1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den „gesonderten“ Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/0196, 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den „gesonderten“ Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , für viele etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/0196, 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, mwN).
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Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im genannten Sinn, von deren Beantwortung das Schicksal der gegenständlichen außerordentlichen Revision abhinge, wird mit den allgemeinen Darlegungen in dem mit „V. Lösung einer Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt.“ übertitelten Abschnitt der Revision nicht formuliert; insbesondere wird auch nicht aufgezeigt, inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit einem der dort aufgezählten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vergleichbar sein und sich daraus konkret eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sollte.
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Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, und zwar auch in Revisionsverfahren, welche durch denselben Rechtsvertreter wie hier an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen worden waren, darauf hingewiesen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. zuletzt VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0260, 19.6.2020, Ra 2020/06/0101, 0102, mwN).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, und zwar auch in Revisionsverfahren, welche durch denselben Rechtsvertreter wie hier an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen worden waren, darauf hingewiesen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist vergleiche , zuletzt VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0260, 19.6.2020, Ra 2020/06/0101, 0102, mwN). 7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2021