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Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2020, Ro 2020/12/0003-8, wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020 begehrte die belangte Behörde, ihr Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung vom 9. März 2020 zuzuerkennen.
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Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2021 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Schriftsatz vom 3. Dezember 2020, mit dem der Schriftsatzaufwand begehrt worden war, von der belangten Behörde am 10. Dezember 2020 zur Post gegeben worden sei.
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Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz nur auf Antrag zuzuerkennen. Der Antrag auf Schriftsatzaufwand ist gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 VwGG im Schriftsatz einzubringen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VwGG ist Aufwandersatz nur auf Antrag zuzuerkennen. Der Antrag auf Schriftsatzaufwand ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG im Schriftsatz einzubringen.
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Nach § 59 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.Nach Paragraph 59, Absatz 3, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.
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Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG ist jener der Entscheidung, also der Beschlussfassung über das die Revisionssache erledigende Erkenntnis oder über den die Revisionssache erledigenden Beschluss. Es reicht allerdings aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird (VwGH 26.11.2018, Ra 2016/06/0112, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3, dritter Satz VwGG ist jener der Entscheidung, also der Beschlussfassung über das die Revisionssache erledigende Erkenntnis oder über den die Revisionssache erledigenden Beschluss. Es reicht allerdings aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird (VwGH 26.11.2018, Ra 2016/06/0112, mwN). 7
Da der Verwaltungsgerichtshof das die Revisionssache erledigende Erkenntnis bereits am 9. Dezember 2020 gefasst hatte, der Antrag auf Aufwandersatz aber erst am 10. Dezember 2020 zur Post gegeben wurde, erweist sich dieser Antrag als verspätet. Er war daher gemäß § 59 Abs. 3 zweiter Satz VwGG zurückzuweisen.Da der Verwaltungsgerichtshof das die Revisionssache erledigende Erkenntnis bereits am 9. Dezember 2020 gefasst hatte, der Antrag auf Aufwandersatz aber erst am 10. Dezember 2020 zur Post gegeben wurde, erweist sich dieser Antrag als verspätet. Er war daher gemäß Paragraph 59, Absatz 3, zweiter Satz VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2021