TE Vwgh Beschluss 2021/3/9 Ra 2019/09/0104

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1 idF 2007/I/112
ÄrzteG 1998 §150 Abs3
ÄrzteG 1998 §153 Abs1
ÄrzteG 1998 §153 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. Mai 2019, LVwG-403-4/2018-R16, betreffend Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der im Jahr 1954 geborene Revisionswerber ist Facharzt für Chirurgie und betreibt eine Praxis in Vorarlberg.
2
Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Vorarlberg vom 4. Juni 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, seine Berufspflicht im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2c Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) verletzt und ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 dadurch begangen zu haben, dass er entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2c ÄrzteG 1998 iVm § 28 Abs. 3 der Verordnung über die ärztliche Fortbildung zum Stichtag 1. Dezember 2016 für den Zeitraum 1. September 2013 bis 31. August 2016 nicht zumindest 150 DFP-Punkte (davon 120 medizinische), sondern lediglich 24 DFP-Punkte nachgewiesen und damit nicht glaubhaft gemacht habe, seine Pflicht zur Fortbildung erfüllt zu haben. Es wurde über ihn als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,-- verhängt und gemäß § 163 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ein Kostenbeitrag von € 500,-- vorgeschrieben.Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Vorarlberg vom 4. Juni 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, seine Berufspflicht im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, und 2c Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) verletzt und ein Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dadurch begangen zu haben, dass er entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2 c, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, der Verordnung über die ärztliche Fortbildung zum Stichtag 1. Dezember 2016 für den Zeitraum 1. September 2013 bis 31. August 2016 nicht zumindest 150 DFP-Punkte (davon 120 medizinische), sondern lediglich 24 DFP-Punkte nachgewiesen und damit nicht glaubhaft gemacht habe, seine Pflicht zur Fortbildung erfüllt zu haben. Es wurde über ihn als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,-- verhängt und gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ein Kostenbeitrag von € 500,-- vorgeschrieben.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge. Hingegen gab es der vom Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde Folge, sodass der Spruch laute:

„Der Disziplinarbeschuldigte ist schuldig, er hat entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 1 und 2c Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 82/2014, iVm § 28 Abs 3 Verordnung über ärztliche Fortbildung (Stammfassung 25.06.2010 idF erste Novelle 21.06.2013) zum Stichtag 01.12.2016 für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2016 nicht zumindest 150 DFP-Punkte (davon 120 medizinische), sondern lediglich 24 DFP-Punkte nachgewiesen und damit nicht glaubhaft gemacht, seine Pflicht für Fortbildung erfüllt zu haben.„Der Disziplinarbeschuldigte ist schuldig, er hat entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, und 2c Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, Verordnung über ärztliche Fortbildung (Stammfassung 25.06.2010 in der Fassung erste Novelle 21.06.2013) zum Stichtag 01.12.2016 für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2016 nicht zumindest 150 DFP-Punkte (davon 120 medizinische), sondern lediglich 24 DFP-Punkte nachgewiesen und damit nicht glaubhaft gemacht, seine Pflicht für Fortbildung erfüllt zu haben.

Er hat dadurch seine Berufspflicht iSd § 49 Abs. 1 und 2c Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 udF BGBl I Nr 82/2014, verletzt und ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 82/2014, begangen und es wird über ihn hiefür eine Geldstrafe von 6.000 Euro verhängt.“Er hat dadurch seine Berufspflicht iSd Paragraph 49, Absatz eins, und 2c Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, udF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2014,, verletzt und ein Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2014,, begangen und es wird über ihn hiefür eine Geldstrafe von 6.000 Euro verhängt.“

