TE Vwgh Beschluss 2021/3/12 Ra 2021/06/0046

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des Dr. R K, vertreten durch Dr. Klaus Michael Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. Oktober 2020, 1. 405-3/713/1/21-2020 und 2. 405-3/713/2/7-2020, betreffend Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; oberste Verwaltungsbehörde: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (Behörde) vom 4. Mai 2020 wegen Nichtbefolgung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages (rechtskräftig mit Erkenntnis des LVwG vom 27. Februar 2017) - mit einer Konkretisierung des Spruches dahin gehend, dass nicht eine „Gesamtstrafe“, sondern für jeden der drei Tatbestände gesondert die Strafe festgelegt wurde - ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde aufgrund der Fristunterbrechung [erkennbar gemäß § 2 COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020] als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (Behörde) vom 4. Mai 2020 wegen Nichtbefolgung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages (rechtskräftig mit Erkenntnis des LVwG vom 27. Februar 2017) - mit einer Konkretisierung des Spruches dahin gehend, dass nicht eine „Gesamtstrafe“, sondern für jeden der drei Tatbestände gesondert die Strafe festgelegt wurde - ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde aufgrund der Fristunterbrechung [erkennbar gemäß Paragraph 2, COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020] als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - zum Bestimmtheitsgebot des § 44a Z 1 VStG aus, der Beseitigungsauftrag in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG vom 27. Februar 2017 sei hinreichend bestimmt. Der Spruch des Straferkenntnisses nehme unzweifelhaft Bezug auf den rechtskräftigen Beseitigungsauftrag. Eine Spruchkorrektur sei jedoch notwendig gewesen, um statt der von der Behörde verhängten „Gesamtstrafe“ für jede der drei Verwaltungsübertretungen eine Strafe festzusetzen, die in Summe die Höhe der „Gesamtstrafe“ nicht übersteige. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers handle es sich bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 23 Abs. 1 Z 24 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) nicht um ein fortgesetztes Delikt, sondern um ein Dauerdelikt (Hinweis auf VwGH 31.1.2012, 2009/05/0123; 14.5.2014, 2012/06/0226).Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - zum Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aus, der Beseitigungsauftrag in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG vom 27. Februar 2017 sei hinreichend bestimmt. Der Spruch des Straferkenntnisses nehme unzweifelhaft Bezug auf den rechtskräftigen Beseitigungsauftrag. Eine Spruchkorrektur sei jedoch notwendig gewesen, um statt der von der Behörde verhängten „Gesamtstrafe“ für jede der drei Verwaltungsübertretungen eine Strafe festzusetzen, die in Summe die Höhe der „Gesamtstrafe“ nicht übersteige. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers handle es sich bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) nicht um ein fortgesetztes Delikt, sondern um ein Dauerdelikt (Hinweis auf VwGH 31.1.2012, 2009/05/0123; 14.5.2014, 2012/06/0226).

Anschließend bejahte das LVwG das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Tatseite und begründete die Höhe der Strafbemessung.

5
In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber zunächst, das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab, weil die Norm, deren Übertretung ihm vorgeworfen werde („§ 23 Abs. 1 Z 24 BauPolG 1997, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F.“) nicht mit der Fundstelle jener Novelle, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten habe, zitiert werde (Hinweis auf VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231). Die Zitierung „in der geltenden Fassung“ genüge nicht (Hinweis auf VwGH 26.4.1995, 92/07/0175; 18.2.1992, 92/07/0016).In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber zunächst, das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab, weil die Norm, deren Übertretung ihm vorgeworfen werde („§ 23 Absatz eins, Ziffer 24, BauPolG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, i.d.g.F.“) nicht mit der Fundstelle jener Novelle, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten habe, zitiert werde (Hinweis auf VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231). Die Zitierung „in der geltenden Fassung“ genüge nicht (Hinweis auf VwGH 26.4.1995, 92/07/0175; 18.2.1992, 92/07/0016).

