TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/10 Ra 2020/22/0256

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58
AVG §60
NAG 2005 §51 Abs1 idF 2020/I/024
NAG 2005 §53
NAG 2005 §54 Abs1 idF 2020/I/024
VwGG §42 Abs2 litb
VwGG §42 Abs2 litc
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 idF 2017/I/138
VwGVG 2014 §29 Abs1 idF 2017/I/138
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.aMerl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Z P, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/17, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. September 2020, VGW-151/083/7488/2020-1, betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, beantragte am 1. März 2019 beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dabei berief er sich auf die Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, beantragte am 1. März 2019 beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dabei berief er sich auf die Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Behörde vom 23. April 2020 als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision als unzulässig.

Den kurzen Angaben über den Antrag des Revisionswerbers folgt eine wörtliche Wiedergabe des Beschwerdeschriftsatzes; anschließend stellte das VwG als Sachverhalt Folgendes fest:

„1.
Der Beschwerdeführer ist ein am 07.04.1965 geborener serbischer Staatsangehöriger.
2.
Der Beschwerdeführer ist seit 27.05.2014 mit der rumänischen Staatsbürgerin V[...] B[...] (geboren am 07.10.1955) verheiratet.
3.
In Österreich lebt die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 01.02.2019 nicht. Sie verfügt über keine Anmeldebescheinigung, keinen Wohnsitz in Österreich und über keine Versicherungszeiten. Ihr Reisepass oder eine Anmeldebescheinigung wurden ebenfalls nicht vorgelegt.“

In der Beweiswürdigung führte das VwG aus, der Verfahrensgang und die Feststellungen seien aus der Aktenlage unzweifelhaft feststellbar und nicht weiter strittig; der Revisionswerber gebe selbst an, dass sich seine Ehegattin in Rumänien aufhalte, laut ZMR-Auszug bestehe für seine Ehegattin keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Wien, eine Anmeldebescheinigung sei im gesamten Verfahren nicht vorgelegt worden.

Nach Aufzählung der anzuwendenden Rechtsvorschriften folgt als rechtliche Beurteilung, das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen eines EWR-Bürgers setze voraus, dass der zusammenführende Unionsbürger auch tatsächlich in Österreich aufhältig sei. Im vorliegenden Verfahren gebe der Revisionswerber selbst an, dass sich seine (zusammenführende) Ehegattin in Rumänien aufhalte. Dass diese Angaben zuträfen, ergebe sich auch aus dem ZMR-Auszug (kein aufrechter Wohnsitz in Österreich) und der Tatsache, dass keine Anmeldebescheinigung vorliege. Das Argument in der Beschwerde, die Ehegattin des Revisionswerbers sei mit diesem im Jahr 2017 nach Österreich gekommen, ändere nichts an der Tatsache, dass sie sich aktuell nicht in Österreich aufhalte und somit kein Freizügigkeitssachverhalt vorliege. Eine Wohnsitznahme im Jahr 2017 für einen Monat in Wien perpetuiere kein unionsrechtlich ableitbares Aufenthaltsrecht für den Revisionswerber. Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme eines Zeugen für die Wohnsitznahme für einen Monat im Jahr 2017 sei mangels Wesentlichkeit für die Entscheidung abzulehnen.

Die Durchführung einer Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt nach der Aktenlage unstrittig sei.

3
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
4
Die Revision ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung betreffend die Frage der Kontinuität des Aufenthaltes der Zusammenführenden angesichts ihrer schweren bösartigen Erkrankung bei willentlicher Aufrechterhaltung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes in Österreich zulässig.
5
§§ 51 und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2020, lauten auszugsweise:Paragraphen 51, und 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, lauten auszugsweise:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr

als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Paragraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.
in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.
für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.
als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) ...

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

2.
...“

§ 24 und § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:Paragraph 24 und Paragraph 29, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3.
wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29, (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) ...“

