TE Vwgh Beschluss 2021/2/24 Ra 2021/06/0012

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des G S, vertreten durch Dr. Nikolaus Mair, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. November 2020, LVwG-2020/39/0945-4, betreffend eine Angelegenheit des Baurechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Ampass; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A. vom 8. April 2020 wurden dem Revisionswerber die Gebühren des in einem von ihm eingeleiteten Bauverfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen als Barauslagen gemäß § 76 AVG vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A. vom 8. April 2020 wurden dem Revisionswerber die Gebühren des in einem von ihm eingeleiteten Bauverfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen als Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005, mwN).
4
In der Revision wird unter dem Titel „1) Beschwerdepunkt“ (gemeint wohl: Revisionspunkt) Folgendes ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des § 76 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 über die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsverfahren (Sachverständigengebühren im Bauverfahren), verletzt.„Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 über die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsverfahren (Sachverständigengebühren im Bauverfahren), verletzt.

Dem Revisionswerber geht es darum, abzuklären, ob die Baubehörde die Gebühren des von ihr beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen ungeprüft, ohne sich damit dem Grunde nach auseinanderzusetzen, so wie vom Sachverständigen in Rechnung gestellt, dem Bauwerber vorschreiben darf oder ob die Gebührennote vor Vorschreibung an den Bauwerber, selbständig dem Grund und der Höhe auf ihre Berechtigung überprüfen muss, wie dies zB in zivil- uns strafrechtlichen Verfahren gesetzlich vorgeschrieben ist und praktiziert wird.“

5
Mit einem „Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des § 76 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 über die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsverfahren (Sachverständigengebühren im Bauverfahren)“ bezeichnet der Revisionswerber kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. nochmals VwGH Ra 2016/10/0005, Rn. 9, mwN). Es handelt sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.Mit einem „Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 über die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsverfahren (Sachverständigengebühren im Bauverfahren)“ bezeichnet der Revisionswerber kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit vergleiche , nochmals VwGH Ra 2016/10/0005, Rn. 9, mwN). Es handelt sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.

Dass die entsprechenden Ausführungen als „Beschwerdepunkt“ betitelt und der Revisionswerber in der ersten Zeile als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird, ändert nichts an dieser Beurteilung.

Auch in den weiteren Ausführungen wird kein subjektives Recht angeführt, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung begründen könnte.

6
Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
7
Im Übrigen liegt bereits umfangreiche hg. Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit die Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger dem Bauwerber zur Zahlung auferlegt werden dürfen, vor (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG §§ 53a und 76 AVG zitierte Judikatur). Der Vorwurf, dem Revisionswerber wären die Gebühren des Sachverständigen ungeprüft und ohne Auseinandersetzung dem Grunde und der Höhe nach vorgeschrieben worden, trifft nicht zu. Dass dem LVwG diesbezüglich ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre, wodurch tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245, Rn. 14, mwN). Die Revision erweist sich auch aus diesem Grund als unzulässig.Im Übrigen liegt bereits umfangreiche hg. Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit die Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger dem Bauwerber zur Zahlung auferlegt werden dürfen, vor vergleiche , etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraphen 53 a und 76 AVG zitierte Judikatur). Der Vorwurf, dem Revisionswerber wären die Gebühren des Sachverständigen ungeprüft und ohne Auseinandersetzung dem Grunde und der Höhe nach vorgeschrieben worden, trifft nicht zu. Dass dem LVwG diesbezüglich ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre, wodurch tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245, Rn. 14, mwN). Die Revision erweist sich auch aus diesem Grund als unzulässig.

Wien, am 24. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060012.L00

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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