TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/12 Ra 2020/19/0052

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs6 idF 2009/I/122
AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1
AsylG 2005 §12a Abs6
AsylG 2005 §75 Abs23
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 Abs8
FPG 2005 §53
FPG 2005 §61
FPG 2005 §66
FPG 2005 §67
FPG 2005 §69 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Dr. Pürgy, Mag. Stickler und Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2020, L516 2162455-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: S A alias A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte stellte am 10. November 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Erkenntnis vom 12. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - im Rechtsmittelweg - als unbegründet ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 12. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - im Rechtsmittelweg - als unbegründet ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.
3
Nach seiner Überstellung aus Deutschland, wo er sich zwischenzeitlich aufgehalten hatte, stellte der Mitbeteiligte am 6. Dezember 2019 in Österreich den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
4
Mit am 30. Dezember 2019 mündlich verkündetem Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Mitbeteiligten auf. Begründend führte das BFA aus, der Mitbeteiligte habe zwischenzeitlich zwar das Bundesgebiet nach Deutschland verlassen bzw. seien 18 Monate seit dieser Ausreise vergangen, er habe jedoch nicht die Europäische Union verlassen. Der Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da der Mitbeteiligte keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Pakistan auch keine Verletzung seiner Rechte iSd. § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005.Mit am 30. Dezember 2019 mündlich verkündetem Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Mitbeteiligten auf. Begründend führte das BFA aus, der Mitbeteiligte habe zwischenzeitlich zwar das Bundesgebiet nach Deutschland verlassen bzw. seien 18 Monate seit dieser Ausreise vergangen, er habe jedoch nicht die Europäische Union verlassen. Der Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da der Mitbeteiligte keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Pakistan auch keine Verletzung seiner Rechte iSd. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das BVwG aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig sei und hob den Bescheid des BFA vom 30. Dezember 2019 auf. Unter einem sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das BVwG aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig sei und hob den Bescheid des BFA vom 30. Dezember 2019 auf. Unter einem sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend führte das BVwG aus, Rückkehrentscheidungen blieben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Im vorliegenden Fall sei die Ausreise des Mitbeteiligten aus dem Bundesgebiet spätestens am 16. April 2018 erfolgt, da er an diesem Tag einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 2a FPG werde der Begriff „Ausreise“ als das Verlassen des Bundesgebietes definiert. Auf das Verlassen der Europäischen Union komme es, entgegen der Ansicht des BFA, für den Beginn der 18-monatigen Frist nicht an. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Bescheides des BFA vom 30. Dezember 2019 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seien bereits mehr als 18 Monate ab der Ausreise des Mitbeteiligten vergangen, sodass keine aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden habe. Die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sei daher nicht vorgelegen, weswegen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen sei.Begründend führte das BVwG aus, Rückkehrentscheidungen blieben gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Im vorliegenden Fall sei die Ausreise des Mitbeteiligten aus dem Bundesgebiet spätestens am 16. April 2018 erfolgt, da er an diesem Tag einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 a, FPG werde der Begriff „Ausreise“ als das Verlassen des Bundesgebietes definiert. Auf das Verlassen der Europäischen Union komme es, entgegen der Ansicht des BFA, für den Beginn der 18-monatigen Frist nicht an. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Bescheides des BFA vom 30. Dezember 2019 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seien bereits mehr als 18 Monate ab der Ausreise des Mitbeteiligten vergangen, sodass keine aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden habe. Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sei daher nicht vorgelegen, weswegen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen sei.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:
9
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter einer „Ausreise“ iSd. § 12a Abs. 6 AsylG 2005 zu verstehen sei. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 2a FPG bedeute der Begriff „Ausreise“ das Verlassen des Bundesgebietes. Dabei handle es sich aber nicht um eine Legaldefinition des AsylG 2005, sondern um eine solche des FPG. Für den Bereich der Rückkehrentscheidung gehe dieser Definition die Bestimmung des § 52 Abs. 8 FPG (Art. 3 Z 3 Richtlinie 2008/115/EG) vor. Unter einer „Ausreise“ iSd. § 12a Abs. 6 AsylG 2005 sei die Erfüllung des jeweiligen Ausreisebefehls zu verstehen, welcher sich je nach aufenthaltsbeendender Maßnahme unterscheide. Eine Rückkehrentscheidung verpflichte zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in einen Drittstaat. Mit der unrechtmäßigen Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat komme ein Drittstaatsangehöriger seiner sich aus der Rückkehrentscheidung ergebenden Ausreiseverpflichtung nicht nach. Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Ausreisebegriff des § 2 Abs. 4 Z 2a FPG und nicht jenen des § 52 Abs. 8 FPG herangezogen habe, weiche es überdies von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter einer „Ausreise“ iSd. Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 zu verstehen sei. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 a, FPG bedeute der Begriff „Ausreise“ das Verlassen des Bundesgebietes. Dabei handle es sich aber nicht um eine Legaldefinition des AsylG 2005, sondern um eine solche des FPG. Für den Bereich der Rückkehrentscheidung gehe dieser Definition die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 8, FPG (Artikel 3, Ziffer 3, Richtlinie 2008/115/EG) vor. Unter einer „Ausreise“ iSd. Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 sei die Erfüllung des jeweiligen Ausreisebefehls zu verstehen, welcher sich je nach aufenthaltsbeendender Maßnahme unterscheide. Eine Rückkehrentscheidung verpflichte zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in einen Drittstaat. Mit der unrechtmäßigen Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat komme ein Drittstaatsangehöriger seiner sich aus der Rückkehrentscheidung ergebenden Ausreiseverpflichtung nicht nach. Indem das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Ausreisebegriff des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 a, FPG und nicht jenen des Paragraph 52, Absatz 8, FPG herangezogen habe, weiche es überdies von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
10
Die Revision ist im Sinne dieses Vorbringens zulässig. Sie ist auch begründet.
11
§ 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise:

