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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Mit Bescheid vom 7. April 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 7. April 2017.
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Mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab.
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Über Antrag des Revisionswerbers verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 4. April 2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. April 2019.
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Mit Bescheid vom 10. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid vom 10. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 6
Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Der Antragsteller begehrt nun die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Unter einem wird der Antrag gestellt, ihm die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision zu bewilligen.
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Zusammengefasst bringt der Antragsteller zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages vor, er habe am 9. März 2020 rechtzeitig und ordnungsgemäß einen Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das ihm am 28. Jänner 2020 zugestellte Erkenntnis bei der Post aufgegeben. Diese Eingabe müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein, zumal im Zuge einer telefonischen Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes ihm am 25. Jänner 2021 bekannt geworden sei, dass der aufgegebene Antrag bisher nicht eingelangt sei.
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Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß § 61 Abs. 3 leg. cit. über derartige Anträge entscheidet. Mangels diesbezüglicher näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs. 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision sowie für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind auch Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages in derartigen Angelegenheiten beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der über diese Anträge zu entscheiden hat (vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß Paragraph 61, Absatz 3, leg. cit. über derartige Anträge entscheidet. Mangels diesbezüglicher näherer Vorschriften im VwGG - Paragraph 46, Absatz 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision sowie für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind auch Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages in derartigen Angelegenheiten beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der über diese Anträge zu entscheiden hat vergleiche , etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375, mwN). 10
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 17.2.2021, Ra 2021/20/0004, mwN).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche , VwGH 17.2.2021, Ra 2021/20/0004, mwN). 11
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0027, mwN).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche , VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0027, mwN). 12
Im gegenständlichen Fall wird unter Bedachtnahme auf die vorgelegte Urkunde, gegen deren inhaltliche Richtigkeit keine Bedenken bestehen, als bescheinigt festgestellt, dass das einen Verfahrenshilfeantrag beinhaltende Poststück am 9. März 2020 bei der Post aufgegeben worden und in der Folge auf dem Postweg verloren gegangen ist.
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Zunächst ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe.
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Geht die Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie nicht bei der Behörde ein, stellt dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137, mwN). Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist dabei ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet (vgl. zum Ganzen VwGH 30.11.2020, Ra 2020/17/0120).Geht die Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie nicht bei der Behörde ein, stellt dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt vergleiche , VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137, mwN). Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist dabei ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet vergleiche , zum Ganzen VwGH 30.11.2020, Ra 2020/17/0120). 15
Da nach der Rechtsprechung auch der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden darstellt, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann, ist eine einem Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehende Verletzung der gebotenen Sorgfalt des Antragstellers selbst oder seiner Hilfsperson nicht zu verorten (vgl. neuerlich VwGH 2013/17/0137, mwN).Da nach der Rechtsprechung auch der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden darstellt, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann, ist eine einem Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehende Verletzung der gebotenen Sorgfalt des Antragstellers selbst oder seiner Hilfsperson nicht zu verorten vergleiche , neuerlich VwGH 2013/17/0137, mwN). 16
Somit war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben. Dadurch tritt das Verfahren gemäß § 46 Abs. 5 VwGG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Somit war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG stattzugeben. Dadurch tritt das Verfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 5, VwGG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
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Über den gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 14 Abs. 2 VwGG von der zuständigen Berichterin entschieden werden.Über den gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG von der zuständigen Berichterin entschieden werden.
Wien, am 18. März 2021