TE Vwgh Beschluss 2021/3/12 Fr 2020/13/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §58 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Fristsetzungsantrag des P in L, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1030 Wien, Am Heumarkt 7, gegen das Bundesfinanzgericht in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit Fristsetzungsantrag vom 19. Oktober 2020 begehrte der Antragsteller, dem Bundesfinanzgericht aufzutragen, die Entscheidung über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Antragstellers betreffend Einkommensteuer 2012 innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.
2
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. November 2020 wurde dem Bundesfinanzgericht aufgetragen, die genannte Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
3
Mit Verfügung vom 12. Jänner 2021 teilte das Bundesfinanzgericht (unter Vorlage seines Beschlusses vom 14. Dezember 2020) dem Verwaltungsgerichtshof mit, der Antragsteller habe die Beschwerde zurückgezogen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 sei daher die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt worden.
4
Mit Verfügung vom 19. Jänner 2021 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller eine Kopie des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 14. Dezember 2020 zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen; eine Stellungnahme des Antragstellers erfolgte nicht.
5
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.
6
Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN).Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus vergleiche , VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN).
7
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen.
8
Ein Zuspruch von Kosten hatte nach § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 25.6.2018, Fr 2017/08/0038, mwN).Ein Zuspruch von Kosten hatte nach Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , VwGH 25.6.2018, Fr 2017/08/0038, mwN).

Wien, am 12. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020130005.F00

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten