TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/5 Ra 2020/09/0061

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Veröffentlicht am 05.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
VStG §19
VStG §20
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §42
VwRallg
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Juli 2020, LVwG-302739/3/KI/CG, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei: A B in C), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 29. April 2020 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, als Arbeitgeberin zwei namentlich genannte iranische Staatsangehörige in näher angeführten Zeiträumen als Paketzusteller beschäftigt zu haben, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch in zwei Fällen begangenen Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über sie eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 29. April 2020 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, als Arbeitgeberin zwei namentlich genannte iranische Staatsangehörige in näher angeführten Zeiträumen als Paketzusteller beschäftigt zu haben, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch in zwei Fällen begangenen Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über sie eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde der Abgabenbehörde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für unzulässig.
3
Die in der Beschwerde bekämpfte Verhängung einer Gesamtstrafe für beide Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begründete das Verwaltungsgericht mit einem Hinweis auf das in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., ergangene, eine Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033, 0034. Danach könne eine unionsrechtskonforme Rechtslage mit Hilfe der Verdrängung von nationalem Recht am ehesten dadurch hergestellt werden, dass die Wortfolge „für jede/n Arbeitnehmer/in“ in § 7i Abs. 4 AVRAG unangewendet bleibe.Die in der Beschwerde bekämpfte Verhängung einer Gesamtstrafe für beide Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begründete das Verwaltungsgericht mit einem Hinweis auf das in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., ergangene, eine Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033, 0034. Danach könne eine unionsrechtskonforme Rechtslage mit Hilfe der Verdrängung von nationalem Recht am ehesten dadurch hergestellt werden, dass die Wortfolge „für jede/n Arbeitnehmer/in“ in Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG unangewendet bleibe.
4
Da das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union auch hinsichtlich der Bestimmungen nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG betreffend Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtung ergangen sei, sei die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz auch auf die genannten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzuwenden. Es sei daher nur mehr eine Strafe zu verhängen, auch wenn die Verletzung mehrere Arbeitnehmer betreffe. Im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei auch keine Unterscheidung hinsichtlich der gestaffelten Strafsätze vorgenommen worden.Da das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union auch hinsichtlich der Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG betreffend Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtung ergangen sei, sei die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz auch auf die genannten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzuwenden. Es sei daher nur mehr eine Strafe zu verhängen, auch wenn die Verletzung mehrere Arbeitnehmer betreffe. Im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei auch keine Unterscheidung hinsichtlich der gestaffelten Strafsätze vorgenommen worden.
5
Dem Beschwerdevorbringen, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass schon der Name „Ausländerbeschäftigungsgesetz“ einen Auslandsbezug bzw. einen grenzüberschreitenden Bezug indiziere, weil es sich ausschließlich um die Beschäftigung von Ausländern, also nicht österreichischen Staatsbürgern, handle. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe im genannten Erkenntnis keine Unterscheidung zwischen Sachverhalten mit Auslandsbezug und rein nationalen Sachverhalten getroffen.
6
Nach § 28 AuslBG komme jedermann als Beschuldigter in Frage, sodass die Strafbestimmungen ohne Unterschied der Person des/der Beschuldigten anzuwenden seien. Zudem müssten der Straftatbestand und die Strafdrohung nach den Grundsätzen des § 1 VStG feststehen und für den Täter vorhersehbar sein. Es könne daher ein und dasselbe Tatverhalten nicht unterschiedlich rechtlich beurteilt werden. Für eine unterschiedliche Bestrafung von identen Sachverhalten gebe es keine sachliche Rechtfertigung.Nach Paragraph 28, AuslBG komme jedermann als Beschuldigter in Frage, sodass die Strafbestimmungen ohne Unterschied der Person des/der Beschuldigten anzuwenden seien. Zudem müssten der Straftatbestand und die Strafdrohung nach den Grundsätzen des Paragraph eins, VStG feststehen und für den Täter vorhersehbar sein. Es könne daher ein und dasselbe Tatverhalten nicht unterschiedlich rechtlich beurteilt werden. Für eine unterschiedliche Bestrafung von identen Sachverhalten gebe es keine sachliche Rechtfertigung.