Dem Revisionswerber ist insofern zuzustimmen, als die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift in einem Straferkenntnis präzise unter Angabe der Fundstelle jener Novelle zu erfolgen hat, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt (vgl. die bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 44a Z 2 angeführte hg. Judikatur). Er übersieht jedoch, dass der im gegenständlichen Verfahren relevante § 23 Abs. 1 Z 24 BauPolG seit der Stammfassung in LGBl. Nr. 40/1997 nicht geändert wurde. Die Zitierung der Stammfassung des § 23 Abs. 1 Z 24 LGBl. Nr. 40/1997 BauPolG im Straferkenntnis vom 4. Mai 2020, die vom LVwG unverändert übernommen wurde, gibt somit jene Fassung wieder, die zum Tatzeitpunkt gültig war (vgl. VwGH 17.3.2011, 2008/03/0041, Pkt. 6). Dass - wie die Revision ausführt - § 23 Abs. 1 BauPolG mit der Novelle LGBl. Nr. 46/1999 „grundlegend geändert“ worden sei, ändert nichts daran, dass die hier relevante Strafbestimmung der Z 24 seit der Stammfassung unverändert blieb. Diesbezüglich wird somit kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung aufgezeigt.Dem Revisionswerber ist insofern zuzustimmen, als die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift in einem Straferkenntnis präzise unter Angabe der Fundstelle jener Novelle zu erfolgen hat, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt vergleiche , die bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 44 a, Ziffer 2, angeführte hg. Judikatur). Er übersieht jedoch, dass der im gegenständlichen Verfahren relevante Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, BauPolG seit der Stammfassung in Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, nicht geändert wurde. Die Zitierung der Stammfassung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, BauPolG im Straferkenntnis vom 4. Mai 2020, die vom LVwG unverändert übernommen wurde, gibt somit jene Fassung wieder, die zum Tatzeitpunkt gültig war vergleiche , VwGH 17.3.2011, 2008/03/0041, Pkt. 6). Dass - wie die Revision ausführt - Paragraph 23, Absatz eins, BauPolG mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1999, „grundlegend geändert“ worden sei, ändert nichts daran, dass die hier relevante Strafbestimmung der Ziffer 24, seit der Stammfassung unverändert blieb. Diesbezüglich wird somit kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung aufgezeigt.

6
Wenn sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung der Nichtbefolgung des Beseitigungsauftrages durch das LVwG als Dauerdelikt wendet, weil Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens nicht im Spruch „des Bescheides“ angeführt seien (Hinweis auf VwGH 18.11.1983, 82/04/0156), unterlässt er eine Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Erkenntnis - zutreffend - zitierten hg. Judikatur.
7
Das weitere Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung richtet sich erkennbar gegen den Beseitigungsauftrag. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Das Verfahren betreffend den Beseitigungsauftrag wurde unstrittig mit Erkenntnis des LVwG vom 27. Februar 2017 rechtskräftig abgeschlossen; die Behandlung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 27. November 2017 abgelehnt. Daher geht auch die Anregung auf Einleitung eines Normkontrollverfahrens an den Verfassungsgerichtshof betreffend einen näher bezeichneten Bebauungsplan ins Leere; im Übrigen wurde die Behandlung einer Beschwerde betreffend diesen Bebauungsplan vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9.12.2020, E 4042/2020, bereits abgelehnt.Das weitere Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung richtet sich erkennbar gegen den Beseitigungsauftrag. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Das Verfahren betreffend den Beseitigungsauftrag wurde unstrittig mit Erkenntnis des LVwG vom 27. Februar 2017 rechtskräftig abgeschlossen; die Behandlung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 27. November 2017 abgelehnt. Daher geht auch die Anregung auf Einleitung eines Normkontrollverfahrens an den Verfassungsgerichtshof betreffend einen näher bezeichneten Bebauungsplan ins Leere; im Übrigen wurde die Behandlung einer Beschwerde betreffend diesen Bebauungsplan vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9.12.2020, E 4042 aus 2020,, bereits abgelehnt.
8
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
9
In Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 12. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060046.L00

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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