TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/17 Ra 2019/15/0050

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Veröffentlicht am 17.03.2021
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Index

16/02 Rundfunk
24/01 Strafgesetzbuch
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RGG 1999 §2 Abs3
RGG 1999 §2 Abs5
RGG 1999 §4 Abs1
RGG 1999 §7 Abs1
StGB §5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, in 1150 Wien, Gasgasse 8-10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Februar 2019, Zl. VGW-001/009/1685/2019-3, betreffend Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: A S in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Die Mitbeteiligte wurde mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge GIS) vom 17. April 2018 aufgefordert, binnen vierzehn Tagen gemäß § 2 Abs. 5 RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden. Dieses Schreiben wurde gemäß dem in den Verwaltungsakten einliegenden Rückschein nach einem am 19. April 2018 erfolgten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt, wobei die Abholfrist am 20. April 2018 begann. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der Mitbeteiligten eingelegt. Die Mitbeteiligte hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben; die Postsendung wurde an den Absender retourniert.Die Mitbeteiligte wurde mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge GIS) vom 17. April 2018 aufgefordert, binnen vierzehn Tagen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden. Dieses Schreiben wurde gemäß dem in den Verwaltungsakten einliegenden Rückschein nach einem am 19. April 2018 erfolgten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt, wobei die Abholfrist am 20. April 2018 begann. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der Mitbeteiligten eingelegt. Die Mitbeteiligte hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben; die Postsendung wurde an den Absender retourniert.
2
Mit als „Mahnung“ tituliertem Schreiben der GIS vom 29. Mai 2018 wurde die Mitbeteiligte ein weiteres Mal aufgefordert, binnen 14 Tagen gemäß § 2 Abs. 5 RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden. DiesesSchreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 6. Juni 2018 beim Postamt hinterlegt und von der Mitbeteiligten in weiterer Folge behoben. Der Aufforderung in jenem Schreiben ist die Mitbeteiligte laut den Angaben der GIS nicht nachgekommen.Mit als „Mahnung“ tituliertem Schreiben der GIS vom 29. Mai 2018 wurde die Mitbeteiligte ein weiteres Mal aufgefordert, binnen 14 Tagen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden. DiesesSchreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 6. Juni 2018 beim Postamt hinterlegt und von der Mitbeteiligten in weiterer Folge behoben. Der Aufforderung in jenem Schreiben ist die Mitbeteiligte laut den Angaben der GIS nicht nachgekommen.
3
Die GIS erstattete Anzeige wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 RGG an den Magistrat der Stadt Wien.Die GIS erstattete Anzeige wegen einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, RGG an den Magistrat der Stadt Wien.
4
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 31. Oktober 2018 wurde der Mitbeteiligten zur Last gelegt, sie habe trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers (der GIS) vom 17. April 2018, zugestellt am 20. April 2018, und der entsprechenden Mahnung der GIS vom 29. Mai 2018, zugestellt am 6. Juni 2018, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden, obwohl diese Auskunft binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Mahnung hätte erteilt werden müssen. Hiedurch habe sie § 2 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 1 RGG verletzt. Über die Mitbeteiligte wurde gemäß § 7 Abs. 1 RGG eine Geldstrafe in Höhe von 100 € (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 31. Oktober 2018 wurde der Mitbeteiligten zur Last gelegt, sie habe trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers (der GIS) vom 17. April 2018, zugestellt am 20. April 2018, und der entsprechenden Mahnung der GIS vom 29. Mai 2018, zugestellt am 6. Juni 2018, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden, obwohl diese Auskunft binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Mahnung hätte erteilt werden müssen. Hiedurch habe sie Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, RGG verletzt. Über die Mitbeteiligte wurde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RGG eine Geldstrafe in Höhe von 100 € (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Stunden) verhängt.
5
Die Mitbeteiligte erhob gegen diese Strafverfügung Einspruch und führte aus, Ende April habe sie einen eingeschriebenen Brief der GIS erhalten, den sie nicht habe abholen können, weil sie auf Urlaub in Thailand gewesen sei. Bei ihrer Rückkehr sei dieser Brief bereits an die GIS retour geschickt worden. Nach einem Anruf bei der GIS habe sie eine Mahnung erhalten, obwohl sie nie einen Brief in der Hand gehabt habe. Auf die Mahnung habe sie sofort reagiert und geglaubt, dass die Sache damit erledigt sei. Die Rückmeldung dürfte aber auf dem Postweg verlorengegangen sei, weil sie diese mangels entsprechender Belehrung nicht eingeschrieben aufgegeben habe.
