TE Vwgh Beschluss 2021/3/17 Ra 2020/11/0098

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Veröffentlicht am 17.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1
COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs4
VwRallg
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der S R F in G, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Oktober 2019, Zl. LVwG-S-1712/001-2019, betreffend Übertretungen des AVRAG und des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1
Gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Revisionswerberin in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2019 wegen mehrerer Übertretungen des AVRAG und des LSD-BG (in Anwendung der außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG) bestraft worden war, erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 4375/2019-10, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.Gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Revisionswerberin in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2019 wegen mehrerer Übertretungen des AVRAG und des LSD-BG (in Anwendung der außerordentlichen Milderung gemäß Paragraph 20, VStG) bestraft worden war, erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 4375/2019-10, abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
2
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 (am selben Tag zur Post gegeben) erhob die Revisionswerberin gegen das angefochtene Erkenntnis Revision und führte zur Rechtzeitigkeit aus, der genannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei ihr „im WebERV ... am 18. März 2020“ zugestellt worden. Die Revision sei daher „unter Berücksichtigung der Unterbrechung der Fristen bis zum Ablauf des 30.04.2020 gemäß COVID-19-VerfG“ rechtzeitig.
3
§ 26 VwGG lautet auszugsweise:Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:

Revisionsfrist

„§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.
in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

...

(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.

...“

4
Das im Zeitpunkt der Revisionseinbringung in Geltung stehende Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG), Art. 16 des BGBl. I Nr. 16/2020 (2. COVID-19-Gesetz) in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 (12. COVID-19-Gesetz), lautet auszugsweise wie folgt:Das im Zeitpunkt der Revisionseinbringung in Geltung stehende Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG), Artikel 16, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (2. COVID-19-Gesetz) in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, (12. COVID-19-Gesetz), lautet auszugsweise wie folgt:

„Unterbrechung von Fristen

§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.Paragraph eins, (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.

...

Sonderregelungen für bestimmte Fristen

§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:Paragraph 2, (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

1.
in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist,

...

Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. ...Paragraph 6, (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins, bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. ...

(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins, bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

...

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft ....Paragraph 9, (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft ....

...

(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.(3) Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, zweiter bis letzter Satz und Absatz eins a und Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 22. März 2020 in Kraft.

...“

5
Die Gesetzesmaterialien (BlgNR IA 397/A XXVII GP; 32 f) zum 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, lauten auszugsweise:Die Gesetzesmaterialien (BlgNR IA 397/A römisch 27 GP; 32 f) zum 2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, lauten auszugsweise:

„Zu Artikel 16 (Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes)

Der Gesetzentwurf lehnt sich inhaltlich und systematisch sowie in der Formulierung weitgehend an den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (Artikel 21) an. Auf die Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz kann daher grundsätzlich verwiesen werden.

Zu § 1: Unter Fristen im Sinne dieser Bestimmung sind nur sogenannte ‚verfahrensrechtliche Fristen‘ zu verstehen. Dass dies nicht ausdrücklich gesagt wird, ist vor dem Hintergrund des 5. Abschnittes des I. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zu sehen, in dem ebenfalls nur von ‚Fristen‘ die Rede ist. ...Zu Paragraph eins :, Unter Fristen im Sinne dieser Bestimmung sind nur sogenannte ‚verfahrensrechtliche Fristen‘ zu verstehen. Dass dies nicht ausdrücklich gesagt wird, ist vor dem Hintergrund des 5. Abschnittes des römisch eins. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zu sehen, in dem ebenfalls nur von ‚Fristen‘ die Rede ist. ...

...

Zu § 6:Zu Paragraph 6 :

...

