TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/8 Ra 2020/01/0178

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §53 Abs2
MRK Art8
VwGG §28
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs1 litb
62017CJ0056 Fathi VORAB
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A N, in I, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2/EG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2020, Zl. W240 2167613-3/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A N, in römisch eins, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2/EG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2020, Zl. W240 2167613-3/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, vom 4. November 2015 auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 9. April 2018 als unbegründet ab. Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. September 2018, Ra 2018/19/0259, als unzulässig zurück.
2
Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 14. Dezember 2018 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 9. April 2018 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ab.Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 14. Dezember 2018 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 9. April 2018 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ab.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Folgeantrag des Revisionswerbers vom 5. Oktober 2019 auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Folgeantrag des Revisionswerbers vom 5. Oktober 2019 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4
Die vorliegende Revision macht als so bezeichnete „Revisionspunkte“ geltend, der Revisionswerber sei „durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht“ und zwar „auf Gewährung von Asyl“, „auf Gewährung von subsidiärem Schutz“, „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“, „eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären“, „die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären“, „auf eine rechtmäßige Frist zur freiwilligen Ausreise“, „auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhaltes“, „auf Gleichbehandlung Fremder“, „kein gegen ihn gerichtetes Einreiseverbot erlassen zu erhalten“ sowie „in seinen Rechten gemäß Art 2, 3 und 6 EMRK“ verletzt.Die vorliegende Revision macht als so bezeichnete „Revisionspunkte“ geltend, der Revisionswerber sei „durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht“ und zwar „auf Gewährung von Asyl“, „auf Gewährung von subsidiärem Schutz“, „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“, „eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären“, „die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären“, „auf eine rechtmäßige Frist zur freiwilligen Ausreise“, „auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhaltes“, „auf Gleichbehandlung Fremder“, „kein gegen ihn gerichtetes Einreiseverbot erlassen zu erhalten“ sowie „in seinen Rechten gemäß Artikel 2,, 3 und 6 EMRK“ verletzt.
5
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa zuletzt VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 5, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa zuletzt VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 5, mwN).
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in der Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (zur Rechtsprechung des VwGH, wonach die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN), liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil kein neuer Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern dargetan worden sei. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des diesbezüglich bekämpften Teils des angefochtenen Erkenntnisses (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in den, den Inhalt des Antrags auf internationalen Schutz bildenden Rechte in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in den als Revisionspunkten genannten Rechten „auf Gewährung von Asyl“ bzw. „auf Gewährung von subsidiärem Schutz“, nicht verletzt werden (vgl. wiederum VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 6, mwN).Mit dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in der Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (zur Rechtsprechung des VwGH, wonach die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN), liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil kein neuer Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern dargetan worden sei. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des diesbezüglich bekämpften Teils des angefochtenen Erkenntnisses (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in den, den Inhalt des Antrags auf internationalen Schutz bildenden Rechte in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in den als Revisionspunkten genannten Rechten „auf Gewährung von Asyl“ bzw. „auf Gewährung von subsidiärem Schutz“, nicht verletzt werden vergleiche , wiederum VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 6, mwN).
7
Soweit sich die vorliegende Revision gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz richtet, ist sie mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes nicht zulässig. Auf das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen in der Revision ist daher nicht mehr einzugehen.
8
Das übrige Zulässigkeitsvorbringen betrifft die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zwei Jahren.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. wiederum VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 12, mwN).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche , wiederum VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 12, mwN).
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. wiederum VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 13, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes vergleiche , wiederum VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0001, Rn. 13, mwN).
14
Vor diesem Hintergrund legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, wonach zusammengefasst das Verhalten des Revisionswerbers keine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde“ und alleine die Verweigerung der Ausreise nicht ohne weiteres das Einreiseverbot begründen könne, nicht dar, dass dem Verwaltungsgericht im Zuge der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sowie der auf die Missachtung des Ausreisebefehls und die Mittellosigkeit gestützte Verhängung des Einreiseverbotes eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende, unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.Vor diesem Hintergrund legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, wonach zusammengefasst das Verhalten des Revisionswerbers keine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde“ und alleine die Verweigerung der Ausreise nicht ohne weiteres das Einreiseverbot begründen könne, nicht dar, dass dem Verwaltungsgericht im Zuge der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sowie der auf die Missachtung des Ausreisebefehls und die Mittellosigkeit gestützte Verhängung des Einreiseverbotes eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende, unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
15
Soweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, legt sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren dar (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).Soweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, legt sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren dar vergleiche , etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
16
Hinsichtlich der übrigen in der Revision geltend gemachten - und zum Teil ebenso untauglichen - Revisionspunkte enthält die Revision keinerlei Ausführungen, sodass im Zusammenhang damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan wurde.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0056 Fathi VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010178.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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