TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/9 Ra 2019/12/0047

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45
LBedG NÖ 2006 §1 Abs3
LBedG NÖ 2006 §24 Abs2
LBedG NÖ 2006 §24 Abs2 Z1 litb
MRKZP 07te Art4
VwGG §42 Abs1
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des M H in Y, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Juni 2019, LVwG-AV-139/001-2019, betreffend Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 NÖ LBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des M H in Y, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Juni 2019, LVwG-AV-139/001-2019, betreffend Zuordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NÖ LBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und war der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ (Gehaltsklasse 12) dauernd zugeordnet.
2
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Dezember 2018 wurde der Revisionswerber, gestützt auf § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b des Niederösterreichischen Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) in Verbindung mit § 2 der Niederösterreichischen Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung mit Wirkung vom 19. Dezember 2018 der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III“ dauernd zugeordnet.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Dezember 2018 wurde der Revisionswerber, gestützt auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, des Niederösterreichischen Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) in Verbindung mit Paragraph 2, der Niederösterreichischen Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung mit Wirkung vom 19. Dezember 2018 der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III“ dauernd zugeordnet.
3
Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Revisionswerber im Zeitraum zwischen 20. Februar 2017 und Anfang Mai 2017 im elektronischen Behördenakt (LAKIS) ohne dienstliche „Erforderlichkeit oder Rechtfertigung“ mehrfache Abfragen betreffend zweier Personen durchgeführt und auf diesem Weg Informationen über (dem Amtsgeheimnis unterliegende) anhängige Verwaltungsstrafverfahren dieser Personen in Erfahrung gebracht habe. Durch diese vorsätzlichen und mehrfachen Abfragen habe der Revisionswerber das Grundrecht auf Datenschutz der genannten Personen verletzt. Er sei dafür mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten wegen Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt worden. Der Revisionswerber habe auf Daten zugegriffen, die ihm nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen seien. Aus dienstlicher und organisatorischer Sicht sei es erforderlich, zukünftig das Risiko neuerlicher Rechtsverletzungen im Bereich der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes durch den Revisionswerber „auf das geringstmögliche Ausmaß zu reduzieren“. Da mit der Tätigkeit als IT-Techniker ein Zugriff auf personenbezogene Daten in großem Ausmaß zwangsläufig einhergehe, scheide eine weitere Verwendung des Revisionswerbers in seiner bisherigen oder einer vergleichbaren Funktion aus. Seinen Ausführungen, § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG sei für Fälle disziplinär zu verfolgender Sachverhalte nicht einschlägig, könne nicht gefolgt werden, weil es der Dienstbehörde unabhängig vom Verschulden des Bediensteten möglich sein müsse, Sicherungsmaßnahmen, im gegenständlichen Fall zur Gewährung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes, somit letztlich auch zur „Aufrechterhaltung des Vertrauens und des Ansehens des Landes Niederösterreich“, zu setzen.Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Revisionswerber im Zeitraum zwischen 20. Februar 2017 und Anfang Mai 2017 im elektronischen Behördenakt (LAKIS) ohne dienstliche „Erforderlichkeit oder Rechtfertigung“ mehrfache Abfragen betreffend zweier Personen durchgeführt und auf diesem Weg Informationen über (dem Amtsgeheimnis unterliegende) anhängige Verwaltungsstrafverfahren dieser Personen in Erfahrung gebracht habe. Durch diese vorsätzlichen und mehrfachen Abfragen habe der Revisionswerber das Grundrecht auf Datenschutz der genannten Personen verletzt. Er sei dafür mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten wegen Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt worden. Der Revisionswerber habe auf Daten zugegriffen, die ihm nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen seien. Aus dienstlicher und organisatorischer Sicht sei es erforderlich, zukünftig das Risiko neuerlicher Rechtsverletzungen im Bereich der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes durch den Revisionswerber „auf das geringstmögliche Ausmaß zu reduzieren“. Da mit der Tätigkeit als IT-Techniker ein Zugriff auf personenbezogene Daten in großem Ausmaß zwangsläufig einhergehe, scheide eine weitere Verwendung des Revisionswerbers in seiner bisherigen oder einer vergleichbaren Funktion aus. Seinen Ausführungen, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG sei für Fälle disziplinär zu verfolgender Sachverhalte nicht einschlägig, könne nicht gefolgt werden, weil es der Dienstbehörde unabhängig vom Verschulden des Bediensteten möglich sein müsse, Sicherungsmaßnahmen, im gegenständlichen Fall zur Gewährung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes, somit letztlich auch zur „Aufrechterhaltung des Vertrauens und des Ansehens des Landes Niederösterreich“, zu setzen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig. Das Verwaltungsgericht übernahm im Wesentlichen die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des angefochtenen Bescheides. Soweit der Revisionswerber gegen die angefochtene Maßnahme der Zuordnung von ihm erlittene finanzielle Nachteile ins Treffen führe, zeige er keine Rechtswidrigkeit auf. Er habe die Zuordnung selbst zu vertreten, weil sie auf das von ihm begangene Amtsdelikt zurückgehe. Im „gedachten Fall“ eines provisorischen Dienstverhältnisses wäre die Kündigung gerechtfertigt. Die angefochtene Zuordnung bewege sich im - mit drei Gehaltsklassen begrenzten - gesetzlichen Rahmen. Soweit sich der Revisionswerber mit Blick auf eine allfällige Disziplinarstrafe auf das Doppelbestrafungsverbot berufe, sei darauf zu verweisen, dass die angefochtene dienstrechtliche Maßnahme schon wegen Fehlens jeglichen Strafcharakters gegen das genannte Verbot nicht verstoßen könne.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig. Das Verwaltungsgericht übernahm im Wesentlichen die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des angefochtenen Bescheides. Soweit der Revisionswerber gegen die angefochtene Maßnahme der Zuordnung von ihm erlittene finanzielle Nachteile ins Treffen führe, zeige er keine Rechtswidrigkeit auf. Er habe die Zuordnung selbst zu vertreten, weil sie auf das von ihm begangene Amtsdelikt zurückgehe. Im „gedachten Fall“ eines provisorischen Dienstverhältnisses wäre die Kündigung gerechtfertigt. Die angefochtene Zuordnung bewege sich im - mit drei Gehaltsklassen begrenzten - gesetzlichen Rahmen. Soweit sich der Revisionswerber mit Blick auf eine allfällige Disziplinarstrafe auf das Doppelbestrafungsverbot berufe, sei darauf zu verweisen, dass die angefochtene dienstrechtliche Maßnahme schon wegen Fehlens jeglichen Strafcharakters gegen das genannte Verbot nicht verstoßen könne.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
6
Ihre Zulässigkeit begründet die Revision unter anderem mit dem Fehlen einschlägiger Rechtsprechung dazu, ob es sich bei der bekämpften Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG um eine Ermessensentscheidung handle, bei der „alle Umstände, insbesondere die persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Betroffenen“ zu berücksichtigen seien.Ihre Zulässigkeit begründet die Revision unter anderem mit dem Fehlen einschlägiger Rechtsprechung dazu, ob es sich bei der bekämpften Zuordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG um eine Ermessensentscheidung handle, bei der „alle Umstände, insbesondere die persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Betroffenen“ zu berücksichtigen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die Revision ist im Hinblick auf das erwähnte Vorbringen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
8
§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie § 24 Niederösterreichisches Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) lauten - jeweils in der hier maßgeblichen Stammfassung LGBL. 2100-0 - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie Paragraph 24, Niederösterreichisches Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) lauten - jeweils in der hier maßgeblichen Stammfassung LGBL. 2100-0 - auszugsweise:

