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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Fristsetzungssache des Dipl.-Ing. F K in F, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen das Landesverwaltungsgericht Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 12. März 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021060001.F00Im RIS seit
30.03.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021