6
Über Vorhalt teilte die GIS dem Magistrat der Stadt Wien mit: „Entgegen der Behauptung des/r Beschuldigten liegen keinerlei Auskünfte zu den Auskunftsbegehren vom 17.04.2018 und 29.05.2018 vor. Die Auskunft wurde daher unserer Ansicht nach nicht erteilt.“
7
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 9. Jänner 2019 ein mit der Strafverfügung vom 31. Oktober 2018 identes Straferkenntnis gegen das die Mitbeteiligte Beschwerde erhob, in welcher sie u.a. vorbrachte, dass sie zum Zeitpunkt der ersten Zustellung nachweislich nicht in Österreich gewesen sei.
8
Das Verwaltungsgericht forderte die Mitbeteiligte auf, die genauen Daten ihrer Ortsabwesenheit im April/Mai 2018 bekanntzugeben und alle geeigneten Bescheinigungsmittel dazu vorzulegen.
9
Die Mitbeteiligte teilte dem Verwaltungsgericht mit, sie sei am 20. April 2018 mit dem Zug nach München gefahren, wobei das diesbezügliche Ticket nicht mehr vorhanden sei. Im Übrigen legte sie eine Buchungsbestätigung der X GmbH betreffend einen Aufenthalt in Thailand („Reisetermin: 23.04.2018 - 09.05.2018“) und die Kopie eines Reisepasses mit einem Sichtvermerk der thailändischen Behörden vom 24. April 2018 vor.
10
Mit dem angefochtenen Erkenntnis - in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde - gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde statt, hob das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.Mit dem angefochtenen Erkenntnis - in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde - gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde statt, hob das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien auf und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein.
11
Es stehe fest, dass das Mahnschreiben der GIS vom 29. Mai 2018 ordnungsgemäß zugestellt und von der Mitbeteiligten behoben worden sei. Ob die Mitbeteiligte auch vom ersten Auskunftsbegehren der GIS Kenntnis erlangt habe, stehe hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, weil die Mitbeteiligte belegt bzw. nachgewiesen habe, dass sie während des gesamten Hinterlegungs- bzw. Abholzeitraums nicht an ihrer Zustelladresse anwesend gewesen sei. Die Anwesenheit am Tag des Zustellversuches könne nicht eindeutig geklärt werden. Aber selbst für den Fall, dass man das Schreiben der GIS vom 17. April 2018 als ordnungsgemäß zugestellt ansehen wollte, wofür die Anwesenheit am Tag des Zustellversuches ausreichen würde, habe die Mitbeteiligte das Schriftstück wegen Ortsabwesenheit nicht beheben können. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, auf dieses Aufforderungsschreiben zu reagieren.
12
Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 RGG sei unter anderem nur strafbar, wer eine Mitteilung trotz Mahnung verweigere. Eine Mahnung setze notwendiger Weise eine erstmalige nachweisliche Aufforderung zur Bekanntgabe voraus, ob an der jeweiligen Adresse eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben werde. Eine solche liege im gegenständlichen Fall nicht vor.Nach der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, RGG sei unter anderem nur strafbar, wer eine Mitteilung trotz Mahnung verweigere. Eine Mahnung setze notwendiger Weise eine erstmalige nachweisliche Aufforderung zur Bekanntgabe voraus, ob an der jeweiligen Adresse eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben werde. Eine solche liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
13
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien, in der zu deren Zulässigkeit ausgeführt wird, auch bei Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, liege eine grobe Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts insofern vor, „als dass die Kenntnis des Inhaltes eines einfachen Aufforderungsschreibens als (zusätzliche) Notwendigkeit zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 3. Fall RGG (‚Verweigerung der Mitteilung trotz Mahnung‘) vorausgesetzt wird, obgleich die Person Kenntnis von einer an sie gerichteten Mahnung zur Erteilung der Auskunft, ob an dem von ihr genutzten Standort Rundfunkeinrichtungen betrieben werden, erlangt hat, jedoch die begehrte Auskunft trotz Kenntnis von der Mahnung verweigert hat, da an die GIS Gebühren Info Service GmbH keine Antwort erging“.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien, in der zu deren Zulässigkeit ausgeführt wird, auch bei Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, liege eine grobe Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts insofern vor, „als dass die Kenntnis des Inhaltes eines einfachen Aufforderungsschreibens als (zusätzliche) Notwendigkeit zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, 3. Fall RGG (‚Verweigerung der Mitteilung trotz Mahnung‘) vorausgesetzt wird, obgleich die Person Kenntnis von einer an sie gerichteten Mahnung zur Erteilung der Auskunft, ob an dem von ihr genutzten Standort Rundfunkeinrichtungen betrieben werden, erlangt hat, jedoch die begehrte Auskunft trotz Kenntnis von der Mahnung verweigert hat, da an die GIS Gebühren Info Service GmbH keine Antwort erging“.
14
Die Mitbeteiligte hat trotz Aufforderung hierzu keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

