TE Vwgh Beschluss 2021/3/8 Ra 2021/05/0034

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des J F in K, vertreten durch die Hintermeier Pfleger Brandstätter Rechtsanwälte GesbR in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer-Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. November 2020, LVwG-AV-276/001-2020, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Z; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5
In den Revisionszulässigkeitsgründen wird vorgebracht, der Revisionswerber verfüge über eine wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung einer näher genannten Liegenschaft als Sportfischteich mit Badenutzung, in der ihm die Auflage erteilt worden sei, dafür zu sorgen, dass die in der Anlage anfallenden häuslichen Abwässer ordnungsgemäß, dem Stand der Technik entsprechend und nicht auf grundwasserbelastende Art und Weise entsorgt werden. Zur Umsetzung dieser Auflage habe er um die baurechtliche Bewilligung zur Aufstellung von drei Sanitärcontainern angesucht, wobei dieses Ansuchen im Hinblick auf zwei Container abgewiesen worden sei. In der Bundesverfassung gebe es das sogenannte Torpedierungsverbot bzw. das Berücksichtigungsgebot. Bund und Länder müssten daher je im Rahmen der eigenen Gesetzgebungskompetenzen die Zielsetzungen des jeweils anderen berücksichtigen bzw. dürften diese nicht torpedieren. Dies gelte auch im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen durch Verwaltungsbehörden. Dagegen sei im vorliegenden Fall verstoßen worden. Während die Wasserrechtsbehörde die Schaffung adäquater sanitärer Infrastruktur vorschreibe, verhindere dies die Baubehörde. Mit dem wasserrechtlichen Bescheid sei das Baden für 150 Personen erlaubt worden. Ein einziger Sanitärcontainer an einem ganzen See für 150 Personen sei zu wenig, es würde dieser Zustand auch den Vorschriften für getrennte WC-Anlagen nach dem Geschlecht widersprechen. Es sei daher die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Baubehörde durch ihre Entscheidung in den Bescheid der Wasserrechtsbehörde mit der entsprechenden Auflage eingreifen dürfe und damit die Erfüllung der wasserrechtlichen Auflage verhindern könne. Der Rechtsunterworfene habe hier von einer Behörde eine Anweisung bekommen, die jeweils andere Behörde, an die er durch diese Auflage implizit verwiesen werde, teile ihm jedoch mit, dass er die Anweisung nicht ausführen dürfe.
6
Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis (S 23) mit dem „Torpedierungsverbot“ befasst und dabei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung ins Treffen geführten Judikatur. Es wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte. Schon deshalb wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247). Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis (S 23) mit dem „Torpedierungsverbot“ befasst und dabei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung ins Treffen geführten Judikatur. Es wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte. Schon deshalb wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247).
7
Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen angesprochen wird, wird im Übrigen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend gemacht (vgl. VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062, mwN).Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen angesprochen wird, wird im Übrigen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend gemacht vergleiche , VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062, mwN).
8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050034.L00

Im RIS seit

30.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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