1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. Juni 2020 wurde der Revisionswerber als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der G GmbH einer näher konkretisierten Übertretung des KFG schuldig erkannt. Er habe als Verantwortlicher der G GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines bestimmten KFZ sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des KFZ den Vorschriften des KFG entsprochen habe; es sei festgestellt worden, dass die im Bescheid unter Auflagen angeführte Transportgesamthöhe von 4,30 m um 0,41 m überschritten und somit die bei der näher konkretisierten Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien. Wegen dieser Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm. § 101 Abs. 1 lit. d KFG wurde über den Revisionswerber gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ferner wurde dem Revisionswerber die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. Juni 2020 wurde der Revisionswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der G GmbH einer näher konkretisierten Übertretung des KFG schuldig erkannt. Er habe als Verantwortlicher der G GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines bestimmten KFZ sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des KFZ den Vorschriften des KFG entsprochen habe; es sei festgestellt worden, dass die im Bescheid unter Auflagen angeführte Transportgesamthöhe von 4,30 m um 0,41 m überschritten und somit die bei der näher konkretisierten Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera d, KFG wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ferner wurde dem Revisionswerber die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem vorliegenden Erkenntnis als unbegründet ab. Es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
3
Das LVwG traf Feststellungen zur Beurteilung des objektiven Tatbilds, begründete seine Beweiswürdigung und setzte sich umfangreich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Verschulden und dem Vorliegen eines Kontrollsystems auseinander. Weiters begründete es seine Strafbemessung.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zur Zulässigkeit der Revision wird nach Wiedergabe des Textes des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, dass eine solche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Das LVwG habe nämlich die Grundsätze, wann ein ausreichendes wirksames Kontrollsystem vorliege und damit die Verschuldensfrage zu verneinen sei, unrichtig angewendet. Das bei der G GmbH eingeführte Kontrollsystem habe die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Revisionswerber zur Last gelegt werde, jederzeit sichergestellt, wie unter Punkt IV. „noch ausführlich dargelegt“ werde.Zur Zulässigkeit der Revision wird nach Wiedergabe des Textes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgebracht, dass eine solche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Das LVwG habe nämlich die Grundsätze, wann ein ausreichendes wirksames Kontrollsystem vorliege und damit die Verschuldensfrage zu verneinen sei, unrichtig angewendet. Das bei der G GmbH eingeführte Kontrollsystem habe die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Revisionswerber zur Last gelegt werde, jederzeit sichergestellt, wie unter Punkt römisch vier. „noch ausführlich dargelegt“ werde.
9
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:
10
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführten Revisionsmodell bereits wiederholt ausgesprochen hat, vermag der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. etwa VwGH 1.2.2019, Ra 2019/17/0009, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (z.B. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0340, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführten Revisionsmodell bereits wiederholt ausgesprochen hat, vermag der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vergleiche , etwa VwGH 1.2.2019, Ra 2019/17/0009, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (z.B. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0340, mwN).
11
Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen auch nicht dargetan, inwieweit die angefochtene Entscheidung von welcher (ausdrücklich zu bezeichnenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zu den Anforderungen betreffend die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0231, mwN).Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen auch nicht dargetan, inwieweit die angefochtene Entscheidung von welcher (ausdrücklich zu bezeichnenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , zu den Anforderungen betreffend die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0231, mwN).
12
Damit wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Damit wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. März 2021