Aus dem Umstand, dass die §§ 1 bis 5 (in unterschiedlichem Umfang) auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß für anwendbar erklärt werden, ergibt sich insbesondere eine sinngemäße Anwendung der für das Verwaltungsverfahren getroffenen Regelungen auf im jeweiligen Verfahrensrecht (VwGVG; Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985; Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) normierte Fristen einschließlich insbesondere der Fristen zur Erhebung von Beschwerde und Revision. Erfasst sind nicht nur das eigentliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern auch das von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht durchzuführende Vorverfahren dazu.Aus dem Umstand, dass die Paragraphen eins, bis 5 (in unterschiedlichem Umfang) auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß für anwendbar erklärt werden, ergibt sich insbesondere eine sinngemäße Anwendung der für das Verwaltungsverfahren getroffenen Regelungen auf im jeweiligen Verfahrensrecht (VwGVG; Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,; Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,) normierte Fristen einschließlich insbesondere der Fristen zur Erhebung von Beschwerde und Revision. Erfasst sind nicht nur das eigentliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern auch das von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht durchzuführende Vorverfahren dazu.

...“

6
Das (in den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien erwähnte) Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-JuBG), Art. 21 des BGBl. I Nr. 16/2020 (2. COVID-19-Gesetz) in der zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 30/2020 (8. COVID-19-Gesetz), lautet auszugsweise wie folgt:Das (in den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien erwähnte) Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-JuBG), Artikel 21, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (2. COVID-19-Gesetz) in der zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, (8. COVID-19-Gesetz), lautet auszugsweise wie folgt:

„I. Hauptstück

Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Unterbrechung von Fristen

§ 1. (1) In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 2 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. ...Paragraph eins, (1) In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz 2, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. ...

...

Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts

§ 2. Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.Paragraph 2, Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

...“

7
Die Gesetzesmaterialien (BlgNR IA 397/A XXVII GP; 35 f) zum 1. COVID-19-JuBG lauten auszugsweise (Unterstreichungen hinzugefügt):Die Gesetzesmaterialien (BlgNR IA 397/A römisch 27 GP; 35 f) zum 1. COVID-19-JuBG lauten auszugsweise (Unterstreichungen hinzugefügt):

„Zu Artikel 21 (Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz)

Zum I. HauptstückZum römisch eins. Hauptstück

Zu § 1:Zu Paragraph eins :

Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 (Quarantänemaßnahmen sowohl örtlich als auch personenbezogen) wirken sich auch auf Gerichtsverfahren aus. Aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle sowohl des Gerichtspersonals als auch der rechtsberatenden Berufe und der Parteien ist ein Tätigwerden innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich, sollen doch persönliche Kontakte zwischen Menschen so weit wie möglich vermieden werden. Es sollen daher für eine gewisse Zeit in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) alle prozessualen Fristen (sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen), mit Ausnahme jener, die in Verfahren über die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme beginnen oder laufen, unterbrochen werden (Abs. 1). ...Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 (Quarantänemaßnahmen sowohl örtlich als auch personenbezogen) wirken sich auch auf Gerichtsverfahren aus. Aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle sowohl des Gerichtspersonals als auch der rechtsberatenden Berufe und der Parteien ist ein Tätigwerden innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich, sollen doch persönliche Kontakte zwischen Menschen so weit wie möglich vermieden werden. Es sollen daher für eine gewisse Zeit in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) alle prozessualen Fristen (sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen), mit Ausnahme jener, die in Verfahren über die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme beginnen oder laufen, unterbrochen werden (Absatz eins,). ...

...

