TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/18 Ra 2020/18/0292

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Veröffentlicht am 18.03.2021
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG 2014 §20
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des L B, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2020, W123 2194638-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 9. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, den Kosovo aus gesundheitlichen Gründen sowie aufgrund von familiären Problemen verlassen zu haben.
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Mit Bescheid vom 5. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der er vorbrachte, von seinem Vater jahrelang durch Schläge und Drohungen misshandelt worden zu sein. Es bestehe kein Kontakt mehr zu seiner Familie. Als Opfer familiärer Gewalt werde er im Kosovo stigmatisiert und, wie bereits in der Vergangenheit, unter Druck gesetzt.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
5
Das BVwG hielt in seinen Feststellungen zur Lage im Kosovo fest, dass dieser ein sicherer Herkunftsstaat sei und verwies in seiner Beweiswürdigung auf die von der belangten Behörde eingeholten und deren Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Zum Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde führte es aus, dass dieses aufgrund des Neuerungsverbotes in § 20 Abs. 1 BFA-VG nicht zu beachten sei. Selbst bei Wahrunterstellung handle es sich letztlich um eine Bedrohung durch eine Privatperson, die nicht asylrelevant sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts die privaten Interessen des Revisionswerbers im Bundesgebiet überwiegen würden. Die mündliche Verhandlung habe entfallen können, da der Sachverhalt von der belangten Behörde ordnungsgemäß festgestellt worden sei und in der Beschwerde kein entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet worden wäre.Das BVwG hielt in seinen Feststellungen zur Lage im Kosovo fest, dass dieser ein sicherer Herkunftsstaat sei und verwies in seiner Beweiswürdigung auf die von der belangten Behörde eingeholten und deren Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Zum Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde führte es aus, dass dieses aufgrund des Neuerungsverbotes in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG nicht zu beachten sei. Selbst bei Wahrunterstellung handle es sich letztlich um eine Bedrohung durch eine Privatperson, die nicht asylrelevant sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts die privaten Interessen des Revisionswerbers im Bundesgebiet überwiegen würden. Die mündliche Verhandlung habe entfallen können, da der Sachverhalt von der belangten Behörde ordnungsgemäß festgestellt worden sei und in der Beschwerde kein entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet worden wäre.
6
Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, die in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe seine Verhandlungspflicht sowohl im Hinblick auf die Frage nach Asyl als auch zur Rückkehrentscheidung verletzt und verkannt, dass auch eine Verfolgung durch Privatpersonen asylrelevant sein könne. Das BVwG habe zudem das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG falsch ausgelegt und nicht dargelegt, dass der Revisionswerber seine Beschwerde mit Missbrauchsabsicht erhoben hätte. Auch fehlte es dem Erkenntnis des BVwG an aktuellen, näher bezeichneten Länderfeststellungen, aus denen sich bei Beachtung sowohl die mangelnde Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates für Opfer von familiärer Gewalt als auch die Notwendigkeit der Gewährung von subsidiärem Schutz ergeben hätten.Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, die in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe seine Verhandlungspflicht sowohl im Hinblick auf die Frage nach Asyl als auch zur Rückkehrentscheidung verletzt und verkannt, dass auch eine Verfolgung durch Privatpersonen asylrelevant sein könne. Das BVwG habe zudem das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG falsch ausgelegt und nicht dargelegt, dass der Revisionswerber seine Beschwerde mit Missbrauchsabsicht erhoben hätte. Auch fehlte es dem Erkenntnis des BVwG an aktuellen, näher bezeichneten Länderfeststellungen, aus denen sich bei Beachtung sowohl die mangelnde Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates für Opfer von familiärer Gewalt als auch die Notwendigkeit der Gewährung von subsidiärem Schutz ergeben hätten.
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Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden sein, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2015, Ra 2014/20/0017, 0018).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden sein, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.5.2015, Ra 2014/20/0017, 0018).
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Diese Voraussetzungen für das Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG lagen gegenständlich nicht vor:Diese Voraussetzungen für das Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lagen gegenständlich nicht vor:
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Das BVwG erachtete die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung deshalb als gegeben, weil in der Beschwerde an das BVwG kein entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet worden sei, und führte zum Beschwerdevorbringen in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass dieses gegen das Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG verstoße, da keiner der Tatbestände des § 20 Abs. 1 BFA-VG erfüllt sei.Das BVwG erachtete die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung deshalb als gegeben, weil in der Beschwerde an das BVwG kein entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet worden sei, und führte zum Beschwerdevorbringen in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass dieses gegen das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG verstoße, da keiner der Tatbestände des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG erfüllt sei.
13
Dem hält die Revision zutreffend entgegen, dass es für die Annahme eines Neuerungsverbotes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens bedarf (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/14/0318, mwN). Eine solche Missbrauchsabsicht hat das BVwG jedoch nicht dargelegt.Dem hält die Revision zutreffend entgegen, dass es für die Annahme eines Neuerungsverbotes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens bedarf vergleiche , VwGH 30.3.2020, Ra 2019/14/0318, mwN). Eine solche Missbrauchsabsicht hat das BVwG jedoch nicht dargelegt.
14
Schon vor diesem Hintergrund lag kein Fall im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG vor, der ein Absehen von der beantragten Verhandlung ermöglichte (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, Ra 2014/18/0063, mwN).Schon vor diesem Hintergrund lag kein Fall im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vor, der ein Absehen von der beantragten Verhandlung ermöglichte vergleiche , etwa VwGH 24.2.2015, Ra 2014/18/0063, mwN).
15
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 27.4.2020, Ro 2019/20/0003, Rn. 21, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 27.4.2020, Ro 2019/20/0003, Rn. 21, mwN).
16
Das angefochtene Erkenntnis des BVwG war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis des BVwG war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180292.L00

Im RIS seit

10.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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