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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der R Limited, vertreten durch Dr. Michael Sedlaczek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Festsetzung der Glücksspielabgabe für die Monate Jänner 2011 bis November 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 10. März 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020170001.F00Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021