Es wäre auch denkbar, nur eine Hemmung der Fristen vorzusehen, wie dies etwa in § 222 ZPO für bestimmte Zeiten im Sommer und rund um die Weihnachtszeit vorgesehen ist. Die Anordnung einer Unterbrechung wird der gegebenen Situation aber besser gerecht, weil bereits jetzt in manchen Rechtsanwaltskanzleien wenig Personal vorhanden und auch nicht sicher ist, dass dieses mit Ablauf der Unterbrechungsfrist wieder voll zur Verfügung steht. Damit können etwa Fristen, in denen nur mehr wenige Tage offen sind, möglicherweise nicht eingehalten werden. Es soll daher zur Erleichterung der Tätigkeit der rechtsberatenden Berufe, aber auch der unvertretenen Parteien, die viele ihre Angelegenheiten nach Ende dieser besonderen Situation wieder ordnen müssen, darüber hinaus aber auch zur Klarheit und Rechtssicherheit eine Unterbrechung und damit ein Neubeginn des Fristenlaufs vorgesehen werden.Es wäre auch denkbar, nur eine Hemmung der Fristen vorzusehen, wie dies etwa in Paragraph 222, ZPO für bestimmte Zeiten im Sommer und rund um die Weihnachtszeit vorgesehen ist. Die Anordnung einer Unterbrechung wird der gegebenen Situation aber besser gerecht, weil bereits jetzt in manchen Rechtsanwaltskanzleien wenig Personal vorhanden und auch nicht sicher ist, dass dieses mit Ablauf der Unterbrechungsfrist wieder voll zur Verfügung steht. Damit können etwa Fristen, in denen nur mehr wenige Tage offen sind, möglicherweise nicht eingehalten werden. Es soll daher zur Erleichterung der Tätigkeit der rechtsberatenden Berufe, aber auch der unvertretenen Parteien, die viele ihre Angelegenheiten nach Ende dieser besonderen Situation wieder ordnen müssen, darüber hinaus aber auch zur Klarheit und Rechtssicherheit eine Unterbrechung und damit ein Neubeginn des Fristenlaufs vorgesehen werden.

...

Zu § 2:Zu Paragraph 2 :

Nicht nur innerhalb eines anhängigen Verfahrens laufen Fristen, sondern es wird in einer Vielzahl von Gesetzen eine Frist für das Anhängigmachen eines Verfahrens vor Gericht festgelegt. Dies betrifft etwa Verjährungsfristen, die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 ZPO, die Anrufung des Gerichts gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers nach § 67 Abs. 2 ASGG oder die Anrufung der Schlichtungsstelle nach § 40 MRG. Auch in arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich solche Fristen, etwa für die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG. In solchen und vergleichbaren Fällen soll die Frist für die Anrufung des Gerichts gehemmt werden. ...“Nicht nur innerhalb eines anhängigen Verfahrens laufen Fristen, sondern es wird in einer Vielzahl von Gesetzen eine Frist für das Anhängigmachen eines Verfahrens vor Gericht festgelegt. Dies betrifft etwa Verjährungsfristen, die Frist für die Besitzstörungsklage nach Paragraph 454, ZPO, die Anrufung des Gerichts gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers nach Paragraph 67, Absatz 2, ASGG oder die Anrufung der Schlichtungsstelle nach Paragraph 40, MRG. Auch in arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich solche Fristen, etwa für die Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, ArbVG. In solchen und vergleichbaren Fällen soll die Frist für die Anrufung des Gerichts gehemmt werden. ...“

8
Speziell die Angelegenheiten des öffentlichen Vergabewesens betreffende Vorschriften enthält das Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe), Art. 38 des BGBl. I Nr. 24/2020 (4. COVID-19-Gesetz), dessen § 1 leg. cit. die subsidiäre Anwendbarkeit des COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, normiert.Speziell die Angelegenheiten des öffentlichen Vergabewesens betreffende Vorschriften enthält das Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe), Artikel 38, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (4. COVID-19-Gesetz), dessen Paragraph eins, leg. cit. die subsidiäre Anwendbarkeit des COVID-19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, normiert.
9
Die Gesetzesmaterialien dazu (BlgNR IA 403/A XXVII GP; 51) lauten auszugsweise wie folgt (Unterstreichungen hinzugefügt):

