1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Untersagung der Weiterfahrt bis zum Ausbau der in seinem Fahrzeug verbauten Sensoren als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der Beschlagnahme von drei Sensoren eines angeblichen Laserblockers gab das Verwaltungsgericht der Maßnahmenbeschwerde hingegen statt und erklärte diese Maßnahme für rechtswidrig (Spruchpunkt II.). Unter einem verpflichtete das Verwaltungsgericht einerseits den Beschwerdeführer, der Landespolizeidirektion Oberösterreich den Verfahrensaufwand in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen, (Spruchpunkt III.) sowie andererseits den Bund, dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen (Spruchpunkt IV.), und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Untersagung der Weiterfahrt bis zum Ausbau der in seinem Fahrzeug verbauten Sensoren als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der Beschlagnahme von drei Sensoren eines angeblichen Laserblockers gab das Verwaltungsgericht der Maßnahmenbeschwerde hingegen statt und erklärte diese Maßnahme für rechtswidrig (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem verpflichtete das Verwaltungsgericht einerseits den Beschwerdeführer, der Landespolizeidirektion Oberösterreich den Verfahrensaufwand in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie andererseits den Bund, dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen (Spruchpunkt römisch vier.), und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
2
Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 98a KFG 1967 lediglich das Mitführen „vollständiger Geräte“, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden könnten, verbiete oder ob dieses Verbot auch „einzelne Komponenten dieser Geräte“ erfasse. Rechtsprechung fehle auch zur Frage, ob es sich bei dem in § 98a Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Verfall um „eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine (Neben-)Strafe“ handle, weil von dieser Frage die Anwendbarkeit des § 39 VStG abhänge.Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 98 a, KFG 1967 lediglich das Mitführen „vollständiger Geräte“, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden könnten, verbiete oder ob dieses Verbot auch „einzelne Komponenten dieser Geräte“ erfasse. Rechtsprechung fehle auch zur Frage, ob es sich bei dem in Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 vorgesehenen Verfall um „eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine (Neben-)Strafe“ handle, weil von dieser Frage die Anwendbarkeit des Paragraph 39, VStG abhänge. 3
Ausschließlich gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision, welche ihre Zulässigkeit - im Wesentlichen gleichlautend wie das Verwaltungsgericht - mit der Frage nach der Rechtsnatur des in § 98a Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Verfalls begründet.Ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision, welche ihre Zulässigkeit - im Wesentlichen gleichlautend wie das Verwaltungsgericht - mit der Frage nach der Rechtsnatur des in Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 vorgesehenen Verfalls begründet. 4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision gleicht hinsichtlich der Frage, ob § 98a KFG 1967 lediglich ganze „Geräte“ oder auch einzelne Komponenten solcher „Geräte“ erfasst, jener, die mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2020/11/0005, entschieden wurde. Hinsichtlich der Frage, ob der in § 98a Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene Verfall eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine Strafe darstellt, gleicht die Revision jener, die mit hg. Beschluss vom 15. Februar 2021, Ro 2019/11/0015, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses bzw. die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Die Revision gleicht hinsichtlich der Frage, ob Paragraph 98 a, KFG 1967 lediglich ganze „Geräte“ oder auch einzelne Komponenten solcher „Geräte“ erfasst, jener, die mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2020/11/0005, entschieden wurde. Hinsichtlich der Frage, ob der in Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 vorgesehene Verfall eine administrative Sicherungsmaßnahme oder eine Strafe darstellt, gleicht die Revision jener, die mit hg. Beschluss vom 15. Februar 2021, Ro 2019/11/0015, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses bzw. die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen. 8
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2021