1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Verletzungen des Art. 87 Abs. 2 B-VG durch die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung des Niederösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes bzw. durch das Niederösterreichische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geltend gemacht werden, da ein Richter seine Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen habe, was gemäß den genannten Rechtsvorschriften aber nicht der Fall und auch tatsächlich nicht erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage bewirken kann (vgl. VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062, mwN).Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Verletzungen des Artikel 87, Absatz 2, B-VG durch die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung des Niederösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes bzw. durch das Niederösterreichische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geltend gemacht werden, da ein Richter seine Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen habe, was gemäß den genannten Rechtsvorschriften aber nicht der Fall und auch tatsächlich nicht erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage bewirken kann vergleiche , VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062, mwN). 5
Darüber hinaus wird unter „Revisionspunkte“ in der vorliegenden Revision nur geltend gemacht, dass sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung der Erteilung von Bauaufträgen und solchen, die die Herstellung eines gesetzwidrigen Zustandes anordneten, verletzt erachte, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Es wird damit in Bezug auf die Zuständigkeit der entscheidenden Richterin keine Rechtsverletzung als Revisionspunkt geltend gemacht. Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist bei Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber auch, dass ein Konnex der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung mit einem tauglichen Revisionspunkt vorliegt (vgl. VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192; 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.Darüber hinaus wird unter „Revisionspunkte“ in der vorliegenden Revision nur geltend gemacht, dass sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung der Erteilung von Bauaufträgen und solchen, die die Herstellung eines gesetzwidrigen Zustandes anordneten, verletzt erachte, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Es wird damit in Bezug auf die Zuständigkeit der entscheidenden Richterin keine Rechtsverletzung als Revisionspunkt geltend gemacht. Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist bei Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber auch, dass ein Konnex der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung mit einem tauglichen Revisionspunkt vorliegt vergleiche , VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192; 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. 6
Im Übrigen geht es um die Beseitigung eines konsenslos hergestellten Zubaues samt in diesem konsenslos hergestellten Fenstern sowie um die Wiedererrichtung des früheren, konsensgemäßen Bauzustandes.
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Die Frage, inwieweit ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0146, mwN).Die Frage, inwieweit ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0146, mwN). 8
Das Verwaltungsgericht hat sich sowohl mit dem Vorliegen einer Abweichung vom Baukonsens als auch mit diesem Baukonsens selbst im angefochtenen Erkenntnis auseinandergesetzt (S. 8 und S. 12 ff des angefochtenen Erkenntnisses). In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wäre, und derartiges ist auch angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich. Die Behauptung, dass der Rückbau zu einem nicht genehmigungsfähigen Zustand führen würde, vermag dergleichen schon im Hinblick darauf nicht darzutun, dass nach den insoweit in den Revisionszulässigkeitsgründen unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bereits eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung in erster Instanz erteilt worden sei, wobei derzeit eine nur gegen einen Auflagenpunkt dieser Bewilligung gerichtete Berufung anhängig sei (vgl. S. 8 f des angefochtenen Erkenntnisses).Das Verwaltungsgericht hat sich sowohl mit dem Vorliegen einer Abweichung vom Baukonsens als auch mit diesem Baukonsens selbst im angefochtenen Erkenntnis auseinandergesetzt (S. 8 und S. 12 ff des angefochtenen Erkenntnisses). In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wäre, und derartiges ist auch angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich. Die Behauptung, dass der Rückbau zu einem nicht genehmigungsfähigen Zustand führen würde, vermag dergleichen schon im Hinblick darauf nicht darzutun, dass nach den insoweit in den Revisionszulässigkeitsgründen unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bereits eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung in erster Instanz erteilt worden sei, wobei derzeit eine nur gegen einen Auflagenpunkt dieser Bewilligung gerichtete Berufung anhängig sei vergleiche , S. 8 f des angefochtenen Erkenntnisses).
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2021