TE Vwgh Erkenntnis 2021/2/25 Ra 2020/18/0018

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §52 Abs1
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0019
Ra 2020/18/0020
Ra 2020/18/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision von 1. D K, 2. R M, 3. E K, und 4. L K, alle vertreten durch Dr. Christoph Zauhar, Rechtsanwalt in 8010 Graz, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b/1, gegen das am 7. Oktober 2019 mündlich verkündete und am 29. November 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, 1. L518 2140004-1/15E, 2. L518 2140015-1/14E, 3. L518 2140008-1/11E und 4. L518 2140012-1/10E, betreffend mehrere Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Drittrevisionswerberin betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige von Georgien. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern zweier minderjähriger Töchter (Dritt- und Viertrevisionswerberinnen).
2
Die revisionswerbenden Parteien stellten am 7. Oktober 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben sie an, dass sie Georgien aufgrund der Leukämie-Erkrankung der Drittrevisionswerberin hätten verlassen müssen. Es handle sich um eine besonders aggressive Form der Krankheit, welche sehr schnell voranschreite. Die medizinische Versorgung in Georgien sei nicht ausreichend, um das Leben der Drittrevisionswerberin zu retten.
3
Mit Bescheiden jeweils vom 24. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze ab, gewährte keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise legte es eine Frist von 14 Tagen fest.Mit Bescheiden jeweils vom 24. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze ab, gewährte keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise legte es eine Frist von 14 Tagen fest.
4
Die dagegen erhobenen Beschwerden (gerichtet gegen sämtliche Spruchpunkte mit Ausnahme der Spruchpunkte betreffend die Nichtgewährung des Status von Asylberechtigten) wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Das BVwG erklärte die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
5
Das BVwG stellte insbesondere fest, im Jahr 2012 sei bei der damals fünfjährigen Drittrevisionswerberin in einer Klinik in Georgien Leukämie diagnostiziert worden. Die Drittrevisionswerberin sei dort unter anderem mit Chemotherapien behandelt worden. Im Zuge eines Rückfalls eineinhalb Jahre später hätte sich eine Neuroleukämie entwickelt. Eine weitere Chemotherapie sei wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittrevisionswerberin abgebrochen worden. Der Arzt habe daraufhin eine Behandlung in Österreich oder Deutschland empfohlen.
6
Zur „Lage im Herkunftsstaat“ stellte das BVwG insbesondere fest, in Georgien sei die Krebsbehandlung (etwa angesichts der eingesetzten Medikamente) von geringer Qualität. Was Leukämie betrifft, könne diese zwar diagnostiziert, jedoch nur mit Chemotherapie behandelt werden. Eine spezialisierte Leukämiebehandlung wie die Blutstammzellen-Transplantation oder die allogene und autologe Stammzellen-Transplantation sei in Georgien nicht möglich.
7
Zur weiteren Feststellung, die Erkrankung der Drittrevisionswerberin sei in Georgien behandelbar, hält das BVwG unter dem Titel „Beweiswürdigung“ fest, die ins Treffen geführten Behandlungen, die in Georgien nicht möglich seien, würde die Drittrevisionswerberin aktuell auch in Österreich nicht erhalten. So sei etwa „trotz mehreren Rezidiven“ eine Transplantation bisher nicht vorgenommen worden. Es sei derzeit nicht abzusehen, ob ein neuerliches Rezidiv auftreten werde; darin liege lediglich eine Vermutung. Eine Weiterführung der Chemotherapie sei in Georgien möglich. Zwar könne „nachvollzogen“ werden, dass georgische Ärzte eine Behandlung in Österreich oder Deutschland empfohlen hätten. Hauptgrund dafür sei die fehlende Transplantationsmöglichkeit in Georgien gewesen, die „letztlich in Österreich jedoch aus medizinischen Gründen nicht durchgeführt werden konnte“.
8
Zur Aussage österreichischer Ärzte in einer klinischen Bestätigung vom 9. November 2016, eine Rückführung der Familie nach Georgien sei derzeit aus medizinischen und humanitären Gründen nicht vorstellbar, merkte das BVwG an, es sei nicht ersichtlich, dass österreichische Ärzte entsprechende Kenntnisse über das Gesundheitssystem und die Situation für die Drittrevisionswerberin in Georgien besäßen. Somit sei davon auszugehen, dass die Ärzte diese Bestätigung mit einem über die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Drittrevisionswerberin hinausgehenden Inhalt im Rahmen eines Gefälligkeitsbefundes ausgestellt hätten.
9
Schließlich würdigte das BVwG die Aussage in einem Arztbrief vom 19. September 2019, auf Grund des Umstandes, dass die Patientin „insgesamt drei Rezidive ihrer Grunderkrankung kombiniert oder als isoliertes ZNS-Rezidiv“ erlitten habe, sei die „Wahrscheinlichkeit eines erneuten Rezidivs nach der durchgeführten Chemo-Radiotherapie als möglich zu erachten“ und in diesem Falle „die allogene Stammzelltransplantation die einzige kurative Möglichkeit, [die Drittrevisionswerberin] am Leben zu erhalten“, dahin, es sei „nicht gesichert, dass die Erkrankung tatsächlich wieder ausbricht“, vielmehr befinde sich die Drittrevisionswerberin aktuell „in Remission“.
