1
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
2
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3
Aus der eindeutigen Regelung der § 26 Abs. 4 iVm § 25a Abs. 5 VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an den Einschreiter zu laufen beginnt und die Revision dann bei dem Verwaltungsgericht einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145).Aus der eindeutigen Regelung der Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an den Einschreiter zu laufen beginnt und die Revision dann bei dem Verwaltungsgericht einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft vergleiche , etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145). 4
Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2020, E 571/2020-11, betreffend die Ablehnung der Beschwerdebehandlung und Abtretung der Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof, dem Revisionswerber am 15. Oktober 2020 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen; die Frist endete somit am 26. November 2020.
5
Die gegen das Erkenntnis erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist, dem 26. November 2020, durch Postaufgabe eingebracht. Sie langte beim Verwaltungsgerichtshof am 30. November 2020 ein.
6
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt. War die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (VwGH 9.10.2019, Ra 2018/06/0257, mwN).
7
Die gegenständliche Revision wurde zwar rechtzeitig, jedoch entgegen der Anordnung des § 25a Abs. 5 VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Da sie bei diesem erst am 30. November 2020 - und somit außerhalb der Revisionsfrist - einlangte, war eine fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht nicht mehr möglich (vgl. VwGH 14.1.2020, Ra 2019/07/0111).Die gegenständliche Revision wurde zwar rechtzeitig, jedoch entgegen der Anordnung des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Da sie bei diesem erst am 30. November 2020 - und somit außerhalb der Revisionsfrist - einlangte, war eine fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht nicht mehr möglich vergleiche , VwGH 14.1.2020, Ra 2019/07/0111).
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Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2021