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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 23. Februar 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 5. März 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.Mit Bescheid vom 5. März 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. März 2020 statt und hob diesen Bescheid ersatzlos auf. Dem Revisionswerber sei die Einreise bereits am 19. März 2020 gestattet worden, weil die zum Rücktransport verpflichtete Airline ihren Betrieb eingestellt habe.
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Mit Bescheid vom 6. April 2020 wies das BFA den Antrag erneut zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sri Lanka zulässig sei, und legte eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
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Dagegen erhob der Revisionswerber erneut Beschwerde an das BVwG, die er - unter Verweis auf seine Einvernahme vor dem BFA - damit begründete, im Verfahren vor dem BFA alle Fragen beantwortet zu haben und der Meinung zu sein, dass das BFA es versäumt habe, seinem Vorbringen von Amts wegen nachzugehen.
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Diese Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Diese Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend schloss sich das BVwG den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA an und hielt fest, dass die Fluchtgründe des Revisionswerbers aufgrund näher bezeichneter Widersprüche und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen nicht glaubhaft seien. Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil keine Gründe für die Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 bestünden. Da sich der Revisionswerber erst seit neun Monaten im Bundesgebiet aufhalte und weder familiäre noch ausgeprägte private Interessen an einem Verbleib in Österreich habe, erklärte das BVwG die Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer Interessenabwägung für zulässig. Begründend schloss sich das BVwG den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA an und hielt fest, dass die Fluchtgründe des Revisionswerbers aufgrund näher bezeichneter Widersprüche und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen nicht glaubhaft seien. Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil keine Gründe für die Annahme einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bestünden. Da sich der Revisionswerber erst seit neun Monaten im Bundesgebiet aufhalte und weder familiäre noch ausgeprägte private Interessen an einem Verbleib in Österreich habe, erklärte das BVwG die Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer Interessenabwägung für zulässig. 8
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 18. Jänner 2021, E 4554/2020-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, in welchem Umfang sowohl die Behörde als auch das BVwG Ermittlungsmaßnahmen zu setzen hätten, um den in § 55 AsylG 2005 iVm Art. 8 EMRK einfachgesetzlich normierten Pflichten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen nachzukommen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur lediglich ausgeführt, dass bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen wäre, jedoch habe er sich nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern die Behörde bzw. das BVwG aufgrund des Parteivorbringens dazu verpflichtet wäre, eine mündliche Verhandlung einerseits und Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen andererseits durchzuführen, um die Interessenabwägung entsprechend vornehmen zu können. Weiters bringt die Revision einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht vor. Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, in welchem Umfang sowohl die Behörde als auch das BVwG Ermittlungsmaßnahmen zu setzen hätten, um den in Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 8, EMRK einfachgesetzlich normierten Pflichten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen nachzukommen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur lediglich ausgeführt, dass bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen wäre, jedoch habe er sich nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern die Behörde bzw. das BVwG aufgrund des Parteivorbringens dazu verpflichtet wäre, eine mündliche Verhandlung einerseits und Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen andererseits durchzuführen, um die Interessenabwägung entsprechend vornehmen zu können. Weiters bringt die Revision einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht vor. 10
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegensteht (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK entgegensteht vergleiche , VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). 15
Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ist somit, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Dies liegt im vorliegenden Fall unstrittig nicht vor. Da es somit schon an der Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 mangelt, kommt es auf die Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen, die sich auf Fragen der Ermittlungspflichten im Rahmen des (hier nicht durchzuführenden) Erteilungsverfahrens beziehen, nicht an. Die Revision hängt somit nicht von der Lösung dieser Rechtsfragen ab.Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist somit, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Dies liegt im vorliegenden Fall unstrittig nicht vor. Da es somit schon an der Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 mangelt, kommt es auf die Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen, die sich auf Fragen der Ermittlungspflichten im Rahmen des (hier nicht durchzuführenden) Erteilungsverfahrens beziehen, nicht an. Die Revision hängt somit nicht von der Lösung dieser Rechtsfragen ab. 16
Soweit die Revision erkennbar einen Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).Soweit die Revision erkennbar einen Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). 17
Die Revision vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von diesen Leitlinien abgewichen wäre. Fallbezogen ist nicht ersichtlich, dass das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Zudem ist zweifellos erkennbar, dass sowohl die vor dem BVwG belangte Behörde als auch das BVwG das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachteten und nicht vom Vorliegen einer dem Revisionswerber drohenden Verfolgungsgefahr ausgingen. Allein der Umstand, dass das BVwG seine Entscheidung in diesem Punkt mit einer Negativfeststellung begründet hat, vermag keine Verhandlungspflicht auszulösen. Entgegen dem Vorbringen in der Revision ist der Revisionswerber dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt in der Beschwerde auch in keiner Weise substantiiert entgegengetreten.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2021