„§ 2 COVID-19-VwBG enthält eine Regelung betreffend die Hemmung für die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln, die auch den Bereich des öffentlichen Auftragswesens betrifft (vgl. § 6 COVID-19-VwBG und die in § 333 des BVergG 2018 angeordnete teilweise Anwendbarkeit des AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der in diesem Sinne klarstellende § 1 des vorliegenden Entwurfes). Dies bedeutet, dass nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes der Ablauf der Frist zur Einbringung von Rechtsschutzanträgen ruht und nach dem in § 2 COVID-19-VwBG genannten Datum (das gegebenenfalls durch Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-VwBG geändert werden kann) in dem bisher noch nicht abgelaufenen Ausmaß weiterläuft.„§ 2 COVID-19-VwBG enthält eine Regelung betreffend die Hemmung für die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln, die auch den Bereich des öffentlichen Auftragswesens betrifft vergleiche , Paragraph 6, COVID-19-VwBG und die in Paragraph 333, des BVergG 2018 angeordnete teilweise Anwendbarkeit des AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der in diesem Sinne klarstellende Paragraph eins, des vorliegenden Entwurfes). Dies bedeutet, dass nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes der Ablauf der Frist zur Einbringung von Rechtsschutzanträgen ruht und nach dem in Paragraph 2, COVID-19-VwBG genannten Datum (das gegebenenfalls durch Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, COVID-19-VwBG geändert werden kann) in dem bisher noch nicht abgelaufenen Ausmaß weiterläuft.“

10
Gemäß § 26 Abs. 1 und 4 VwGG begann die sechswöchige Revisionsfrist an den Verwaltungsgerichtshof ab der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, zu laufen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, und 4 VwGG begann die sechswöchige Revisionsfrist an den Verwaltungsgerichtshof ab der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, zu laufen.
11
Die Revisionswerberin hat über Vorhalt der Verspätung der Revision in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 ausgeführt, als Tag der Zustellung des genannten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes sei gegenständlich der auf die elektronische Bereitstellung im WebERV folgende Tag anzusehen (§ 14a Abs. 3 VfGG iVm. § 89d GOG). Gegenständlich sei die Bereitstellung dieses Beschlusses im WebERV am 18. März 2020 erfolgt, sodass die Revisionsfrist erst am 19. März 2020 zu laufen begonnen habe. Da die Revisionsfrist nach Meinung der Revisionswerberin durch die Bestimmungen des COVID-19-VwBG „unterbrochen“ worden sei und daher „am 1.5.2020 in ihrer ursprünglichen Länge neu zu laufen“ begonnen habe, sei die Revision durch die Postaufgabe am 10. Juni 2020 rechtzeitig eingebracht worden.Die Revisionswerberin hat über Vorhalt der Verspätung der Revision in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 ausgeführt, als Tag der Zustellung des genannten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes sei gegenständlich der auf die elektronische Bereitstellung im WebERV folgende Tag anzusehen (Paragraph 14 a, Absatz 3, VfGG in Verbindung mit , Paragraph 89 d, GOG). Gegenständlich sei die Bereitstellung dieses Beschlusses im WebERV am 18. März 2020 erfolgt, sodass die Revisionsfrist erst am 19. März 2020 zu laufen begonnen habe. Da die Revisionsfrist nach Meinung der Revisionswerberin durch die Bestimmungen des COVID-19-VwBG „unterbrochen“ worden sei und daher „am 1.5.2020 in ihrer ursprünglichen Länge neu zu laufen“ begonnen habe, sei die Revision durch die Postaufgabe am 10. Juni 2020 rechtzeitig eingebracht worden.
12
Diese Rechtsansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen:

Die zitierten Bestimmungen des COVID-19-VwBG traten am 22. März 2020 in Kraft.

