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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der S R F in G, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Oktober 2019, Zl. LVwG-S-1712/001-2019, betreffend Übertretungen des AVRAG und des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Revisionsfrist
„§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
...
(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
...“
„Unterbrechung von Fristen
§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.Paragraph eins, (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.
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Sonderregelungen für bestimmte Fristen
§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:Paragraph 2, (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
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Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. ...Paragraph 6, (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins, bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. ...
(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins, bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
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Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft ....Paragraph 9, (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft ....
...
(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.(3) Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, zweiter bis letzter Satz und Absatz eins a und Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 22. März 2020 in Kraft.
...“
„Zu Artikel 16 (Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes)
Der Gesetzentwurf lehnt sich inhaltlich und systematisch sowie in der Formulierung weitgehend an den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (Artikel 21) an. Auf die Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz kann daher grundsätzlich verwiesen werden.
Zu § 1: Unter Fristen im Sinne dieser Bestimmung sind nur sogenannte ‚verfahrensrechtliche Fristen‘ zu verstehen. Dass dies nicht ausdrücklich gesagt wird, ist vor dem Hintergrund des 5. Abschnittes des I. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zu sehen, in dem ebenfalls nur von ‚Fristen‘ die Rede ist. ...Zu Paragraph eins :, Unter Fristen im Sinne dieser Bestimmung sind nur sogenannte ‚verfahrensrechtliche Fristen‘ zu verstehen. Dass dies nicht ausdrücklich gesagt wird, ist vor dem Hintergrund des 5. Abschnittes des römisch eins. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zu sehen, in dem ebenfalls nur von ‚Fristen‘ die Rede ist. ...
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Zu § 6:Zu Paragraph 6 :
...
Aus dem Umstand, dass die §§ 1 bis 5 (in unterschiedlichem Umfang) auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß für anwendbar erklärt werden, ergibt sich insbesondere eine sinngemäße Anwendung der für das Verwaltungsverfahren getroffenen Regelungen auf im jeweiligen Verfahrensrecht (VwGVG; Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985; Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) normierte Fristen einschließlich insbesondere der Fristen zur Erhebung von Beschwerde und Revision. Erfasst sind nicht nur das eigentliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern auch das von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht durchzuführende Vorverfahren dazu.Aus dem Umstand, dass die Paragraphen eins, bis 5 (in unterschiedlichem Umfang) auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß für anwendbar erklärt werden, ergibt sich insbesondere eine sinngemäße Anwendung der für das Verwaltungsverfahren getroffenen Regelungen auf im jeweiligen Verfahrensrecht (VwGVG; Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,; Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,) normierte Fristen einschließlich insbesondere der Fristen zur Erhebung von Beschwerde und Revision. Erfasst sind nicht nur das eigentliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern auch das von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht durchzuführende Vorverfahren dazu.
...“
„I. Hauptstück
Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Unterbrechung von Fristen
§ 1. (1) In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 1 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs. 2 ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. ...Paragraph eins, (1) In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 125, Absatz 2, ZPO gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. ...
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Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts
§ 2. Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.Paragraph 2, Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.
...“
„Zu Artikel 21 (Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz)
Zum I. HauptstückZum römisch eins. Hauptstück
Zu § 1:Zu Paragraph eins :
Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 (Quarantänemaßnahmen sowohl örtlich als auch personenbezogen) wirken sich auch auf Gerichtsverfahren aus. Aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle sowohl des Gerichtspersonals als auch der rechtsberatenden Berufe und der Parteien ist ein Tätigwerden innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich, sollen doch persönliche Kontakte zwischen Menschen so weit wie möglich vermieden werden. Es sollen daher für eine gewisse Zeit in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) alle prozessualen Fristen (sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen), mit Ausnahme jener, die in Verfahren über die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme beginnen oder laufen, unterbrochen werden (Abs. 1). ...Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 (Quarantänemaßnahmen sowohl örtlich als auch personenbezogen) wirken sich auch auf Gerichtsverfahren aus. Aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle sowohl des Gerichtspersonals als auch der rechtsberatenden Berufe und der Parteien ist ein Tätigwerden innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich, sollen doch persönliche Kontakte zwischen Menschen so weit wie möglich vermieden werden. Es sollen daher für eine gewisse Zeit in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) alle prozessualen Fristen (sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen), mit Ausnahme jener, die in Verfahren über die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme beginnen oder laufen, unterbrochen werden (Absatz eins,). ...