„1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins

Geltungsbereich

...

(3) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Bediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.

...

§ 3Paragraph 3

Definition der Begriffe

(1) ...

(2) Die Verwendung ist ein abstraktes Anforderungsprofil, das aus typischen Aufgaben gebildet wird, die auf Dienstposten dieser Verwendung wahrzunehmen sind. Für alle Bediensteten wird jeweils bei Beginn des Dienstverhältnisses eine Verwendung festgelegt. Die Bediensteten können durch Zuordnung in eine andere Verwendung wechseln.

(3) Referenzverwendungen bezeichnen insbesondere Verwendungen, deren Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutrifft.

(4) ...

(5) Eine Gehaltsklasse bezeichnet die besoldungsrechtliche Einstufung aller Verwendungen mit ähnlicher Bewertung.

(6) Eine Berufsfamilie umfasst sämtliche zueinander facheinschlägigen Verwendungen. Jede Verwendung gehört zumindest einer Berufsfamilie an. Eine Verwendung kann auch zu einer oder mehreren Berufsfamilien verwandt sein, sofern im Rahmen einer typischen beruflichen Entwicklung Zuordnungen zwischen diesen Berufsfamilien erfolgen.

...

§ 24Paragraph 24

Zuordnung

(1) Ein Wechsel der Verwendung erfolgt durch Zuordnung.

(2) Zuordnungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Zuordnungen können von Amts wegen nur wie folgt erfolgen:

1.
aus einer dauernden Verwendung:
a)
...,
b)
aufgrund einer Organisationsänderung oder aus Gründen, die von den jeweiligen Bediensteten zu vertreten sind, zu einer Verwendung der gleichen oder einer verwandten Berufsfamilie, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist und die höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuft ist,
c)
aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Gehaltsklasse und Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist;

