RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0142

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0238 E 23. Mai 2002 RS 2(Hier: In diesem Zusammenhang hat die Behörde daher u.a. zu Recht ausgeführt, dass die Hortkosten für eine Tochter während der Suspendierung unnotwendige Ausgaben sind.)

Stammrechtssatz

Einem suspendierten Beamten, der keinen Dienst leistet, kann eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden (Hinweis E 25. 06. 1990, 90/09/0068, E 27. 10. 1999, 97/09/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090142.X02

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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