TE Vwgh Beschluss 2021/3/1 Ra 2021/10/0016

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Veröffentlicht am 01.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des G S und 2. der M S, beide in W, beide vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. August 2020, Zl. LVwG-AV-348/001-2020, betreffend Duldungsverpflichtung gemäß § 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: N in S, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des G S und 2. der M S, beide in W, beide vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. August 2020, Zl. LVwG-AV-348/001-2020, betreffend Duldungsverpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: N in S, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2020 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revisionswerber - unter Abweisung deren Beschwerden gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2020 - (im Wesentlichen) gestützt auf § 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975 (ForstG) dazu, als Erhalter einer bestimmten Forststraße deren Befahren auf näher beschriebene Weise zu dulden.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2020 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revisionswerber - unter Abweisung deren Beschwerden gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2020 - (im Wesentlichen) gestützt auf Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz 1975 (ForstG) dazu, als Erhalter einer bestimmten Forststraße deren Befahren auf näher beschriebene Weise zu dulden.
2
2. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerber mit Blick auf den Revisionspunkt Folgendes vor:

6) Beschwerdepunkt

Dieser liegt darin, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem hier angefochtenen Urteil der Beschwerde der Ehegatten G und M S gegen den Bescheid der BH St.Pölten mit Datum 12.2.2020, Zahl PLL1-V-0818/038 nicht stattgegeben hat.“

3
3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171, mwN).
5
4. Mit dem (unter Punkt 2.) wiedergegebenen Vorbringen - welchem nur die Behauptung einer Rechtsverletzung wegen der Abweisung der Beschwerden durch das angefochtene Erkenntnis entnommen werden kann - machen die Revisionswerber allerdings keinen tauglichen Revisionspunkt geltend, wird doch damit keine Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes behauptet (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 29.9.2011, 2011/16/0098 bis 0100, mwN).4. Mit dem (unter Punkt 2.) wiedergegebenen Vorbringen - welchem nur die Behauptung einer Rechtsverletzung wegen der Abweisung der Beschwerden durch das angefochtene Erkenntnis entnommen werden kann - machen die Revisionswerber allerdings keinen tauglichen Revisionspunkt geltend, wird doch damit keine Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes behauptet vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa VwGH 29.9.2011, 2011/16/0098 bis 0100, mwN).

5. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.5. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100016.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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