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird geltend gemacht, es liege eine Verfolgungsverjährung im Sinn des § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 vor. Der Beginn der Verfolgungsverjährung sei mit 1. Dezember 2016 anzunehmen, weil der Revisionswerber bis Ende November 2016 die Punkte auf das DFP-Konto zu buchen gehabt habe. Der Österreichischen Ärztekammer (die „Österreichische Ärzte GmbH“ sei dieser zuzuordnen) sei zumindest ab Dezember 2016 bekannt gewesen, dass der Revisionswerber kein DFP-Konto geführt habe. Frühestens der Einleitungsbeschluss vom 17. April 2018 sei als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Handlungen des Disziplinaranwaltes oder dessen Stellvertreters seien nicht als Verfolgungshandlungen zu qualifizieren. Der Einleitungsbeschluss sei erst durch Eingang in die Kanzlei des Rechtsvertreters des Revisionswerbers am 3. Mai 2018 nach außen hin in Erscheinung getreten. Es fehle Judikatur zur Frage, ab wann der Beginn der Verfolgungsverjährung eintritt. Maßgeblich sei, ab wann die Behörde in der Lage gewesen sei, die amtswegig wahrzunehmende Berufspflichtverletzung zur Kenntnis zu nehmen (Verweis auf VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002).Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird geltend gemacht, es liege eine Verfolgungsverjährung im Sinn des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 vor. Der Beginn der Verfolgungsverjährung sei mit 1. Dezember 2016 anzunehmen, weil der Revisionswerber bis Ende November 2016 die Punkte auf das DFP-Konto zu buchen gehabt habe. Der Österreichischen Ärztekammer (die „Österreichische Ärzte GmbH“ sei dieser zuzuordnen) sei zumindest ab Dezember 2016 bekannt gewesen, dass der Revisionswerber kein DFP-Konto geführt habe. Frühestens der Einleitungsbeschluss vom 17. April 2018 sei als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Handlungen des Disziplinaranwaltes oder dessen Stellvertreters seien nicht als Verfolgungshandlungen zu qualifizieren. Der Einleitungsbeschluss sei erst durch Eingang in die Kanzlei des Rechtsvertreters des Revisionswerbers am 3. Mai 2018 nach außen hin in Erscheinung getreten. Es fehle Judikatur zur Frage, ab wann der Beginn der Verfolgungsverjährung eintritt. Maßgeblich sei, ab wann die Behörde in der Lage gewesen sei, die amtswegig wahrzunehmende Berufspflichtverletzung zur Kenntnis zu nehmen (Verweis auf VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002).
8
§ 137 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2007, lautet auszugsweise:Paragraph 137, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, lautet auszugsweise:

„§ 137. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen ausgeschlossen, wenn

1.
innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
2.
innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.