6
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt aus, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides führten. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0190, Rn. 16, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt aus, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides führten. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0190, Rn. 16, mwN).
7
Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht. Der Revisionswerber brachte in der Beschwerde vor, seine Ehefrau sei nach der gemeinsamen Wohnsitznahme in Wien im Jahr 2017 schwer erkrankt (Brustkrebs) und habe sich „in die ständige spitalsärztliche Behandlung“ zu ihren Vertrauensärzten in Rumänien begeben, wo sie sich seither ununterbrochen in ärztlicher Behandlung befinde. Das VwG traf dazu keine Feststellungen und setzte sich darüber hinaus auch in der rechtlichen Beurteilung nicht mit der Frage auseinander, wie ein krankheitsbedingter Auslandsaufenthalt der Zusammenführenden in Hinblick auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für deren Angehörige zu beurteilen wäre. Eintragungen im Zentralen Melderegister kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung nur Indizwirkung zu (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Auch eine Anmeldebescheinigung hätte nur deklarativen Charakter. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Argumente, dass sich die Ehefrau „aktuell“ in Rumänien aufhalte, im Zentralen Melderegister für sie keine aufrechte Wohnsitzmeldung vorliege und keine Anmeldebescheinigung vorgelegt worden sei, sind nicht tragfähig für die Versagung einer Aufenthaltskarte.Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht. Der Revisionswerber brachte in der Beschwerde vor, seine Ehefrau sei nach der gemeinsamen Wohnsitznahme in Wien im Jahr 2017 schwer erkrankt (Brustkrebs) und habe sich „in die ständige spitalsärztliche Behandlung“ zu ihren Vertrauensärzten in Rumänien begeben, wo sie sich seither ununterbrochen in ärztlicher Behandlung befinde. Das VwG traf dazu keine Feststellungen und setzte sich darüber hinaus auch in der rechtlichen Beurteilung nicht mit der Frage auseinander, wie ein krankheitsbedingter Auslandsaufenthalt der Zusammenführenden in Hinblick auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für deren Angehörige zu beurteilen wäre. Eintragungen im Zentralen Melderegister kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung nur Indizwirkung zu vergleiche , etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Auch eine Anmeldebescheinigung hätte nur deklarativen Charakter. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Argumente, dass sich die Ehefrau „aktuell“ in Rumänien aufhalte, im Zentralen Melderegister für sie keine aufrechte Wohnsitzmeldung vorliege und keine Anmeldebescheinigung vorgelegt worden sei, sind nicht tragfähig für die Versagung einer Aufenthaltskarte.

Das VwG traf auch keine ausreichenden Feststellungen zu § 51 Abs. 1 NAG betreffend die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Ehefrau des Revisionswerbers. Dass die Zusammenführende über keine Versicherungszeiten in Österreich verfüge, greift zu kurz (vgl. dazu etwa VwGH 26.2.2013, 2010/22/0129; 26.2.2013, 2010/22/0104, mwN). Das VwG hätte - etwa im Rahmen einer Verhandlung oder durch Befragung der Ehefrau im Weg der Amtshilfe - den Sachverhalt betreffend die mögliche Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch die Ehefrau des Revisionswerbers vollständig ermitteln müssen.Das VwG traf auch keine ausreichenden Feststellungen zu Paragraph 51, Absatz eins, NAG betreffend die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Ehefrau des Revisionswerbers. Dass die Zusammenführende über keine Versicherungszeiten in Österreich verfüge, greift zu kurz vergleiche , dazu etwa VwGH 26.2.2013, 2010/22/0129; 26.2.2013, 2010/22/0104, mwN). Das VwG hätte - etwa im Rahmen einer Verhandlung oder durch Befragung der Ehefrau im Weg der Amtshilfe - den Sachverhalt betreffend die mögliche Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch die Ehefrau des Revisionswerbers vollständig ermitteln müssen.

Dem VwG ist auch nicht zuzustimmen, dass „der Sachverhalt nach der Aktenlage unstrittig war“, es setzte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG jedoch nicht ausreichend auseinander. Auch wenn nicht ausdrücklich die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, ist nicht zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich gewesen wäre.Dem VwG ist auch nicht zuzustimmen, dass „der Sachverhalt nach der Aktenlage unstrittig war“, es setzte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 NAG jedoch nicht ausreichend auseinander. Auch wenn nicht ausdrücklich die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, ist nicht zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht erforderlich gewesen wäre.

Trifft es nämlich zu, dass - wie der Revisionswerber vorbringt - seine Ehefrau zwischen den spitalsärztlichen Behandlungen wiederholt bei ihm in Wien aufhältig war und weiterhin den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Wien aufrechterhalten möchte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt.

8
Mangels Ermittlungen und Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Umständen (insbesondere, ob die Ehefrau des Revisionswerbers im vorliegenden Fall ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nahm) ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. u.a. VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, Rn. 21; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278, Rn. 10, 11).Mangels Ermittlungen und Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Umständen (insbesondere, ob die Ehefrau des Revisionswerbers im vorliegenden Fall ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nahm) ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen vergleiche , u.a. VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, Rn. 21; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278, Rn. 10, 11).
9
Angesichts des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes war der in der Revision gestellten Anregung, dem EuGH näher bezeichnete Fragen zur Vereinbarkeit der vom VwG im vorliegenden Fall getroffenen Beurteilung mit Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht näher zu treten.Angesichts des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes war der in der Revision gestellten Anregung, dem EuGH näher bezeichnete Fragen zur Vereinbarkeit der vom VwG im vorliegenden Fall getroffenen Beurteilung mit Artikel 24, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht näher zu treten.
10
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
11
Ausgehend davon erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
12
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. März 2021

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220256.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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