10
Gegen dieses Erkenntnis, also gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten sowie die darauf aufbauenden Aussprüche, richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vorbringt, dass sich das BVwG mit der Erkrankung der Drittrevisionswerberin nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen:
12
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 26.9.2019, Ra 2019/18/0378, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , etwa VwGH 26.9.2019, Ra 2019/18/0378, mwN).
14
Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN).Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus vergleiche , VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN).
15
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt zur Begründungspflicht von Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/18/0009, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt zur Begründungspflicht von Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2020/18/0009, mwN).
16
Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien im Verfahren diverse Unterlagen, insbesondere die oben angesprochenen ärztlichen Stellungnahmen, vorgelegt haben, aus denen ein kritischer Gesundheitszustand der Drittrevisionswerberin im Hinblick auf ihre Erkrankung an Leukämie hervorgeht. Das BVwG hat einerseits selbst festgestellt, dass im Herkunftsstaat der Drittrevisionswerberin eine spezialisierte Leukämiebehandlung wie die Blutstammzellen-Transplantation oder die allogene und autologe Stammzellen-Transplantation nicht möglich sei. Andererseits hat das BVwG zum aktuellen Gesundheitszustand der Drittrevisionswerberin lediglich die Feststellung getroffen, die Drittrevisionswerberin befinde sich nach mehreren Rezidiven ihrer Leukämieerkrankung „in Remission“ und es sei „nicht gesichert, dass die Erkrankung tatsächlich wieder ausbricht“.
17
Diese Feststellungen ermöglichen keine Beurteilung des Vorliegens des genannten realen Risikos für die Drittrevisionswerberin, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
18
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das BVwG keinen medizinischen Sachverständigen beigezogen hat:
19
Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann „notwendig“ iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt (vgl. etwa VwGH 24.1.2020, Ra 2020/18/0008, mwN). Auf der Basis der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorhandenen ärztlichen Befunde, die auf eine schwere Leukämieerkrankung der Drittrevisionswerberin mit mehrfachen Rezidiven hinwiesen, eine engmaschige Kontrolle ihres Krankheitsverlaufes empfahlen und bei einem weiteren Rezidiv die in Georgien nicht erhältliche allogene Stammzellentransplantation als einzige kurative Möglichkeit erachteten, um die Patientin am Leben zu erhalten, lässt sich nicht nachvollziehen, dass das BVwG sich ohne medizinischen Sachverständigen in der Lage vermeinte, ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückkehr der Drittrevisionswerberin nach Georgien verneinen zu können. Vielmehr hätte das BVwG unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit eines solchen Rückfalls, die diesbezüglichen Behandlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten einerseits in Österreich und andererseits in Georgien sowie die Intensität des damit für die Drittrevisionswerberin verbundenen Leidens sowie die Verkürzung der Lebenserwartung genauer erheben müssen.Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann „notwendig“ iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt vergleiche , etwa VwGH 24.1.2020, Ra 2020/18/0008, mwN). Auf der Basis der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorhandenen ärztlichen Befunde, die auf eine schwere Leukämieerkrankung der Drittrevisionswerberin mit mehrfachen Rezidiven hinwiesen, eine engmaschige Kontrolle ihres Krankheitsverlaufes empfahlen und bei einem weiteren Rezidiv die in Georgien nicht erhältliche allogene Stammzellentransplantation als einzige kurative Möglichkeit erachteten, um die Patientin am Leben zu erhalten, lässt sich nicht nachvollziehen, dass das BVwG sich ohne medizinischen Sachverständigen in der Lage vermeinte, ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 3, EMRK bei Rückkehr der Drittrevisionswerberin nach Georgien verneinen zu können. Vielmehr hätte das BVwG unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit eines solchen Rückfalls, die diesbezüglichen Behandlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten einerseits in Österreich und andererseits in Georgien sowie die Intensität des damit für die Drittrevisionswerberin verbundenen Leidens sowie die Verkürzung der Lebenserwartung genauer erheben müssen.
20
Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2019/18/0395, mwN). Ein etwaiger Zuspruch des Status der subsidiär Schutzberechtigten für die Drittrevisionswerberin würde im Familienverfahren somit auch zu einer Gewährung dieses Status an die übrigen beschwerdeführenden Parteien führen.Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen vergleiche , VwGH 7.5.2020, Ra 2019/18/0395, mwN). Ein etwaiger Zuspruch des Status der subsidiär Schutzberechtigten für die Drittrevisionswerberin würde im Familienverfahren somit auch zu einer Gewährung dieses Status an die übrigen beschwerdeführenden Parteien führen.
21
Das angefochtene Erkenntnis - das mangels Erhebung von Beschwerden auch gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nur die Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Aussprüche behandelte - war daher, soweit es die Drittrevisionswerberin betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis - das mangels Erhebung von Beschwerden auch gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nur die Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Aussprüche behandelte - war daher, soweit es die Drittrevisionswerberin betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
22
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180018.L00

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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