...“

9
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2011, 2010/12/0083, erfordert eine von Amts wegen vorgenommene Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG, dass das Interesse des Dienstgebers an dieser Maßnahme (im damaligen Beschwerdefall erfolgte die Zuordnung aus Anlass disziplinärer Verfehlungen des Beamten) unter Berücksichtigung der Umstände wie des Verhaltens des Bediensteten (Häufigkeit, zeitlicher Umfang, Folgen für den Dienstbetrieb) ausreichendes Gewicht hat.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2011, 2010/12/0083, erfordert eine von Amts wegen vorgenommene Zuordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG, dass das Interesse des Dienstgebers an dieser Maßnahme (im damaligen Beschwerdefall erfolgte die Zuordnung aus Anlass disziplinärer Verfehlungen des Beamten) unter Berücksichtigung der Umstände wie des Verhaltens des Bediensteten (Häufigkeit, zeitlicher Umfang, Folgen für den Dienstbetrieb) ausreichendes Gewicht hat.
10
Die Dienstbehörde hat bei Vornahme der Maßnahme einer Zuordnung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG unter Bedachtnahme auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers (§ 1 Abs. 3 NÖ LBG iVm. § 45 BDG 1979) die schonendste zum Ziel führende Variante zu wählen (zur - insofern auf die Auslegung von § 24 Abs. 2 NÖ LBG übertragbaren - Rechtsprechung vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0116; 13.11.2013, 2013/12/0026; 13.11.2013, 2013/12/0004, 0039; 30.4.2014, 2013/12/0190; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).Die Dienstbehörde hat bei Vornahme der Maßnahme einer Zuordnung von Amts wegen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG unter Bedachtnahme auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers (Paragraph eins, Absatz 3, NÖ LBG in Verbindung mit Paragraph 45, BDG 1979) die schonendste zum Ziel führende Variante zu wählen (zur - insofern auf die Auslegung von Paragraph 24, Absatz 2, NÖ LBG übertragbaren - Rechtsprechung vergleiche , VwGH 17.4.2013, 2012/12/0116; 13.11.2013, 2013/12/0026; 13.11.2013, 2013/12/0004, 0039; 30.4.2014, 2013/12/0190; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).
11
Dem von der Dienstbehörde (und - ihr der Sache nach folgend - vom Verwaltungsgericht) angenommenen Erfordernis, den Revisionswerber von einer Verwendung als IT-Techniker oder einer vergleichbaren Funktion fernzuhalten, um „das Risiko neuerlicher Rechtsverletzungen im Bereich der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes [durch den Revisionswerber] auf das geringstmögliche Ausmaß zu reduzieren“, ist die Revision nicht entgegengetreten.
12
Ein Vorbringen, wonach zur Erreichung des genannten Ziels schonendere Varianten einer Zuordnung als jene zur Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III“ zur Verfügung gestanden wären, hat der Revisionswerber im gesamten Verfahren nicht erstattet.
13
Für eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung der in der Revision ins Treffen geführten „persönlichen, finanziellen und dienstrechtlichen Nachteile“ bietet das Gesetz keine Grundlage (vgl. zu qualifizierten Verwendungsänderungen nach § 40 BDG 1979 VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; insofern unterschiedet sich die hier maßgebende Rechtslage von jener dem hg. Erkenntnis vom 13.9.2001, 97/12/0210, sowie dem Beschluss vom 16.6.2020, Ra 2019/12/0060, zugrundeliegenden Rechtslage nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994).Für eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung der in der Revision ins Treffen geführten „persönlichen, finanziellen und dienstrechtlichen Nachteile“ bietet das Gesetz keine Grundlage vergleiche , zu qualifizierten Verwendungsänderungen nach Paragraph 40, BDG 1979 VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; insofern unterschiedet sich die hier maßgebende Rechtslage von jener dem hg. Erkenntnis vom 13.9.2001, 97/12/0210, sowie dem Beschluss vom 16.6.2020, Ra 2019/12/0060, zugrundeliegenden Rechtslage nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994).
14
Die in der Revision unter Hinweis auf ein gegen den Revisionswerber (unter anderem wegen der Datenabfragen) ergangenes Disziplinarerkenntnis vertretene Auffassung, die dauernde Zuordnung des Revisionswerbers stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar, trifft nicht zu. Bereits in seinem Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine amtswegige Zuordnung nach § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG „über die disziplinäre Ahndung hinaus“ gerechtfertigt sein kann. Bei der amtswegigen Zuordnung nach § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG handelt es sich nicht um eine Strafe, weshalb sie nicht dem Verbot der Doppelbestrafung unterliegt (vgl. VfSlg. 17.712/2005; 18.429/2008; 19.222/2010 [zu Versetzungen nach § 38 BDG 1979]; 18.435/2008 [betreffend eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd. § 40 Abs. 2 BDG 1979]).Die in der Revision unter Hinweis auf ein gegen den Revisionswerber (unter anderem wegen der Datenabfragen) ergangenes Disziplinarerkenntnis vertretene Auffassung, die dauernde Zuordnung des Revisionswerbers stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar, trifft nicht zu. Bereits in seinem Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine amtswegige Zuordnung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG „über die disziplinäre Ahndung hinaus“ gerechtfertigt sein kann. Bei der amtswegigen Zuordnung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG handelt es sich nicht um eine Strafe, weshalb sie nicht dem Verbot der Doppelbestrafung unterliegt vergleiche , VfSlg. 17.712 aus 2005,; 18.429 aus 2008,; 19.222 aus 2010, [zu Versetzungen nach Paragraph 38, BDG 1979]; 18.435 aus 2008, [betreffend eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd. Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979]).
15
Da die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die belangte Behörde habe bei ihrer Ermessensübung im Sinne des Gesetzes gehandelt, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, war die Revision als unbegründet abzuweisen.
16
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019120047.L00

Im RIS seit

08.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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