TE Vwgh Beschluss 2021/2/24 Ra 2020/15/0107

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §30 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 30 heute
  2. EStG 1988 § 30 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 30 gültig von 24.12.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 30 gültig von 01.09.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 30 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  9. EStG 1988 § 30 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 30 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  13. EStG 1988 § 30 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  14. EStG 1988 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  16. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  17. EStG 1988 § 30 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  19. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  20. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. EStG 1988 § 30 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  22. EStG 1988 § 30 gültig von 28.04.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2000
  23. EStG 1988 § 30 gültig von 15.07.1999 bis 27.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 30 gültig von 01.12.1993 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  25. EStG 1988 § 30 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des P A in K, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Friedrichallee 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2020, Zl. RV/2101399/2019, betreffend Einkommensteuer 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber verkaufte mit Kaufvertrag vom 1./15. September 2010 eine im Jahr 2002 erworbene Eigentumswohnung im Jahr 2010. Hintergrund dieses Verkaufes war ein gerichtlicher Vergleich vom 23. November 2009, mit dem sich der Revisionswerber gegenüber einer Gläubigerin (einer Bank) verpflichtete, die Eigentumswohnung zu verkaufen.
2
Im Kaufvertrag wurde der Kaufpreis mit 50.000 € festgelegt und vereinbart, dass dieser mit auf der Kaufliegenschaft sichergestellten Kreditforderungen eines mit der Käuferin verbundenen Unternehmens (Bank) gegenverrechnet werde, sodass kein Barkaufpreis an den Revisionswerber zu zahlen sei.
3
Das Finanzamt erfasste im Einkommensteuerbescheid des Revisionswerbers für das Jahr 2010 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 30 EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012 in Höhe von 28.948 €.Das Finanzamt erfasste im Einkommensteuerbescheid des Revisionswerbers für das Jahr 2010 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd Paragraph 30, EStG 1988 in der Fassung , vor dem 1. StabG 2012 in Höhe von 28.948 €.
4
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er u.a. ausführte, es lägen keine Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft vor, weil die in Rede stehende Eigentumswohnung im Zuge eines Vergleichs übertragen worden sei; der im Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis von 50.000 € stelle sich als rein fiktiv dar und habe ausschließlich zur „Finanzierung dieses Vergleichs“ gedient.
5
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte es aus, in dem für die steuerrechtliche Beurteilung maßgeblichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag vom 1./15. September 2010) sei einerseits unter Punkt III. der Kaufpreis von 50.000 € einvernehmlich vereinbart und andererseits unter Punkt VII. dieser von beiden Vertragsteilen ausdrücklich als angemessen bezeichnet worden. Das Vorbringen, es handle sich um einen „fiktiven“ Kaufpreis, erweise sich als unbegründet und im Widerspruch zur maßgeblichen Vertragslage. Unter Punkt III. werde ausdrücklich festgestellt, dass der Kaufpreis mit Kreditforderungen, die auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft sichergestellt seien, gegenverrechnet werde, sodass nach entsprechender Weiterverrechnung von der Käuferin kein Barkaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen sei. Mit der Verrechnung des Kaufpreises in Höhe von 50.000 € werde die gegen den Revisionswerber bestehende Kreditforderung jedenfalls in Höhe von 50.000 € getilgt, was für ihn zweifelsohne einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle. Demnach sei der Betrag von 50.000 € als Veräußerungserlös im Sinne des § 30 Abs. 4 EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012 zu qualifizieren.Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte es aus, in dem für die steuerrechtliche Beurteilung maßgeblichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag vom 1./15. September 2010) sei einerseits unter Punkt römisch drei. der Kaufpreis von 50.000 € einvernehmlich vereinbart und andererseits unter Punkt römisch sieben. dieser von beiden Vertragsteilen ausdrücklich als angemessen bezeichnet worden. Das Vorbringen, es handle sich um einen „fiktiven“ Kaufpreis, erweise sich als unbegründet und im Widerspruch zur maßgeblichen Vertragslage. Unter Punkt römisch drei. werde ausdrücklich festgestellt, dass der Kaufpreis mit Kreditforderungen, die auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft sichergestellt seien, gegenverrechnet werde, sodass nach entsprechender Weiterverrechnung von der Käuferin kein Barkaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen sei. Mit der Verrechnung des Kaufpreises in Höhe von 50.000 € werde die gegen den Revisionswerber bestehende Kreditforderung jedenfalls in Höhe von 50.000 € getilgt, was für ihn zweifelsohne einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle. Demnach sei der Betrag von 50.000 € als Veräußerungserlös im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung , vor dem 1. StabG 2012 zu qualifizieren.
6
Den in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Revisionswerbers gemachten Ausführungen, wonach das für die steuerliche Beurteilung relevante Rechtsgeschäft betreffend die Veräußerung der Eigentumswohnung nicht der Kaufvertrag vom 1./15. September 2010, sondern der Vergleichsabschluss vom 23. November 2009 darstelle, sei entgegenzuhalten, dass sich der Revisionswerber in diesem gerichtlichen Vergleich zwar verpflichtet hatte, die gegenständliche Eigentumswohnung „an die klagende Partei oder eine von ihr namhaft zu machende (dritte) Person zu übertragen“ und deshalb einen (im Vergleich nicht näher konkretisierten) Kaufvertrag zu schließen. Dies ändere aber nichts daran, dass nicht der Vergleich selbst, sondern erst der in Erfüllung dieser Vergleichsbedingung tatsächlich abgeschlossene Kaufvertrag das für die steuerrechtliche Beurteilung maßgebliche schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft darstelle. Denn erst dadurch sei zivilrechtlich der Titel für die Eigentumsübertragung an der gegenständlichen Eigentumswohnung geschaffen worden.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, entscheidend für den Spekulationsgewinn des Revisionswerbers sei nicht der im Kaufvertrag pro forma ausgewiesene Kaufpreis, sondern ausschließlich der (dem Revisionsvorbringen zufolge deutlich niedrigere) Verkehrswert der Eigentumswohnung, weil diese als solche und nicht ein bestimmter Geldbetrag habe hingegeben werden müssen. Für die Tilgung sei irrelevant gewesen, welcher Kaufpreis ausgewiesen worden sei. Das Bundesfinanzgericht verkenne, dass der Revisionswerber eine Sach- und keine Geldleistung erbracht habe, weil die Hingabe der Eigentumswohnung und nicht die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Kaufpreises geschuldet worden sei. Abzustellen sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den Verkehrswert der Eigentumswohnung.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2020/15/0016, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , für viele etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2020/15/0016, mwN).
12
Die Revision erweist sich schon deshalb als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert und nicht einmal behauptet, dass das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
13
Lediglich ergänzend wird daher angemerkt, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts eine im Jahr 2002 erworbene Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 1./15. September 2010 um den Kaufpreis von 50.000 € verkauft hat. Diese Kaufpreisforderung wurde laut Kaufvertrag mit Kreditforderungen, für die auf der Liegenschaft ein Pfandrecht (mit weitaus höheren Beträgen) eingetragen war, verrechnet. Dass das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, damit sei eine Schuld des Revisionswerbers gegenüber der Käuferin von zumindest 50.000 € getilgt worden, begegnet keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Dadurch, dass das Bundesfinanzgericht von einem Veräußerungserlös von 50.000 € ausgegangen ist, wurde der Revisionswerber daher nicht in subjektiven Rechten verletzt.
14
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150107.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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