TE Vwgh Beschluss 2021/3/12 So 2021/06/0004

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs1 Z3
VwGG §31 Abs2
VwGG §61
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
So 2021/06/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrätin Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über den Antrag 1. des Dipl.-Ing. (FH) H S und 2. der A S, beide in L, betreffend Ablehnung der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Liebhart-Mutzl in den Verfahren Ra 2020/06/0171 und Ra 2020/06/0172, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit hg. Beschluss vom 13. Jänner 2021, Ra 2020/06/0171 und 0172-5, wurde die Revision der antragstellenden Parteien gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland betreffend einen Antrag gemäß § 16 Burgenländisches Baugesetz 1997 mangels Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt zu sein behaupten (Revisionspunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) zurückgewiesen. Der zuvor eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war von Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden.Mit hg. Beschluss vom 13. Jänner 2021, Ra 2020/06/0171 und 0172-5, wurde die Revision der antragstellenden Parteien gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland betreffend einen Antrag gemäß Paragraph 16, Burgenländisches Baugesetz 1997 mangels Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt zu sein behaupten (Revisionspunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) zurückgewiesen. Der zuvor eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war von Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden.
2
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2021 stellten die antragstellenden Parteien einen Wiederaufnahmeantrag bezüglich des genannten Verfahrens und einen Ablehnungsantrag gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGG betreffend Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl, weil diese „offenkundig bereits derart gegen die Revisionswerber voreingenommen und in der Sache der Revisionswerber daher befangen ist“. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2021 stellten die antragstellenden Parteien einen Wiederaufnahmeantrag bezüglich des genannten Verfahrens und einen Ablehnungsantrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGG betreffend Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl, weil diese „offenkundig bereits derart gegen die Revisionswerber voreingenommen und in der Sache der Revisionswerber daher befangen ist“.
3
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z 3) oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 4). Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Ziffer 3,) oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Ziffer 4,). Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
4
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive.
5
Sofern die antragstellenden Parteien eine Befangenheit im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG daraus ableiten, dass Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl die Verfahrenshilfeanträge abgewiesen hatte, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil die Entscheidung eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes über einen Verfahrenshilfeantrag keine Mitwirkung in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren darstellt. Sofern die antragstellenden Parteien eine Befangenheit im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG daraus ableiten, dass Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl die Verfahrenshilfeanträge abgewiesen hatte, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil die Entscheidung eines Hofrates/einer Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes über einen Verfahrenshilfeantrag keine Mitwirkung in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren darstellt.
6
Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache der Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Richters hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. zu all dem VwGH 24.9.2019, So 2019/06/0001, Rn. 7, mwN).Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache der Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Richters hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten vergleiche , zu all dem VwGH 24.9.2019, So 2019/06/0001, Rn. 7, mwN).
7
Die antragstellenden Parteien machen zwar die Unrichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 2021 geltend, sie bringen aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber den antragstellenden Parteien hindeuten könnten. Wenn die antragstellenden Parteien der abgelehnten Richterin vorwerfen, sie habe „vorsätzlich und wissentlich“ durch eine „offenkundig falsche Berichterstattung“ den Senat getäuscht, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs. 2 VwGG nicht gelingen kann (vgl. nochmals VwGH So 2019/06/0001, Rn. 8, mwN). Die antragstellenden Parteien machen zwar die Unrichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 2021 geltend, sie bringen aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber den antragstellenden Parteien hindeuten könnten. Wenn die antragstellenden Parteien der abgelehnten Richterin vorwerfen, sie habe „vorsätzlich und wissentlich“ durch eine „offenkundig falsche Berichterstattung“ den Senat getäuscht, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht gelingen kann vergleiche , nochmals VwGH So 2019/06/0001, Rn. 8, mwN).
8
Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 12. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021060004.X00

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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