15
Die Revision ist zulässig.
16
§ 2 des Rundfunkgebührengesetztes (RGG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, lautet auszugsweise:Paragraph 2, des Rundfunkgebührengesetztes (RGG) in der Fassung , des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, lautet auszugsweise:

„§ 2 (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (...)„§ 2 (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (...)

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist. (...)(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist. (...)

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“

17
§ 7 RGG idF des Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, lautet:Paragraph 7, RGG in der Fassung des Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, lautet:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.

(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.“

18
In den Erläuterungen zum Initiativantrag zum RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, wurde zu den §§ 2 bzw. 7 RGG u.a. ausgeführt (1163/A BlgNR 20. GP 8 und 10):In den Erläuterungen zum Initiativantrag zum RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, wurde zu den Paragraphen 2, bzw. 7 RGG u.a. ausgeführt (1163/A BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 8, und 10):

„(...) Den Rundfunkteilnehmer trifft nicht mehr wie im bisherigen Recht die Pflicht zum Erwerb einer Bewilligung, sondern nur noch eine Meldepflicht. Abs. 5 sieht vor, daß über Anfrage der GIS eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben ist, ob eine Gebührenpflicht vorliegt. (...)„(...) Den Rundfunkteilnehmer trifft nicht mehr wie im bisherigen Recht die Pflicht zum Erwerb einer Bewilligung, sondern nur noch eine Meldepflicht. Absatz 5, sieht vor, daß über Anfrage der GIS eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben ist, ob eine Gebührenpflicht vorliegt. (...)

Da die Bewilligungspflicht für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen entfällt, kommt es maßgeblich darauf an, daß die Rundfunkteilnehmer ihrer Meldepflicht korrekt nachkommen bzw. die in § 2 Abs. 5 vorgesehenen Mitteilungen über die Gebührenpflicht ordnungsgemäß machen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht bzw. die Falschmitteilung ist daher ebenso als Verwaltungsstraftatbestand vorgesehen wie die Verletzung der Meldepflicht. Allerdings ist die Verletzung der Meldepflicht dann straffrei, wenn die in § 2 Abs. 5 vorgesehene Mitteilung vom Rundfunkteilnehmer wahrheitsgemäß erstattet wird.“Da die Bewilligungspflicht für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen entfällt, kommt es maßgeblich darauf an, daß die Rundfunkteilnehmer ihrer Meldepflicht korrekt nachkommen bzw. die in Paragraph 2, Absatz 5, vorgesehenen Mitteilungen über die Gebührenpflicht ordnungsgemäß machen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht bzw. die Falschmitteilung ist daher ebenso als Verwaltungsstraftatbestand vorgesehen wie die Verletzung der Meldepflicht. Allerdings ist die Verletzung der Meldepflicht dann straffrei, wenn die in Paragraph 2, Absatz 5, vorgesehene Mitteilung vom Rundfunkteilnehmer wahrheitsgemäß erstattet wird.“