7
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Rechtsfrage bereits geklärt sei (Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034).
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.
9
Der revisionswerbende Bundesminister begründet die Zulässigkeit der Revision zusammengefasst unter anderem damit, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025) abweiche, wonach es bei einem reinen Inlandssachverhalt nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nicht zu einer aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts komme und somit für jeden unerlaubt beschäftigten Ausländer eine Strafe zu verhängen sei. Das Landesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass das Urteil in der Rechtssache Maksimovic, C-64/18, u.a., im Zusammenhang mit einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV stehe, und sich auf Sachverhalte beziehe, welche Entsendungen oder grenzüberschreitende Überlassungen von Arbeitskräften beträfen.Der revisionswerbende Bundesminister begründet die Zulässigkeit der Revision zusammengefasst unter anderem damit, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025) abweiche, wonach es bei einem reinen Inlandssachverhalt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht zu einer aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts komme und somit für jeden unerlaubt beschäftigten Ausländer eine Strafe zu verhängen sei. Das Landesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass das Urteil in der Rechtssache Maksimovic, C-64/18, u.a., im Zusammenhang mit einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56, AEUV stehe, und sich auf Sachverhalte beziehe, welche Entsendungen oder grenzüberschreitende Überlassungen von Arbeitskräften beträfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen bereits einen vom Sachverhalt und den zu lösenden Rechtsfragen in allen wesentlichen Punkten vergleichbaren Fall mit Erkenntnis vom 2. Juli 2020, Ra 2020/09/0025, entschieden, weshalb vorweg gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird (siehe auch VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0052).Der Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen bereits einen vom Sachverhalt und den zu lösenden Rechtsfragen in allen wesentlichen Punkten vergleichbaren Fall mit Erkenntnis vom 2. Juli 2020, Ra 2020/09/0025, entschieden, weshalb vorweg gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird (siehe auch VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0052).
12
Wie im genannten Erkenntnis ausgeführt wurde, steht jedenfalls für den - auch hier anzuwendenden - ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG, der bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro vorsieht, das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht entgegen. So ergibt sich aus der Begrenzung der Anwendbarkeit dieses Strafsatzes auf Übertretungen betreffend die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern bereits eine Strafobergrenze von maximal 30.000 Euro. Auch die Untergrenze von 1.000 Euro je unberechtigt beschäftigtem Ausländer stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar (siehe auch die insoweit auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz übertragbaren Ausführungen in VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).Wie im genannten Erkenntnis ausgeführt wurde, steht jedenfalls für den - auch hier anzuwendenden - ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, der bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro vorsieht, das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht entgegen. So ergibt sich aus der Begrenzung der Anwendbarkeit dieses Strafsatzes auf Übertretungen betreffend die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern bereits eine Strafobergrenze von maximal 30.000 Euro. Auch die Untergrenze von 1.000 Euro je unberechtigt beschäftigtem Ausländer stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar (siehe auch die insoweit auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz übertragbaren Ausführungen in VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).
13
Das Argument des Landesverwaltungsgerichts, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033, 0034, keine Unterscheidung hinsichtlich gestaffelter Strafsätze vorgenommen habe, ist schon deshalb nicht zielführend, weil dort eine Bestrafung nach dem vierten Strafsatz des § 7i Abs. 4 AVRAG zu beurteilen war. Aus dem Fehlen von Aussagen zum ersten Strafsatz dieser oder einer vergleichbaren Bestimmung lässt sich daher für den vorliegenden Fall nichts ableiten. (Die Nachfolgebestimmung des § 26 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz [LSD-BG] sieht - anders als das Ausländerbeschäftigungsgesetz und etwa auch § 28 LSD-BG - keine nach der Anzahl der illegal beschäftigten Ausländer gestaffelten Strafsätze vor, sondern bloß eine Strafverschärfung für den Wiederholungsfall.) Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte ebenfalls keine Bestrafung nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu beurteilen.Das Argument des Landesverwaltungsgerichts, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033, 0034, keine Unterscheidung hinsichtlich gestaffelter Strafsätze vorgenommen habe, ist schon deshalb nicht zielführend, weil dort eine Bestrafung nach dem vierten Strafsatz des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG zu beurteilen war. Aus dem Fehlen von Aussagen zum ersten Strafsatz dieser oder einer vergleichbaren Bestimmung lässt sich daher für den vorliegenden Fall nichts ableiten. (Die Nachfolgebestimmung des Paragraph 26, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz [LSD-BG] sieht - anders als das Ausländerbeschäftigungsgesetz und etwa auch Paragraph 28, LSD-BG - keine nach der Anzahl der illegal beschäftigten Ausländer gestaffelten Strafsätze vor, sondern bloß eine Strafverschärfung für den Wiederholungsfall.) Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte ebenfalls keine Bestrafung nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu beurteilen.
