TE Vwgh Beschluss 2021/3/8 Ra 2019/17/0096

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs3
GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §19
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der A M in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. Juli 2019, LVwG-1-468/2018-R14, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Juli 2018 wurde die Revisionswerberin wegen der Verletzung einer Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie anlässlich einer Kontrolle nach dem GSpG am 29. Dezember 2017 in der Zeit von 15:30 Uhr bis 16:40 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal als Dienstnehmerin bzw. Kellnerin (zwei) Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe, den Organen der Sicherheitsbehörde trotz wiederholter Aufforderung nicht umfassende Auskünfte erteilt habe, wie man die Geräte einschaltet, und sich außerdem trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert habe, die beiden Glücksspielgeräte einzuschalten, und dadurch eine umfassende Geräteüberprüfung sowie Durchführung von Testspielen der beiden vorgefundenen Glücksspielgeräte nicht möglich gemacht habe.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Juli 2018 wurde die Revisionswerberin wegen der Verletzung einer Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie anlässlich einer Kontrolle nach dem GSpG am 29. Dezember 2017 in der Zeit von 15:30 Uhr bis 16:40 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal als Dienstnehmerin bzw. Kellnerin (zwei) Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe, den Organen der Sicherheitsbehörde trotz wiederholter Aufforderung nicht umfassende Auskünfte erteilt habe, wie man die Geräte einschaltet, und sich außerdem trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert habe, die beiden Glücksspielgeräte einzuschalten, und dadurch eine umfassende Geräteüberprüfung sowie Durchführung von Testspielen der beiden vorgefundenen Glücksspielgeräte nicht möglich gemacht habe.
2
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge, dass es den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend modifizierte, dass die Strafnorm statt „§ 52 Abs 1 GSpG“ richtig „§ 52 Abs 1 Z 5 GSpG“ zu lauten habe. Im Übrigen verpflichtete das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge, dass es den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend modifizierte, dass die Strafnorm statt „§ 52 Absatz eins, GSpG“ richtig „§ 52 Absatz eins, Ziffer 5, GSpG“ zu lauten habe. Im Übrigen verpflichtete das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, die Revision stehe im Widerspruch zu Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung des § 50 Abs. 4 GSpG: Ihr sei vorgeworfen worden, nicht umfassend Auskünfte (nämlich Auskunft darüber, wie die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte einzuschalten seien) erteilt und sich geweigert zu haben, eben diese beiden Glücksspielgeräte einzuschalten. Da es sich dabei um den im Kern identen Tatvorwurf handle, sei eine Bestrafung wegen „Nichtauskunftserteilens“ zur Frage der Einschaltung der Geräte gesetzwidrig. Das angefochtene Erkenntnis verstoße daher gegen das „Kumulationsverbot des § 22 VStG“, weil das Verwaltungsgericht diesen Vorwurf nicht aus dem Spruch eliminiert habe.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, die Revision stehe im Widerspruch zu Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG: Ihr sei vorgeworfen worden, nicht umfassend Auskünfte (nämlich Auskunft darüber, wie die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte einzuschalten seien) erteilt und sich geweigert zu haben, eben diese beiden Glücksspielgeräte einzuschalten. Da es sich dabei um den im Kern identen Tatvorwurf handle, sei eine Bestrafung wegen „Nichtauskunftserteilens“ zur Frage der Einschaltung der Geräte gesetzwidrig. Das angefochtene Erkenntnis verstoße daher gegen das „Kumulationsverbot des Paragraph 22, VStG“, weil das Verwaltungsgericht diesen Vorwurf nicht aus dem Spruch eliminiert habe.
8
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin schon deshalb nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weil eine gesonderte Bestrafung wegen der Weigerung, die Geräte einzuschalten, nicht erfolgt ist. Wie sich aus einer Gesamtschau des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, ist das Verwaltungsgericht von einer einzigen Übertretung des § 50 Abs. 4 GSpG ausgegangen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0176, mwN).Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin schon deshalb nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, weil eine gesonderte Bestrafung wegen der Weigerung, die Geräte einzuschalten, nicht erfolgt ist. Wie sich aus einer Gesamtschau des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, ist das Verwaltungsgericht von einer einzigen Übertretung des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ausgegangen vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0176, mwN).
9
2. Weiters bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, es ergebe sich aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht, ob die Revisionswerberin überhaupt Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe. Angesichts der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Geräten und zu deren Status, aus denen das Verwaltungsgericht eine Glücksspielgeräteeigenschaft ableitete, sowie in Anbetracht der konkreten Feststellungen zum Aufgabenbereich der Revisionswerberin gelingt es ihr auch mit diesem Vorbringen nicht, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen. Im Übrigen tritt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen den Feststellungen nicht entgegen, sie sei die einzige im Lokal anwesende Angestellte gewesen und sie habe für die faktische Verfügbarkeit der dort vorgefundenen Glücksspielgeräte gesorgt (vgl. VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0059, mwN).2. Weiters bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, es ergebe sich aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht, ob die Revisionswerberin überhaupt Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe. Angesichts der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Geräten und zu deren Status, aus denen das Verwaltungsgericht eine Glücksspielgeräteeigenschaft ableitete, sowie in Anbetracht der konkreten Feststellungen zum Aufgabenbereich der Revisionswerberin gelingt es ihr auch mit diesem Vorbringen nicht, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen. Im Übrigen tritt die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen den Feststellungen nicht entgegen, sie sei die einzige im Lokal anwesende Angestellte gewesen und sie habe für die faktische Verfügbarkeit der dort vorgefundenen Glücksspielgeräte gesorgt vergleiche , VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0059, mwN).
