TE Vwgh Beschluss 2021/3/18 Ro 2020/21/0009

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Veröffentlicht am 18.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §70
AVG §76 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1a
BFA-VG 2014 §53 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §35
VwGVG 2014 §35 Abs4 Z1
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2019, W112 2193993-1/25Z, betreffend Barauslagen in einem Verfahren nach dem BFA-VG (Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: J V, vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2019, W112 2193993-1/25Z, betreffend Barauslagen in einem Verfahren nach dem BFA-VG (Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: J römisch fünf, vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der nach seinen eigenen Angaben staatenlose J.V. erhob mit Schriftsatz vom 30. April 2018 gemäß § 22a BFA-VG Beschwerde gegen einen ihm gegenüber am 24. April 2018 erlassenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und die seither fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 4. Mai 2018 eine mündliche Verhandlung durch. Mit am Ende der Verhandlung mündlich verkündetem und am 20. Dezember 2018 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis gab es der Beschwerde statt, indem es den Schubhaftbescheid aufhob und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Gemäß § 35 VwGVG verpflichtete es den Bund, J.V. seine Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 (Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) zu ersetzen. Die Entscheidung über den Barauslagenersatz wurde in der Begründung ausdrücklich einer separaten Entscheidung vorbehalten.Der nach seinen eigenen Angaben staatenlose J.V. erhob mit Schriftsatz vom 30. April 2018 gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG Beschwerde gegen einen ihm gegenüber am 24. April 2018 erlassenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und die seither fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 4. Mai 2018 eine mündliche Verhandlung durch. Mit am Ende der Verhandlung mündlich verkündetem und am 20. Dezember 2018 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis gab es der Beschwerde statt, indem es den Schubhaftbescheid aufhob und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Gemäß Paragraph 35, VwGVG verpflichtete es den Bund, J.V. seine Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 (Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) zu ersetzen. Die Entscheidung über den Barauslagenersatz wurde in der Begründung ausdrücklich einer separaten Entscheidung vorbehalten.
2
Die zur Verhandlung beigezogene Dolmetscherin beantragte mit Honorarnote vom 6. Mai 2018 den Zuspruch von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht bestimmte daraufhin mit gegenüber der Dolmetscherin ergangenem Beschluss vom 3. April 2019 gemäß § 17 VwGG iVm §§ 53a Abs. 2 und 53b AVG deren gebührenrechtliche Ansprüche antragsgemäß mit € 229,60.Die zur Verhandlung beigezogene Dolmetscherin beantragte mit Honorarnote vom 6. Mai 2018 den Zuspruch von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht bestimmte daraufhin mit gegenüber der Dolmetscherin ergangenem Beschluss vom 3. April 2019 gemäß Paragraph 17, VwGG in Verbindung mit , Paragraphen 53 a, Absatz 2, und 53b AVG deren gebührenrechtliche Ansprüche antragsgemäß mit € 229,60.
3
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss vom 12. Juli 2019 erlegte das Bundesverwaltungsgericht J.V. gemäß § 17 VwGG iVm § 76 Abs. 1 AVG den Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin in Höhe von € 229,60 auf.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss vom 12. Juli 2019 erlegte das Bundesverwaltungsgericht J.V. gemäß Paragraph 17, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz eins, AVG den Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin in Höhe von € 229,60 auf.
4
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Es fehle nämlich Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Regelung des Barauslagenersatzes nach § 76 Abs. 1 AVG im Schubhaftbeschwerdeverfahren.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Es fehle nämlich Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Regelung des Barauslagenersatzes nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG im Schubhaftbeschwerdeverfahren.
5
Dieser Beschluss wurde dem BFA nicht zugestellt. Es erhob die gegenständliche Revision, nachdem es am 28. November 2019 von der Entscheidung Kenntnis erlangt hatte.
6
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem BFA im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Barauslagenersatz Parteistellung als belangte Behörde zugekommen ist und es daher - wie in der Revision vorgebracht wird - gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert ist. Die Revision erweist sich nämlich schon wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Es kann dahingestellt bleiben, ob dem BFA im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Barauslagenersatz Parteistellung als belangte Behörde zugekommen ist und es daher - wie in der Revision vorgebracht wird - gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG revisionslegitimiert ist. Die Revision erweist sich nämlich schon wegen Fehlens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
7
Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist diese Bestimmung gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist diese Bestimmung gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.
8
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, Rn. 8, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, Rn. 8, mwN).
9
Das BFA beruft sich auf die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision und führt ergänzend aus, dass § 76 AVG zwar im Maßnahmenbeschwerdeverfahren und im Verfahren über Verhaltensbeschwerden anwendbar sei; im vorliegenden Fall habe J.V. mit seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Festnahme und Anhaltung auf Grund dieses Schubhaftbescheides aber „verfassungsrechtlich betrachtet“ sowohl eine Bescheidbeschwerde als auch „Verhaltensbeschwerden“ erhoben, denen allerdings im Sinn des § 22a Abs. 1 und 1a BFA-VG letztlich ein einheitlicher Beschwerdegegenstand zugrunde liege. Es stelle sich daher die Frage, ob angesichts der „Bescheidbeschwerdekomponente“ (gegen einen von Amts wegen erlassenen Bescheid) J.V. als Antragsteller im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG für das Schubhaftbeschwerdeverfahren anzusehen sei; nach Ansicht des BFA sei das angesichts des einheitlichen Beschwerdegegenstandes zu verneinen. Weiters werde § 76 Abs. 1 AVG in Bezug auf Dolmetscherkosten nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (somit auch für Schubhaftangelegenheiten) von § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG „vollkommen verdrängt“. Auch wenn § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG auf Dolmetscherkosten des Beschwerdeverfahrens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anwendbar sei, so sei dennoch § 76 Abs. 1 AVG