TE Vwgh Beschluss 2021/2/23 Ro 2020/11/0004

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §98a
KFG 1967 §98a Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich in Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Dezember 2019, Zl. LVwG-680040/10/ZO/KA, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem KFG (mitbeteiligte Partei: Mag. G B in L, vertreten durch Ing.Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Untersagung der Weiterfahrt bis zum Ausbau der in seinem Fahrzeug verbauten Sensoren als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der Beschlagnahme von drei Sensoren eines angeblichen Laserblockers gab das Verwaltungsgericht der Maßnahmenbeschwerde hingegen statt und erklärte diese Maßnahme für rechtswidrig (Spruchpunkt II.). Unter einem verpflichtete das Verwaltungsgericht einerseits den Beschwerdeführer, der Landespolizeidirektion Oberösterreich den Verfahrensaufwand in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen, (Spruchpunkt III.) sowie andererseits den Bund, dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen (Spruchpunkt IV.), und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Untersagung der Weiterfahrt bis zum Ausbau der in seinem Fahrzeug verbauten Sensoren als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der Beschlagnahme von drei Sensoren eines angeblichen Laserblockers gab das Verwaltungsgericht der Maßnahmenbeschwerde hingegen statt und erklärte diese Maßnahme für rechtswidrig (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem verpflichtete das Verwaltungsgericht einerseits den Beschwerdeführer, der Landespolizeidirektion Oberösterreich den Verfahrensaufwand in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie andererseits den Bund, dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen (Spruchpunkt römisch vier.), und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
2
Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 98a KFG 1967 lediglich das Mitführen „vollständiger Geräte“, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden könnten, verbiete oder ob dieses Verbot auch „einzelne Komponenten dieser Geräte“ erfasse. Rechtsprechung fehle auch zur Frage, ob es sich bei dem in § 98a Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Verfall um „eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine (Neben-)Strafe“ handle, weil von dieser Frage die Anwendbarkeit des § 39 VStG abhänge.Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 98 a, KFG 1967 lediglich das Mitführen „vollständiger Geräte“, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden könnten, verbiete oder ob dieses Verbot auch „einzelne Komponenten dieser Geräte“ erfasse. Rechtsprechung fehle auch zur Frage, ob es sich bei dem in Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 vorgesehenen Verfall um „eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine (Neben-)Strafe“ handle, weil von dieser Frage die Anwendbarkeit des Paragraph 39, VStG abhänge.
3
Ausschließlich gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision, welche ihre Zulässigkeit - im Wesentlichen gleichlautend wie das Verwaltungsgericht - mit der Frage nach der Rechtsnatur des in § 98a Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Verfalls begründet.Ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision, welche ihre Zulässigkeit - im Wesentlichen gleichlautend wie das Verwaltungsgericht - mit der Frage nach der Rechtsnatur des in Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 vorgesehenen Verfalls begründet.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision gleicht hinsichtlich der Frage, ob § 98a KFG 1967 lediglich ganze „Geräte“ oder auch einzelne Komponenten solcher „Geräte“ erfasst, jener, die mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2020/11/0005, entschieden wurde. Hinsichtlich der Frage, ob der in § 98a Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene Verfall eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine Strafe darstellt, gleicht die Revision jener, die mit hg. Beschluss vom 15. Februar 2021, Ro 2019/11/0015, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses bzw. die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Die Revision gleicht hinsichtlich der Frage, ob Paragraph 98 a, KFG 1967 lediglich ganze „Geräte“ oder auch einzelne Komponenten solcher „Geräte“ erfasst, jener, die mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2020/11/0005, entschieden wurde. Hinsichtlich der Frage, ob der in Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 vorgesehene Verfall eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine Strafe darstellt, gleicht die Revision jener, die mit hg. Beschluss vom 15. Februar 2021, Ro 2019/11/0015, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses bzw. die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen.
8
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110004.J00

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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