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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des MMag. A W in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Waltl & Partner in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Festsetzung der Grundumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 23. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020040014.F00Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021