unanwendbar.Das BFA beruft sich auf die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision und führt ergänzend aus, dass Paragraph 76, AVG zwar im Maßnahmenbeschwerdeverfahren und im Verfahren über Verhaltensbeschwerden anwendbar sei; im vorliegenden Fall habe J.V. mit seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Festnahme und Anhaltung auf Grund dieses Schubhaftbescheides aber „verfassungsrechtlich betrachtet“ sowohl eine Bescheidbeschwerde als auch „Verhaltensbeschwerden“ erhoben, denen allerdings im Sinn des Paragraph 22 a, Absatz eins, und 1a BFA-VG letztlich ein einheitlicher Beschwerdegegenstand zugrunde liege. Es stelle sich daher die Frage, ob angesichts der „Bescheidbeschwerdekomponente“ (gegen einen von Amts wegen erlassenen Bescheid) J.V. als Antragsteller im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG für das Schubhaftbeschwerdeverfahren anzusehen sei; nach Ansicht des BFA sei das angesichts des einheitlichen Beschwerdegegenstandes zu verneinen. Weiters werde Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Bezug auf Dolmetscherkosten nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (somit auch für Schubhaftangelegenheiten) von Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG „vollkommen verdrängt“. Auch wenn Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG auf Dolmetscherkosten des Beschwerdeverfahrens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anwendbar sei, so sei dennoch Paragraph 76, Absatz eins, AVG unanwendbar.
10
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Zwar fehlt zur Anwendbarkeit des § 76 Abs. 1 AVG im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, doch stellt sich die Rechtslage als klar und eindeutig dar, was der Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG entgegensteht (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, Rn. 9, mwN).Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Zwar fehlt zur Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz eins, AVG im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, doch stellt sich die Rechtslage als klar und eindeutig dar, was der Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG entgegensteht vergleiche , VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, Rn. 9, mwN).
11
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Dass diese Bestimmung einerseits auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren - wobei die Beschwerde als verfahrensleitender Antrag gilt - und andererseits gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260, und VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0114, Punkt 1. der Entscheidungsgründe).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Dass diese Bestimmung einerseits auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren - wobei die Beschwerde als verfahrensleitender Antrag gilt - und andererseits gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt vergleiche , VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260, und VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0114, Punkt 1. der Entscheidungsgründe).
12
Für Beschwerden nach § 22a Abs. 1 BFA-VG gelten gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG die für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Dazu gehört jedenfalls § 35 VwGVG betreffend die Kostentragung (vgl. erneut VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, Rn. 9), der in seinem Abs. 4 Z 1 u.a. den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, vorsieht. Damit wird an § 76 AVG angeknüpft, weshalb es keinem Zweifel unterliegen kann, dass auch diese Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar ist.Für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gelten gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG die für Maßnahmenbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Dazu gehört jedenfalls Paragraph 35, VwGVG betreffend die Kostentragung vergleiche , erneut VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, Rn. 9), der in seinem Absatz 4, Ziffer eins, u.a. den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, vorsieht. Damit wird an Paragraph 76, AVG angeknüpft, weshalb es keinem Zweifel unterliegen kann, dass auch diese Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar ist.
13
Sie wird auch nicht von § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG verdrängt, gilt doch diese Bestimmung, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits klargestellt hat, nicht auch im (Schubhaft-)Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0071, sowie VwGH 4.8.2016, Ro 2016/21/0009, Rn. 10 ff). Vielmehr erfasst sie nur jene Dolmetscherkosten, die „im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG“ entstehen, worunter zwar Verfahrenshandlungen des BFA bei der Vollziehung der im 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG enthaltenen Bestimmungen über die Schubhaft fallen, nicht aber auch solche im Rahmen des Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Regelung eine Barauslagenersatzpflicht des Fremden im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausgeschlossen werden soll, zumal er dort im Fall seines Obsiegens - anders als bei Amtshandlungen des BFA - nach § 35 VwGVG seinerseits einen Ersatzanspruch für die ihm auferlegten Barauslagen hat (vgl. demgegenüber die ausdrückliche Befreiung von Barauslagen in § 70 AsylG 2005).Sie wird auch nicht von Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG verdrängt, gilt doch diese Bestimmung, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits klargestellt hat, nicht auch im (Schubhaft-)Beschwerdeverfahren vergleiche , VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0071, sowie VwGH 4.8.2016, Ro 2016/21/0009, Rn. 10 ff). Vielmehr erfasst sie nur jene Dolmetscherkosten, die „im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG“ entstehen, worunter zwar Verfahrenshandlungen des BFA bei der Vollziehung der im 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG enthaltenen Bestimmungen über die Schubhaft fallen, nicht aber auch solche im Rahmen des Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Regelung eine Barauslagenersatzpflicht des Fremden im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausgeschlossen werden soll, zumal er dort im Fall seines Obsiegens - anders als bei Amtshandlungen des BFA - nach Paragraph 35, VwGVG seinerseits einen Ersatzanspruch für die ihm auferlegten Barauslagen hat vergleiche , demgegenüber die ausdrückliche Befreiung von Barauslagen in Paragraph 70, AsylG 2005).
14
Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, in dem J.V. und der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts befasst wurden, sich aber nicht äußerten - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, in dem J.V. und der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts befasst wurden, sich aber nicht äußerten - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020210009.J00

Im RIS seit

28.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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