TE Vwgh Beschluss 2021/3/12 Ro 2021/09/0003

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des A B in C, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. März 2020, Zl. LVwG-851318/6/HW, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Apothekerkammergesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Österreichischen Apothekerkammer Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. März 2020 wurde der Revisionswerber eines Disziplinarvergehens nach § 39 Abs. 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 schuldig erkannt, über ihn gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und der Revisionswerber gemäß § 54 Abs. 3 leg. cit. zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von 600,-- Euro verpflichtet (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. März 2020 wurde der Revisionswerber eines Disziplinarvergehens nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekerkammergesetz 2001 schuldig erkannt, über ihn gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und der Revisionswerber gemäß Paragraph 54, Absatz 3, leg. cit. zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von 600,-- Euro verpflichtet (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. September 2020, E 1894/2020-5, deren Behandlung ablehnte und diese mit weiterem Beschluss vom 27. Oktober 2020, E 1894/2020-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. September 2020, E 1894/2020-5, deren Behandlung ablehnte und diese mit weiterem Beschluss vom 27. Oktober 2020, E 1894/2020-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
3
Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene und sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtende Revision erweist sich als unzulässig:Die vorliegende, innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erhobene und sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtende Revision erweist sich als unzulässig:
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324-0326; 29.1.2021, Ra 2020/05/0249; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008-0009; 22.7.2020, Ra 2019/03/0163; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324-0326; 29.1.2021, Ra 2020/05/0249; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008-0009; 22.7.2020, Ra 2019/03/0163; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118).
6
Der Revisionswerber bringt unter Punkt „III. Revisionspunkt“ vor, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf die im gesundheitspolitischen Interesse gelegene, [bloß] erforderliche Beschränkung der Arzneimittelwerbung (§ 25 Z 3 ApKG 2001) und auf ordnungsgemäße Preisauszeichnung (§ 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung)“ verletzt.Der Revisionswerber bringt unter Punkt „III. Revisionspunkt“ vor, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf die im gesundheitspolitischen Interesse gelegene, [bloß] erforderliche Beschränkung der Arzneimittelwerbung (Paragraph 25, Ziffer 3, ApKG 2001) und auf ordnungsgemäße Preisauszeichnung (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, Berufsordnung)“ verletzt.
7
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0032; 13.9.2017, Ra 2016/12/0053; 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257). Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stellen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar. Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 mangels Vorliegens des genannten Disziplinarstraftatbestandes hat der Revisionswerber nicht geltend gemacht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.9.2019, Ro 2019/07/0010; 28.8.2019, Ra 2019/11/0111; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 11.11.2015, Ra 2015/11/0081; 4.11.2015, Ra 2015/11/0078). Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach dem Gesagten jedoch aus.Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken vergleiche , VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0032; 13.9.2017, Ra 2016/12/0053; 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257). Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stellen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar. Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekerkammergesetz 2001 mangels Vorliegens des genannten Disziplinarstraftatbestandes hat der Revisionswerber nicht geltend gemacht vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.9.2019, Ro 2019/07/0010; 28.8.2019, Ra 2019/11/0111; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 11.11.2015, Ra 2015/11/0081; 4.11.2015, Ra 2015/11/0078). Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach dem Gesagten jedoch aus.
8
Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
9
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. März 2021

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090003.J00

Im RIS seit

03.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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