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Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Juli 2019 wurde der Revisionswerber eines Disziplinarvergehens nach § 39 Abs. 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 schuldig erkannt, über ihn gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und der Revisionswerber gemäß § 54 Abs. 3 leg. cit. zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von 1.450,-- Euro verpflichtet (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Juli 2019 wurde der Revisionswerber eines Disziplinarvergehens nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekerkammergesetz 2001 schuldig erkannt, über ihn gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und der Revisionswerber gemäß Paragraph 54, Absatz 3, leg. cit. zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von 1.450,-- Euro verpflichtet (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 3513/2019-10, deren Behandlung ablehnte und diese mit weiterem Beschluss vom 2. April 2020, E 3513/2019-12, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 3513/2019-10, deren Behandlung ablehnte und diese mit weiterem Beschluss vom 2. April 2020, E 3513/2019-12, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
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Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene und sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtende Revision erweist sich als unzulässig:Die vorliegende, innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erhobene und sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtende Revision erweist sich als unzulässig:
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324-0326; 29.1.2021, Ra 2020/05/0249; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008-0009; 22.7.2020, Ra 2019/03/0163; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324-0326; 29.1.2021, Ra 2020/05/0249; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008-0009; 22.7.2020, Ra 2019/03/0163; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118). 6
Der Revisionswerber bringt unter Punkt „III. Revisionspunkt“ vor, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf die im gesundheitspolitischen Interesse gelegene, [bloß] erforderliche Beschränkung der Arzneimittelwerbung (§ 25 Z 3 ApKG 2001) und auf ordnungsgemäße Preisauszeichnung (§ 18 Abs 3 Z 5 Berufsordnung)“ verletzt.Der Revisionswerber bringt unter Punkt „III. Revisionspunkt“ vor, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf die im gesundheitspolitischen Interesse gelegene, [bloß] erforderliche Beschränkung der Arzneimittelwerbung (Paragraph 25, Ziffer 3, ApKG 2001) und auf ordnungsgemäße Preisauszeichnung (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, Berufsordnung)“ verletzt.
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Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0032; 13.9.2017, Ra 2016/12/0053; 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257). Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stellen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar. Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 mangels Vorliegens des genannten Disziplinarstraftatbestandes hat der Revisionswerber nicht geltend gemacht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.9.2019, Ro 2019/07/0010; 28.8.2019, Ra 2019/11/0111; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 11.11.2015, Ra 2015/11/0081; 4.11.2015, Ra 2015/11/0078). Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach dem Gesagten jedoch aus.Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu bewirken vergleiche , VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0032; 13.9.2017, Ra 2016/12/0053; 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257). Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stellen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar. Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekerkammergesetz 2001 mangels Vorliegens des genannten Disziplinarstraftatbestandes hat der Revisionswerber nicht geltend gemacht vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.9.2019, Ro 2019/07/0010; 28.8.2019, Ra 2019/11/0111; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 11.11.2015, Ra 2015/11/0081; 4.11.2015, Ra 2015/11/0078). Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach dem Gesagten jedoch aus. 8
Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. März 2021