...“

9
Das zum Verjährungseinwand erhobene Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil es entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 für den Beginn der Verfolgungsverjährung auf die Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt ankommt. Dem in der Revision zu ihrer Auffassung, dass es für den Beginn des Laufs der Frist der Verfolgungsverjährung nach § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 darauf ankomme, ab wann die Behörde in der Lage gewesen sei, die amtswegig wahrzunehmende Berufspflichtverletzung zur Kenntnis zu nehmen, herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2015, Ro 2015/09/0002, lässt sich eine derartige Aussage nicht entnehmen. Dort ging es nicht um die Frage des Beginns der Verjährungsfrist, sondern wer verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlungen setzen kann.Das zum Verjährungseinwand erhobene Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil es entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 für den Beginn der Verfolgungsverjährung auf die Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt ankommt. Dem in der Revision zu ihrer Auffassung, dass es für den Beginn des Laufs der Frist der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 darauf ankomme, ab wann die Behörde in der Lage gewesen sei, die amtswegig wahrzunehmende Berufspflichtverletzung zur Kenntnis zu nehmen, herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2015, Ro 2015/09/0002, lässt sich eine derartige Aussage nicht entnehmen. Dort ging es nicht um die Frage des Beginns der Verjährungsfrist, sondern wer verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlungen setzen kann.
10
Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage überdies einen Verstoß gegen § 153 Abs. 1 ÄrzteG 1998 geltend macht und dazu ebenfalls unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verjährungsfrage ausführt, dass mangels Bestellung eines Untersuchungsführers bis dato keine rechtswirksamen Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt worden seien, ist ihm nur dahingehend zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung klargestellt hat, dass der Disziplinaranwalt - auch wenn ihm in § 150 ÄrzteG 1998 weitreichende Befugnisse eingeräumt werden - mangels behördlicher Befugnisse keine Verfolgungshandlungen setzen kann. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig festgehalten, dass der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission befugt seien, Verfolgungshandlungen im Sinn des § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 im Disziplinarverfahren zu setzen (dem folgend VwGH 8.5.2020, Ra 2020/09/0012). Dem auf der unzutreffenden Ansicht, wonach lediglich ein Untersuchungsführer verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlungen setzen könne, fußenden Vorbringen ist daher der Boden entzogen. Im vorliegenden Fall wurde über Antrag des Disziplinaranwalts (siehe AS 11 des Verwaltungsaktes) durch die belangte Behörde am 17. April 2018 ein Einleitungsbeschluss gefasst, den sie samt Ladung zur mündlichen Disziplinarverhandlung dem Revisionswerber zugestellt hat. Es liegen daher verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlungen vor. Dass diese außerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Sachverhalt gesetzt wurden, wird vom Revisionswerber nicht behauptet.Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage überdies einen Verstoß gegen Paragraph 153, Absatz eins, ÄrzteG 1998 geltend macht und dazu ebenfalls unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verjährungsfrage ausführt, dass mangels Bestellung eines Untersuchungsführers bis dato keine rechtswirksamen Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt worden seien, ist ihm nur dahingehend zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung klargestellt hat, dass der Disziplinaranwalt - auch wenn ihm in Paragraph 150, ÄrzteG 1998 weitreichende Befugnisse eingeräumt werden - mangels behördlicher Befugnisse keine Verfolgungshandlungen setzen kann. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig festgehalten, dass der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission befugt seien, Verfolgungshandlungen im Sinn des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 im Disziplinarverfahren zu setzen (dem folgend VwGH 8.5.2020, Ra 2020/09/0012). Dem auf der unzutreffenden Ansicht, wonach lediglich ein Untersuchungsführer verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlungen setzen könne, fußenden Vorbringen ist daher der Boden entzogen. Im vorliegenden Fall wurde über Antrag des Disziplinaranwalts (siehe AS 11 des Verwaltungsaktes) durch die belangte Behörde am 17. April 2018 ein Einleitungsbeschluss gefasst, den sie samt Ladung zur mündlichen Disziplinarverhandlung dem Revisionswerber zugestellt hat. Es liegen daher verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlungen vor. Dass diese außerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Sachverhalt gesetzt wurden, wird vom Revisionswerber nicht behauptet.
11
Insofern sich das Zulässigkeitsvorbringen im Übrigen gegen die Strafbemessung wendet, ist festzuhalten, dass die Strafbemessung als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208; 24.5.2017, Ra 2017/09/0017; jeweils mwN).Insofern sich das Zulässigkeitsvorbringen im Übrigen gegen die Strafbemessung wendet, ist festzuhalten, dass die Strafbemessung als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208; 24.5.2017, Ra 2017/09/0017; jeweils mwN).
12
Im Revisionsfall hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Bedeutung der Fortbildungspflicht für die Qualität der ärztlichen Leistung und Patientensicherheit, unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, unter Bedachtnahme auf das Verschulden (bedingter Vorsatz), unter Berücksichtigung der gewichtigen spezial- und generalpräventiven Erfordernisse sowie unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers die Strafbemessung vorgenommen und dargelegt, aus welchen Gründen es eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,-- als angemessen erachtet und warum die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen werden könne. Als mildernd wertete es die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des Revisionswerbers, als erschwerend hingegen, dass der Revisionswerber zum Stichtag weniger als ein Drittel der geforderten DFP-Punkte habe glaubhaft machen können, zuletzt am 5. Juni 2018 an einer Fortbildung teilgenommen und zwischenzeitlich nicht mehr als 106 DFP-Punkte erreicht habe, woraus erkennbar sei, dass er nicht gewillt sei seiner Fortbildungspflicht nachzukommen. Der Revisionswerber vermag eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauches bzw. eine Ausübung des Ermessens auf gesetzwidrige Weise mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
13
Wenn in der Zulässigkeitsbegründung schließlich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Hinweis auf eine mangels Bekämpfung eingetretene Rechtskraft von einer inhaltlichen Prüfung der von der Disziplinarkommission festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe von € 500,-- abgesehen, macht der Revisionswerber einen Begründungsmangel geltend, ohne dessen Relevanz darzulegen (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln VwGH 26.6.2019, Ra 2018/09/0080, mwN). Mit dem Vorbringen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entfernt sich der Revisionswerber zudem von den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, sodass sich die Revision insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0148, mwN).Wenn in der Zulässigkeitsbegründung schließlich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Hinweis auf eine mangels Bekämpfung eingetretene Rechtskraft von einer inhaltlichen Prüfung der von der Disziplinarkommission festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe von € 500,-- abgesehen, macht der Revisionswerber einen Begründungsmangel geltend, ohne dessen Relevanz darzulegen vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln VwGH 26.6.2019, Ra 2018/09/0080, mwN). Mit dem Vorbringen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entfernt sich der Revisionswerber zudem von den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, sodass sich die Revision insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist vergleiche , VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0148, mwN).
14
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
15
Die Revisionsbeantwortung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters war zurückzuweisen, weil weder dem Disziplinaranwalt noch dem Disziplinaranwalt-Stellvertreter nach § 141 ÄrtzeG 1998 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt, wenn er nicht selbst Revision erhebt (vgl. VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064, mwN).Die Revisionsbeantwortung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters war zurückzuweisen, weil weder dem Disziplinaranwalt noch dem Disziplinaranwalt-Stellvertreter nach Paragraph 141, ÄrtzeG 1998 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt, wenn er nicht selbst Revision erhebt vergleiche , VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064, mwN).

Wien, am 9. März 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090104.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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