaten (wie etwa versuchtem Raub oder gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl) verurteilt worden ist, die von der Revision zu Unrecht als bloße „Bagatelldelikte“ abgetan werden und die nicht nur in jugendlichem Alter begangen wurden.Entgegen dem Revisionsvorbringen ist nicht zu erkennen, dass das BVwG diese Voraussetzungen fehlerhaft beurteilt hätte. Insbesondere konnte sich das BVwG darauf stützen, dass das vom Revisionswerber - im Erwachsenenalter - begangene Drogendelikt sowohl abstrakt als auch konkret besonders schwer war vergleiche , zum Prüfmaßstab etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125, mwN). Hinzu kommt, dass der Revisionswerber davor bereits wiederholt auch wegen schwerer Straftaten (wie etwa versuchtem Raub oder gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl) verurteilt worden ist, die von der Revision zu Unrecht als bloße „Bagatelldelikte“ abgetan werden und die nicht nur in jugendlichem Alter begangen wurden. 10
Das BVwG hat auch die Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers im Einzelnen näher begründet. Es hat dabei insbesondere auf die Vielzahl der Straftaten und die rasche Rückfälligkeit des Revisionswerbers nach der letzten bedingten Haftentlassung hingewiesen, die weder durch die Bewährungshilfe noch durch sein familiäres Umfeld verhindert worden seien. Das BVwG hat außerdem berücksichtigt, dass der Revisionswerber wieder eine Haftstrafe verbüße und daher noch kein Zeitraum eines verlässlich beurteilbaren Wohlverhaltens vorliege, weshalb die von ihm behauptete Änderung seines Lebenswandels nicht bestätigt werden könne. Der Revision gelingt es nicht, diese gerichtliche Prognose der Gemeingefährlichkeit in Zweifel zu ziehen. Sie vermag auch nicht darzulegen, welche tatsächlichen Umstände bei Einholung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens hervorgekommen wären, die zu einer anderen Einschätzung hätten führen sollen.
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Das Revisionsvorbringen, der Revisionswerber wäre bei Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der herrschenden Covid-19-Pandemie gefährdet, entfernt sich begründungslos von den gegenteiligen Feststellungen des BVwG, wonach der Revisionswerber zu keiner relevanten Risikogruppe gehöre und die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gesichert sei. Welche relevanten weiteren Ermittlungen das BVwG in diesem Zusammenhang hätte tätigen sollen, legt die Revision nicht hinreichend dar.
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Zur Rückkehrentscheidung ist zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie, wie im vorliegenden Fall, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt ist und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 9.12.2020, Ra 2020/18/0466, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass dem BVwG bei seiner Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Ihr Hinweis auf einschlägige Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) übersieht, dass die dort beurteilten Sachverhalte mit jenem im gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sind. In der Rechtssache Maslov gegen Österreich (EGMR 23.6.2008, Nr. 1638/03) hob der EGMR zugunsten des straffälligen Fremden hervor, dass dieser Straftaten im jungen Alter und (mit einer Ausnahme) nicht gewalttätiger Natur begangen und sich nach seiner Haftentlassung längere Zeit wohlverhalten hatte; Umstände, die im vorliegenden Fall so nicht gegeben sind. In der Rechtssache Kaya gegen Deutschland (EGMR 28.6.2007, Nr. 31753/02) wurde eine Verletzung des Art. 8 EMRK trotz langjährigem Aufenthalt des Fremden im ausweisenden Staat verneint, weil der Betroffene besonders schwere Straftaten begangen hatte. Weshalb die im gegenständlichen Fall beurteilten Delikte im Lichte des zitierten Urteils des EGMR zu einer anderen Beurteilung hätten führen müssen, legt die Revision nicht dar.Zur Rückkehrentscheidung ist zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie, wie im vorliegenden Fall, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt ist und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , etwa VwGH 9.12.2020, Ra 2020/18/0466, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass dem BVwG bei seiner Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Ihr Hinweis auf einschlägige Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) übersieht, dass die dort beurteilten Sachverhalte mit jenem im gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sind. In der Rechtssache Maslov gegen Österreich (EGMR 23.6.2008, Nr. 1638/03) hob der EGMR zugunsten des straffälligen Fremden hervor, dass dieser Straftaten im jungen Alter und (mit einer Ausnahme) nicht gewalttätiger Natur begangen und sich nach seiner Haftentlassung längere Zeit wohlverhalten hatte; Umstände, die im vorliegenden Fall so nicht gegeben sind. In der Rechtssache Kaya gegen Deutschland (EGMR 28.6.2007, Nr. 31753/02) wurde eine Verletzung des Artikel 8, EMRK trotz langjährigem Aufenthalt des Fremden im ausweisenden Staat verneint, weil der Betroffene besonders schwere Straftaten begangen hatte. Weshalb die im gegenständlichen Fall beurteilten Delikte im Lichte des zitierten Urteils des EGMR zu einer anderen Beurteilung hätten führen müssen, legt die Revision nicht dar.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2021