TE Vwgh Beschluss 2021/2/24 Ra 2020/15/0129

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der A R in W, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2020, Zl. W147 2236152-1/2E, betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: GIS Gebühren Info Service GmbH), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin stellte am 30. Juni 2020 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS). Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 forderte die GIS die Revisionswerberin auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) sowie Belege über die Höhe des gesamten Haushaltseinkommens vorzulegen. Mit E-Mail vom 13. August 2020 (somit nach Ablauf der gesetzten Frist für den Mängelbehebungsauftrag) teilte die Revisionswerberin mit, keine Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen. Weiters gab sie an, über kein Einkommen zu verfügen und lediglich 500 € Taschengeld zu beziehen. Zudem legte sie eine Studienbestätigung vor.Die Revisionswerberin stellte am 30. Juni 2020 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS). Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 forderte die GIS die Revisionswerberin auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) sowie Belege über die Höhe des gesamten Haushaltseinkommens vorzulegen. Mit E-Mail vom 13. August 2020 (somit nach Ablauf der gesetzten Frist für den Mängelbehebungsauftrag) teilte die Revisionswerberin mit, keine Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen. Weiters gab sie an, über kein Einkommen zu verfügen und lediglich 500 € Taschengeld zu beziehen. Zudem legte sie eine Studienbestätigung vor.
2
Mit Bescheid vom 17. August 2020 wies die GIS den Antrag der Revisionswerberin wegen Nichterfüllen des Mängelbehebungsauftrages innerhalb der gesetzten Frist zurück.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab. Begründend führte das BVwG aus, die Revisionswerberin habe es unterlassen, den aktuellen Bezug einer Leistung im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung als primäre Anspruchsvoraussetzung nachzuweisen und die für die Berechnung des Haushaltseinkommens notwendigen aktuellen Unterlagen vorzulegen. Die GIS habe daher die Revisionswerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung zu Recht zur Vorlage des Nachweises für den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand und des gesamten Haushaltseinkommens binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Die notwendigen Unterlagen seien der Behörde im Lauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht vorgelegt worden. Es sei unstrittig, dass die Revisionswerberin trotz Aufforderung der Behörde das Vorliegen eines der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Befreiungsgründe nicht nachgewiesen habe. Da die Revisionswerberin den Verbesserungsauftrag in diesem Punkt und die ihr zur Vorlage gesetzte angemessene Frist missachtete und diesem auch nicht bis zur Bescheiderlassung Folge leistete, sei die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab. Begründend führte das BVwG aus, die Revisionswerberin habe es unterlassen, den aktuellen Bezug einer Leistung im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 Fernmeldegebührenordnung als primäre Anspruchsvoraussetzung nachzuweisen und die für die Berechnung des Haushaltseinkommens notwendigen aktuellen Unterlagen vorzulegen. Die GIS habe daher die Revisionswerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung zu Recht zur Vorlage des Nachweises für den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand und des gesamten Haushaltseinkommens binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Die notwendigen Unterlagen seien der Behörde im Lauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht vorgelegt worden. Es sei unstrittig, dass die Revisionswerberin trotz Aufforderung der Behörde das Vorliegen eines der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Befreiungsgründe nicht nachgewiesen habe. Da die Revisionswerberin den Verbesserungsauftrag in diesem Punkt und die ihr zur Vorlage gesetzte angemessene Frist missachtete und diesem auch nicht bis zur Bescheiderlassung Folge leistete, sei die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgt.
4
Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, die als Revisionspunkt anführt, dass die Revisionswerberin sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht, nicht von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung betroffen zu sein, verletzt erachtet.Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, die als Revisionspunkt anführt, dass die Revisionswerberin sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht, nicht von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung betroffen zu sein, verletzt erachtet.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mwN).
9
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.
10
In dem von der Revision vorgebrachten Recht, nicht von den Rundfunkgebühren betroffen zu sein, konnte die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag in Betracht (vgl. zB VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004).In dem von der Revision vorgebrachten Recht, nicht von den Rundfunkgebühren betroffen zu sein, konnte die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag in Betracht vergleiche , zB VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004).
11
Da die Revisionswerberin somit einen im gegenständlichen Verfahren nicht tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Bestätigung der Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin zu Recht erfolgt ist. Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da die Revisionswerberin somit einen im gegenständlichen Verfahren nicht tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Bestätigung der Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin zu Recht erfolgt ist. Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
12
Die vorliegende vom BVwG bestätigte Zurückweisung des Antrags auf Befreiung nach der FMGebO steht allerdings - worauf das BVwG bereits zu Recht hingewiesen hat - einer neuerlichen Antragstellung der Revisionsbewerberin auf Befreiung von Rundfunkgebühren bei der GIS nicht entgegen.

Wien, am 24. Februar 2021

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150129.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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