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Es wäre auch denkbar, nur eine Hemmung der Fristen vorzusehen, wie dies etwa in § 222 ZPO für bestimmte Zeiten im Sommer und rund um die Weihnachtszeit vorgesehen ist. Die Anordnung einer Unterbrechung wird der gegebenen Situation aber besser gerecht, weil bereits jetzt in manchen Rechtsanwaltskanzleien wenig Personal vorhanden und auch nicht sicher ist, dass dieses mit Ablauf der Unterbrechungsfrist wieder voll zur Verfügung steht. Damit können etwa Fristen, in denen nur mehr wenige Tage offen sind, möglicherweise nicht eingehalten werden. Es soll daher zur Erleichterung der Tätigkeit der rechtsberatenden Berufe, aber auch der unvertretenen Parteien, die viele ihre Angelegenheiten nach Ende dieser besonderen Situation wieder ordnen müssen, darüber hinaus aber auch zur Klarheit und Rechtssicherheit eine Unterbrechung und damit ein Neubeginn des Fristenlaufs vorgesehen werden.Es wäre auch denkbar, nur eine Hemmung der Fristen vorzusehen, wie dies etwa in Paragraph 222, ZPO für bestimmte Zeiten im Sommer und rund um die Weihnachtszeit vorgesehen ist. Die Anordnung einer Unterbrechung wird der gegebenen Situation aber besser gerecht, weil bereits jetzt in manchen Rechtsanwaltskanzleien wenig Personal vorhanden und auch nicht sicher ist, dass dieses mit Ablauf der Unterbrechungsfrist wieder voll zur Verfügung steht. Damit können etwa Fristen, in denen nur mehr wenige Tage offen sind, möglicherweise nicht eingehalten werden. Es soll daher zur Erleichterung der Tätigkeit der rechtsberatenden Berufe, aber auch der unvertretenen Parteien, die viele ihre Angelegenheiten nach Ende dieser besonderen Situation wieder ordnen müssen, darüber hinaus aber auch zur Klarheit und Rechtssicherheit eine Unterbrechung und damit ein Neubeginn des Fristenlaufs vorgesehen werden.
...
Zu § 2:Zu Paragraph 2 :
Nicht nur innerhalb eines anhängigen Verfahrens laufen Fristen, sondern es wird in einer Vielzahl von Gesetzen eine Frist für das Anhängigmachen eines Verfahrens vor Gericht festgelegt. Dies betrifft etwa Verjährungsfristen, die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 ZPO, die Anrufung des Gerichts gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers nach § 67 Abs. 2 ASGG oder die Anrufung der Schlichtungsstelle nach § 40 MRG. Auch in arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich solche Fristen, etwa für die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG. In solchen und vergleichbaren Fällen soll die Frist für die Anrufung des Gerichts gehemmt werden. ...“Nicht nur innerhalb eines anhängigen Verfahrens laufen Fristen, sondern es wird in einer Vielzahl von Gesetzen eine Frist für das Anhängigmachen eines Verfahrens vor Gericht festgelegt. Dies betrifft etwa Verjährungsfristen, die Frist für die Besitzstörungsklage nach Paragraph 454, ZPO, die Anrufung des Gerichts gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers nach Paragraph 67, Absatz 2, ASGG oder die Anrufung der Schlichtungsstelle nach Paragraph 40, MRG. Auch in arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich solche Fristen, etwa für die Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, ArbVG. In solchen und vergleichbaren Fällen soll die Frist für die Anrufung des Gerichts gehemmt werden. ...“
„§ 2 COVID-19-VwBG enthält eine Regelung betreffend die Hemmung für die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln, die auch den Bereich des öffentlichen Auftragswesens betrifft (vgl. § 6 COVID-19-VwBG und die in § 333 des BVergG 2018 angeordnete teilweise Anwendbarkeit des AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der in diesem Sinne klarstellende § 1 des vorliegenden Entwurfes). Dies bedeutet, dass nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes der Ablauf der Frist zur Einbringung von Rechtsschutzanträgen ruht und nach dem in § 2 COVID-19-VwBG genannten Datum (das gegebenenfalls durch Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-VwBG geändert werden kann) in dem bisher noch nicht abgelaufenen Ausmaß weiterläuft.“„§ 2 COVID-19-VwBG enthält eine Regelung betreffend die Hemmung für die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln, die auch den Bereich des öffentlichen Auftragswesens betrifft vergleiche , Paragraph 6, COVID-19-VwBG und die in Paragraph 333, des BVergG 2018 angeordnete teilweise Anwendbarkeit des AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der in diesem Sinne klarstellende Paragraph eins, des vorliegenden Entwurfes). Dies bedeutet, dass nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes der Ablauf der Frist zur Einbringung von Rechtsschutzanträgen ruht und nach dem in Paragraph 2, COVID-19-VwBG genannten Datum (das gegebenenfalls durch Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, COVID-19-VwBG geändert werden kann) in dem bisher noch nicht abgelaufenen Ausmaß weiterläuft.“
Die zitierten Bestimmungen des COVID-19-VwBG traten am 22. März 2020 in Kraft.
Wien, am 17. März 2021
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110098.L00Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021