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3.1. Wenn die Revision mit weiterem Zulässigkeitsvorbringen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Kontext der Feststellung angreift, der Revisionswerberin wäre es möglich gewesen, die Glücksspielgeräte einzuschalten, so ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer Überprüfung der Beweiswürdigung nur berechtigt ist, wenn diese in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2020/17/0051, mwN).3.1. Wenn die Revision mit weiterem Zulässigkeitsvorbringen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Kontext der Feststellung angreift, der Revisionswerberin wäre es möglich gewesen, die Glücksspielgeräte einzuschalten, so ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer Überprüfung der Beweiswürdigung nur berechtigt ist, wenn diese in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre vergleiche , VwGH 23.7.2020, Ra 2020/17/0051, mwN).
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3.2. Eine derartig krass unrichtig vorgenommene Beweiswürdigung vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen: Das Verwaltungsgericht hat ausreichend begründet, warum es die Aussagen der Revisionswerberin als unglaubwürdig und/oder lebensfremd erachte und insbesondere der Aussage eines als Zeugen einvernommenen Organs der Sicherheitsbehörde Glauben geschenkt hat.
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4.1. Dem Zulässigkeitsvorbringen schließlich, die vom Verwaltungsgericht verhängte Strafe sei nicht vertretbar, ist zu entgegnen, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. für viele z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804; 9.5.2019, Ra 2019/17/0004, jeweils mwN).4.1. Dem Zulässigkeitsvorbringen schließlich, die vom Verwaltungsgericht verhängte Strafe sei nicht vertretbar, ist zu entgegnen, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , für viele z.B. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804; 9.5.2019, Ra 2019/17/0004, jeweils mwN).
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4.2. Dass das Verwaltungsgericht fallbezogen von diesem ihm eingeräumten Ermessen in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht hätte, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht auf: Das Verwaltungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis das von der belangten Behörde erlassene Straferkenntnis, mit dem über die Revisionswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- verhängt worden war, und begründete dies damit, dass als Verschuldensform Vorsatz anzunehmen und die Revisionswerberin nicht unbescholten sei. Sie sei außerdem mehrmals über die ihr zukommenden Mitwirkungspflichten belehrt worden. Im Verfahren habe die Revisionswerberin keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen bzw. Einkommensverhältnissen gemacht. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.500,-- wäre die Strafhöhe nicht als überhöht anzusehen. Das Verwaltungsgericht begründete außerdem ausführlich, warum die Strafhöhe aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt sei.
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4.3. Bei Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG ist eine Geldstrafe von bis zu EUR 22.000,-- zu verhängen; dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht zur Hälfte ausgeschöpft. Ausgehend davon vermag die Revision, insbesondere angesichts des Umstandes, dass durch das Verhalten der Revisionswerberin die Kontrolle erfolgreich vereitelt wurde, einen Ermessensfehler im oben genannten Sinn nicht aufzuzeigen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher auch in diesem Zusammenhang nicht vor.4.3. Bei Übertretung des Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG ist eine Geldstrafe von bis zu EUR 22.000,-- zu verhängen; dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht zur Hälfte ausgeschöpft. Ausgehend davon vermag die Revision, insbesondere angesichts des Umstandes, dass durch das Verhalten der Revisionswerberin die Kontrolle erfolgreich vereitelt wurde, einen Ermessensfehler im oben genannten Sinn nicht aufzuzeigen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
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5.1. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zuletzt die Unvereinbarkeit der nationalen Glücksspielbestimmungen mit Unionsrecht geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 50 Abs. 4 GSpG die Behörden gemäß § 50 Abs. 1 (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektionen) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (insbesondere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist.5.1. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zuletzt die Unvereinbarkeit der nationalen Glücksspielbestimmungen mit Unionsrecht geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG die Behörden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektionen) und die in Paragraph 50, Absatz 2, und 3 GSpG genannten Organe (insbesondere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist.
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5.2. Eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des GSpG und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur die das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl. etwa VwGH 20.7.2020, Ra 2020/17/0050, mwN).5.2. Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des GSpG und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den Paragraphen 3, und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur die das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche , etwa VwGH 20.7.2020, Ra 2020/17/0050, mwN).
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5.3. Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG bewirkten daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG. Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG stellen sich im vorliegenden Verfahren daher nicht (vgl. zu allem nochmals VwGH 20.7.2020, Ra 2020/17/0050, mwN).5.3. Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG bewirkten daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG. Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG stellen sich im vorliegenden Verfahren daher nicht vergleiche , zu allem nochmals VwGH 20.7.2020, Ra 2020/17/0050, mwN).
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6. Auch sonst zeigt die vorliegende Revision keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.6. Auch sonst zeigt die vorliegende Revision keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. März 2021

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170096.L00

Im RIS seit

30.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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