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. ...Paragraph 12 a, ...

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2, und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“

12
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. ...Paragraph 2, ...

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

...

2a.
Ausreise: das Verlassen des Bundesgebietes;

...

8. Hauptstück

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. ...Paragraph 52, ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

...

2.
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

...

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

...“

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Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG „besteht“.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins, und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche , VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG „besteht“.
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Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu - im Folgenden außer Betracht bleibenden - Ausweisungen gemäß § 66 FPG das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FPG gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der „Ausreise“ des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht.Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche , Regierungsvorlage 330, BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche , hingegen zu - im Folgenden außer Betracht bleibenden - Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der „Ausreise“ des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat; ein mit einer Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Hingegen beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG einen Ausreisebefehl in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz; ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG verpflichtet „nur“ zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004; 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat; ein mit einer Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Hingegen beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG einen Ausreisebefehl in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz; ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG verpflichtet „nur“ zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes vergleiche , VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004; 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
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§ 12a Abs. 6 AsylG 2005 knüpft schon seinem Wortlaut nach an dieses, sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FPG ergebende Verständnis der jeweiligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme an („Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG ..., etc.“). Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dieser Bestimmung in Bezug auf den Inhalt der Ausreiseverpflichtung einer - im Revisionsfall einschlägigen - Rückkehrentscheidung ein anderes Verständnis zu Grunde liegen sollte als jenes, welches sich aus § 52 Abs. 8 FPG ergibt. Auch der Kontext des § 12a AsylG 2005, welcher in seinen Abs. 1 bis 4 Regelungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen enthält, gibt keinen Anlass für ein anderes Verständnis (vgl. auch Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 12a AsylG 2005 K3, wonach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 an systematisch nicht passender Stelle eine allgemeine Regelung über die Weitergeltung von Rückkehrentscheidungen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen trotz Ausreise enthält).Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 knüpft schon seinem Wortlaut nach an dieses, sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FPG ergebende Verständnis der jeweiligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme an („Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG ..., etc.“). Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dieser Bestimmung in Bezug auf den Inhalt der Ausreiseverpflichtung einer - im Revisionsfall einschlägigen - Rückkehrentscheidung ein anderes Verständnis zu Grunde liegen sollte als jenes, welches sich aus Paragraph 52, Absatz 8, FPG ergibt. Auch der Kontext des Paragraph 12 a, AsylG 2005, welcher in seinen Absatz eins, bis 4 Regelungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen enthält, gibt keinen Anlass für ein anderes Verständnis vergleiche , auch Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 12 a, AsylG 2005 K3, wonach Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 an systematisch nicht passender Stelle eine allgemeine Regelung über die Weitergeltung von Rückkehrentscheidungen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen trotz Ausreise enthält).
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Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte nach der Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz durch das Erkenntnis des BVwG vom 12. April 2018, welche mit einer Rückkehrentscheidung verbunden war, zwar nach Deutschland gereist ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten jedoch nicht verlassen hat. Folglich hatte die 18-monatige Frist des § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 noch nicht zu laufen begonnen.Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte nach der Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz durch das Erkenntnis des BVwG vom 12. April 2018, welche mit einer Rückkehrentscheidung verbunden war, zwar nach Deutschland gereist ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten jedoch nicht verlassen hat. Folglich hatte die 18-monatige Frist des Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 noch nicht zu laufen begonnen.
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Hingegen legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Unrecht die Auffassung zu Grunde, diese Frist habe bereits mit dem Verlassen des Bundesgebietes nach Deutschland zu laufen begonnen, und gelangte ausgehend davon zur Annahme, dass die Frist bereits abgelaufen sei und gegen den Mitbeteiligten keine Rückkehrentscheidung iSd. § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 mehr bestehe.Hingegen legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Unrecht die Auffassung zu Grunde, diese Frist habe bereits mit dem Verlassen des Bundesgebietes nach Deutschland zu laufen begonnen, und gelangte ausgehend davon zur Annahme, dass die Frist bereits abgelaufen sei und gegen den Mitbeteiligten keine Rückkehrentscheidung iSd. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 mehr bestehe.
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Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 12. März 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190052.L00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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