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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z. vom 15. September 2020, mit welchem sein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für eine Gerätehütte, eine Sanitärhütte und von Fischerstegen auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z. vom 15. September 2020, mit welchem sein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für eine Gerätehütte, eine Sanitärhütte und von Fischerstegen auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausgeführt wird, der Revisionswerber sei in seinen „subjektiven Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht Niederösterreich zu Unrecht angenommen haben, dass eine Erforderlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 nicht vorliegt.“Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausgeführt wird, der Revisionswerber sei in seinen „subjektiven Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht Niederösterreich zu Unrecht angenommen haben, dass eine Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 nicht vorliegt.“ 3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
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Mit den in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ enthaltenen Ausführungen hat der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, mwN).Mit den in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ enthaltenen Ausführungen hat der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei der vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0295, mwN). Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2021