13
Es trifft zwar zu, dass gemäß § 1 COVID-19-VwBG in „anhängigen“ behördlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden (und somit gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. auch in anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof) - unter weiteren Voraussetzungen - alle (verfahrensrechtlichen) Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen wurden. Die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte gegenständlich aber nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG führte noch nicht zu einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, vielmehr wurde die Revision erst nach der erwähnten Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - mit der die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 4 VwGG zu laufen begann - „neu und erstmals“ eingebracht; vgl. auch VfGH 12.3.2014, E 30/2014-5 (Slg. 19.867)), sodass die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG schon aus diesem Grund hier nicht zur Anwendung gelangte. Vielmehr ist die Revisionsfrist gegenständlich als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen (in den zitierten Gesetzesmaterialien zur letztgenannten Bestimmung wird die Revisionsfrist ausdrücklich erwähnt) und wurde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt („nicht eingerechnet“; vgl. - parallel - auch § 2 des 1. COVID-19-JuBG und die zugehörigen, obzitierten Gesetzesmaterialien, auf die jene zum COVID-19-VwBG explizit verweisen).Es trifft zwar zu, dass gemäß Paragraph eins, COVID-19-VwBG in „anhängigen“ behördlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden (und somit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. auch in anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof) - unter weiteren Voraussetzungen - alle (verfahrensrechtlichen) Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen wurden. Die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte gegenständlich aber nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG führte noch nicht zu einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, vielmehr wurde die Revision erst nach der erwähnten Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - mit der die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG zu laufen begann - „neu und erstmals“ eingebracht; vergleiche auch VfGH 12.3.2014, E 30/2014-5 (Slg. 19.867)), sodass die Fristunterbrechung des Paragraph eins, COVID-19-VwBG schon aus diesem Grund hier nicht zur Anwendung gelangte. Vielmehr ist die Revisionsfrist gegenständlich als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG anzusehen (in den zitierten Gesetzesmaterialien zur letztgenannten Bestimmung wird die Revisionsfrist ausdrücklich erwähnt) und wurde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt („nicht eingerechnet“; vergleiche , - parallel - auch Paragraph 2, des 1. COVID-19-JuBG und die zugehörigen, obzitierten Gesetzesmaterialien, auf die jene zum COVID-19-VwBG explizit verweisen).
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Für diese Ansicht sprechen, abgesehen vom Wortlaut, auch die obzitierten Gesetzesmaterialien zum COVID-19 Begleitgesetz Vergabe, die - ausdrücklich - darauf hinweisen, dass „nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes der Ablauf der Frist zur Einbringung von Rechtsschutzanträgen ruht und nach dem in § 2 COVID-19-VwBG genannten Datum ... in dem bisher noch nicht abgelaufenen Ausmaß weiterläuft“.Für diese Ansicht sprechen, abgesehen vom Wortlaut, auch die obzitierten Gesetzesmaterialien zum COVID-19 Begleitgesetz Vergabe, die - ausdrücklich - darauf hinweisen, dass „nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes der Ablauf der Frist zur Einbringung von Rechtsschutzanträgen ruht und nach dem in Paragraph 2, COVID-19-VwBG genannten Datum ... in dem bisher noch nicht abgelaufenen Ausmaß weiterläuft“.
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So ist auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für den Ablauf der Beschwerdefrist § 6 Abs. 2 iVm. § 2 COVID-19-VwBG maßgebend (vgl. das Erkenntnis 9. Juni 2020, E 1320/2020 u.a.).So ist auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für den Ablauf der Beschwerdefrist Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 2, COVID-19-VwBG maßgebend vergleiche , das Erkenntnis 9. Juni 2020, E 1320 aus 2020, u.a.).
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Für den vorliegenden Revisionsfall folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 19. März 2020 (somit noch vor dem Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war (§ 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG).Für den vorliegenden Revisionsfall folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 19. März 2020 (somit noch vor dem Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG).
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Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am Donnerstag, den 19. März 2020, hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des Donnerstag, 30. April 2020, geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall daher mit dem Ablauf des 9. Juni 2020 geendet.Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am Donnerstag, den 19. März 2020, hätte die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des Donnerstag, 30. April 2020, geendet (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall daher mit dem Ablauf des 9. Juni 2020 geendet.
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Die am 10. Juni 2020 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit - vorliegend in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.Die am 10. Juni 2020 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit - vorliegend in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110098.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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