TE Vwgh Beschluss 2021/2/26 Ra 2021/05/0027

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Veröffentlicht am 26.02.2021
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Index

L00153 LVerwaltungsgericht Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §35
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art87 Abs2
LVwGG NÖ 2014
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des H K in K, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. November 2020, LVwG-AV-462/001-2020, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Verletzungen des Art. 87 Abs. 2 B-VG durch die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung des Niederösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes bzw. durch das Niederösterreichische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geltend gemacht werden, da ein Richter seine Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen habe, was gemäß den genannten Rechtsvorschriften aber nicht der Fall und auch tatsächlich nicht erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage bewirken kann (vgl. VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062, mwN).Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Verletzungen des Artikel 87, Absatz 2, B-VG durch die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung des Niederösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes bzw. durch das Niederösterreichische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geltend gemacht werden, da ein Richter seine Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen habe, was gemäß den genannten Rechtsvorschriften aber nicht der Fall und auch tatsächlich nicht erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage bewirken kann vergleiche , VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062, mwN).
5
Darüber hinaus wird unter „Revisionspunkte“ in der vorliegenden Revision nur geltend gemacht, dass sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung der Erteilung von Bauaufträgen und solchen, die die Herstellung eines gesetzwidrigen Zustandes anordneten, verletzt erachte, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Es wird damit in Bezug auf die Zuständigkeit der entscheidenden Richterin keine Rechtsverletzung als Revisionspunkt geltend gemacht. Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist bei Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber auch, dass ein Konnex der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung mit einem tauglichen Revisionspunkt vorliegt (vgl. VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192; 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.Darüber hinaus wird unter „Revisionspunkte“ in der vorliegenden Revision nur geltend gemacht, dass sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung der Erteilung von Bauaufträgen und solchen, die die Herstellung eines gesetzwidrigen Zustandes anordneten, verletzt erachte, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Es wird damit in Bezug auf die Zuständigkeit der entscheidenden Richterin keine Rechtsverletzung als Revisionspunkt geltend gemacht. Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist bei Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber auch, dass ein Konnex der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung mit einem tauglichen Revisionspunkt vorliegt vergleiche , VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192; 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
6
Im Übrigen geht es um die Beseitigung eines konsenslos hergestellten Zubaues samt in diesem konsenslos hergestellten Fenstern sowie um die Wiedererrichtung des früheren, konsensgemäßen Bauzustandes.
7
Die Frage, inwieweit ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0146, mwN).Die Frage, inwieweit ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0146, mwN).
8
Das Verwaltungsgericht hat sich sowohl mit dem Vorliegen einer Abweichung vom Baukonsens als auch mit diesem Baukonsens selbst im angefochtenen Erkenntnis auseinandergesetzt (S. 8 und S. 12 ff des angefochtenen Erkenntnisses). In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wäre, und derartiges ist auch angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich. Die Behauptung, dass der Rückbau zu einem nicht genehmigungsfähigen Zustand führen würde, vermag dergleichen schon im Hinblick darauf nicht darzutun, dass nach den insoweit in den Revisionszulässigkeitsgründen unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bereits eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung in erster Instanz erteilt worden sei, wobei derzeit eine nur gegen einen Auflagenpunkt dieser Bewilligung gerichtete Berufung anhängig sei (vgl. S. 8 f des angefochtenen Erkenntnisses).Das Verwaltungsgericht hat sich sowohl mit dem Vorliegen einer Abweichung vom Baukonsens als auch mit diesem Baukonsens selbst im angefochtenen Erkenntnis auseinandergesetzt (S. 8 und S. 12 ff des angefochtenen Erkenntnisses). In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wäre, und derartiges ist auch angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich. Die Behauptung, dass der Rückbau zu einem nicht genehmigungsfähigen Zustand führen würde, vermag dergleichen schon im Hinblick darauf nicht darzutun, dass nach den insoweit in den Revisionszulässigkeitsgründen unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bereits eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung in erster Instanz erteilt worden sei, wobei derzeit eine nur gegen einen Auflagenpunkt dieser Bewilligung gerichtete Berufung anhängig sei vergleiche , S. 8 f des angefochtenen Erkenntnisses).
9
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050027.L00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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