14
Die weiteren Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz immer einen Auslandsbezug aufweise, greifen aus folgenden Gründen zu kurz: In dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (ebenso VwGH 18.2.2020, Ra 2019/11/0195, 0196; VfGH 27.11.2019, E 2893-2896/2019, u.a.) kam es deshalb zu einer Verdrängung von nationalem Recht, weil in den dort zu beurteilenden Sachverhalten die unangewendet gelassenen Bestimmungen des nationalen Rechts die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV in unzulässiger Weise beschränkten. Um in diesem Zusammenhang eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist jedoch das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsbezug erforderlich, in der der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV zum Tragen kommt. Voraussetzung ist somit ein Sachverhalt, dem eine zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung im Sinn des Art. 57 AEUV zugrunde liegt (siehe auch dazu VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025; vgl. auch VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0039).Die weiteren Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz immer einen Auslandsbezug aufweise, greifen aus folgenden Gründen zu kurz: In dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (ebenso VwGH 18.2.2020, Ra 2019/11/0195, 0196; VfGH 27.11.2019, E 2893-2896/2019, u.a.) kam es deshalb zu einer Verdrängung von nationalem Recht, weil in den dort zu beurteilenden Sachverhalten die unangewendet gelassenen Bestimmungen des nationalen Rechts die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV in unzulässiger Weise beschränkten. Um in diesem Zusammenhang eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist jedoch das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsbezug erforderlich, in der der freie Dienstleistungsverkehr nach Artikel 56, AEUV zum Tragen kommt. Voraussetzung ist somit ein Sachverhalt, dem eine zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung im Sinn des Artikel 57, AEUV zugrunde liegt (siehe auch dazu VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025; vergleiche , auch VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0039).
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Ein solcher Sachverhalt war hier, wo zwei iranische Staatsangehörige im Inland direkt von einer inländischen Arbeitgeberin beschäftigt wurden, jedoch nicht zu beurteilen. Bei einer solchen, einen reinen Inlandssachverhalt (im Gegensatz zu einem solchen mit Unionsrechtsbezug) darstellenden, unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG kommt es daher nicht zu einer aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a. ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts.Ein solcher Sachverhalt war hier, wo zwei iranische Staatsangehörige im Inland direkt von einer inländischen Arbeitgeberin beschäftigt wurden, jedoch nicht zu beurteilen. Bei einer solchen, einen reinen Inlandssachverhalt (im Gegensatz zu einem solchen mit Unionsrechtsbezug) darstellenden, unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG kommt es daher nicht zu einer aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a. ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts.
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Angesichts des nicht vergleichbaren Sachverhalts und der hier anzuwendenden Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG bestehen auch nicht die vom Verwaltungsgericht angedeuteten Bedenken im Hinblick auf § 1 VStG.Angesichts des nicht vergleichbaren Sachverhalts und der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bestehen auch nicht die vom Verwaltungsgericht angedeuteten Bedenken im Hinblick auf Paragraph eins, VStG.
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Es wäre daher auch im hier zu beurteilenden Fall für jeden unerlaubt beschäftigten Ausländer eine Strafe zu verhängen gewesen. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
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Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 5. März 2021

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090061.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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