1
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).
3
Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24. November 2020 der Revisionswerberin am 30. November 2020 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 11. Jänner 2021.
4
Die dagegen erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision wurde am 12. Jänner 2021 zur Post gegeben und langte am 13. Jänner 2021 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sie mit Verfügung vom 20. Jänner 2021 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet hat, wo sie am 26. Jänner 2021, und somit nach Ablauf der Revisionsfrist, einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Revision nach Zustellung von Ausfertigungen an die Verfahrensparteien unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 15. Februar 2021 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.Die dagegen erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision wurde am 12. Jänner 2021 zur Post gegeben und langte am 13. Jänner 2021 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sie mit Verfügung vom 20. Jänner 2021 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet hat, wo sie am 26. Jänner 2021, und somit nach Ablauf der Revisionsfrist, einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Revision nach Zustellung von Ausfertigungen an die Verfahrensparteien unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 15. Februar 2021 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegt.
5
Die vorliegende Revision wäre innerhalb der Revisionsfrist, und somit spätestens am 11. Jänner 2021 - nach den oben genannten Bestimmungen des VwGG - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen gewesen.
6
Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003, mwN). Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist am 11. Jänner 2021 - somit schon vor dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und folglich auch vor deren Weiterleitung durch diesen - abgelaufen war. Die Revision erweist sich somit als verspätet.Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) oder sonst bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003, mwN). Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist am 11. Jänner 2021 - somit schon vor dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und folglich auch vor deren Weiterleitung durch diesen - abgelaufen war. Die Revision erweist sich somit als verspätet. 7
Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegte Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegte Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
Wien, am 9. März 2021