19
Jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält (Rundfunkteilnehmer), hat demnach gemäß § 2 Abs. 3 RGG das Entstehen der Gebührenpflicht dem Rechtsträger (§ 4 Abs. 1 RGG, also der GIS) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Wenn für eine Wohnung keine derartige Meldung vorliegt, haben gemäß § 2 Abs. 5 RGG jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben. Zutreffendenfalls haben sie alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen (vgl. auch VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038).Jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält (Rundfunkteilnehmer), hat demnach gemäß Paragraph 2, Absatz 3, RGG das Entstehen der Gebührenpflicht dem Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins, RGG, also der GIS) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Wenn für eine Wohnung keine derartige Meldung vorliegt, haben gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben. Zutreffendenfalls haben sie alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen vergleiche , auch VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038).
20
Die Bestrafung der Mitbeteiligten beruht auf dem Vorwurf, sie habe eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG verweigert.Die Bestrafung der Mitbeteiligten beruht auf dem Vorwurf, sie habe eine Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG verweigert.
21
Gemäß § 7 RGG liegt in Bezug auf die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 RGG eine Verwaltungsübertretung u.a. dann vor, wenn diese Mitteilung trotz Mahnung verweigert wird.Gemäß Paragraph 7, RGG liegt in Bezug auf die Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG eine Verwaltungsübertretung u.a. dann vor, wenn diese Mitteilung trotz Mahnung verweigert wird.
22
Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung setzt damit zunächst den wirksamen Zugang einer Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 5 RGG und den wirksamen Zugang einer diesbezüglichen Mahnung voraus (objektive Tatseite).Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung setzt damit zunächst den wirksamen Zugang einer Aufforderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, RGG und den wirksamen Zugang einer diesbezüglichen Mahnung voraus (objektive Tatseite).
23
Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 dritter Fall RGG (Verweigerung der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung) verlangt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, zu Recht erkannt hat, vorsätzliches Handeln. Die Bestrafung nach diesem Tatbestand kann also nur erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde; hiezu reicht bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB).Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, dritter Fall RGG (Verweigerung der Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG trotz Mahnung) verlangt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, zu Recht erkannt hat, vorsätzliches Handeln. Die Bestrafung nach diesem Tatbestand kann also nur erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde; hiezu reicht bedingter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB).
24
Die Mitbeteiligte hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie habe Ende April 2018 einen eingeschriebenen Brief der GIS erhalten, den sie nicht habe abholen können, weil sie auf Urlaub gewesen sei. Sie habe in der Folge auch eine Mahnung erhalten. Die Mitbeteiligte hat im Verwaltungsverfahren weiters vorgebracht, sie habe auf die Mahnung mit einer entsprechenden Mitteilung an die GIS reagiert. Vor diesem Hintergrund widerspricht es aber den Denkgesetzen, wenn man - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - davon ausgeht, dass die Mitbeteiligte nicht in der Lage gewesen sei, auf das Aufforderungsschreiben zu reagieren. Die wirksame Zustellung sowohl der ersten Aufforderung als auch der Mahnung vorausgesetzt, bedürfte es noch des vorsätzlichen Unterlassens der aufgetragenen Mitteilung durch die Mitbeteiligte; die Kenntnis der Mitbeteiligten über den exakten Inhalt des ersten Aufforderungsschreibens ist aber keine Voraussetzung zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 dritter Fall RGG (Verweigerung der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung).Die Mitbeteiligte hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie habe Ende April 2018 einen eingeschriebenen Brief der GIS erhalten, den sie nicht habe abholen können, weil sie auf Urlaub gewesen sei. Sie habe in der Folge auch eine Mahnung erhalten. Die Mitbeteiligte hat im Verwaltungsverfahren weiters vorgebracht, sie habe auf die Mahnung mit einer entsprechenden Mitteilung an die GIS reagiert. Vor diesem Hintergrund widerspricht es aber den Denkgesetzen, wenn man - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - davon ausgeht, dass die Mitbeteiligte nicht in der Lage gewesen sei, auf das Aufforderungsschreiben zu reagieren. Die wirksame Zustellung sowohl der ersten Aufforderung als auch der Mahnung vorausgesetzt, bedürfte es noch des vorsätzlichen Unterlassens der aufgetragenen Mitteilung durch die Mitbeteiligte; die Kenntnis der Mitbeteiligten über den exakten Inhalt des ersten Aufforderungsschreibens ist aber keine Voraussetzung zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, dritter Fall RGG (Verweigerung der Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG trotz Mahnung).
25
Während die ordnungsgemäße Zustellung des Mahnschreibens außer Streit steht, hat es das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage unterlassen zu prüfen, ob die erste Aufforderung vom 17. April 2018 wirksam zugestellt worden ist.
26
Auch Feststellungen dahingehend, dass die Mitbeteiligte - wie von ihr im Verwaltungsverfahren mehrfach behauptet - die Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG gar nicht verweigert, sondern der GIS gegenüber ordnungsgemäß erstattet habe, hat das Verwaltungsgericht - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsauffassung - nicht getroffen.Auch Feststellungen dahingehend, dass die Mitbeteiligte - wie von ihr im Verwaltungsverfahren mehrfach behauptet - die Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG gar nicht verweigert, sondern der GIS gegenüber ordnungsgemäß erstattet habe, hat das Verwaltungsgericht - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsauffassung - nicht getroffen.
27
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 17. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150050.L00

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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