1
Die revisionswerbenden Parteien sind irakische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie. Sie stellten am 2. Juni 2015 beziehungsweise am 9. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 23. Oktober 2017 - jeweils in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Juni 2017 - zur Gänze abgewiesen wurden. Das BVwG erteilte den revisionswerbenden Parteien auch keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Die revisionswerbenden Parteien sind irakische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie. Sie stellten am 2. Juni 2015 beziehungsweise am 9. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 23. Oktober 2017 - jeweils in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Juni 2017 - zur Gänze abgewiesen wurden. Das BVwG erteilte den revisionswerbenden Parteien auch keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2
Dieses Erkenntnis des BVwG hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Mai 2018, Ra 2017/18/0481 bis 0488, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
3
Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 29. April 2020 die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des BFA vom 2. Juni 2017 erneut als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4
Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof den revisionswerbenden Parteien die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29. April 2020.
5
Mit Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 2020 wurde ein Verfahrenshelfer für die revisionswerbenden Parteien bestellt. Der Bestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer nachweislich am 30. Juni 2020 zugestellt.
6
Der Verfahrenshelfer erhob zunächst Revision gegen das - bereits aus dem Rechtsbestand beseitigte - Erkenntnis des BVwG vom 23. Oktober 2017, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2020 zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 8. Oktober 2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt.
7
Am 22. Oktober 2020 brachte der Verfahrenshelfer sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist sowie die gegenständliche außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29. April 2020 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
8
Dieser Schriftsatz wurde am 30. Oktober 2020 an das BVwG als zuständige Einbringungsstelle gemäß § 24 Abs. 1 VwGG weitergeleitet.Dieser Schriftsatz wurde am 30. Oktober 2020 an das BVwG als zuständige Einbringungsstelle gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG weitergeleitet.
9
Mit Beschluss vom 24. November 2020 wies das BVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück.
10
Dagegen brachten die revisionswerbenden Parteien beim BVwG einen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der nunmehr verfahrensgegenständlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29. April 2020 und den Verfahrensakten vorgelegt wurde.Dagegen brachten die revisionswerbenden Parteien beim BVwG einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der nunmehr verfahrensgegenständlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29. April 2020 und den Verfahrensakten vorgelegt wurde. 11
Das VwGG lautet auszugsweise:
„Revision
§ 25a. [...]Paragraph 25 a, [...]
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1.
Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
[...]
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.(2) Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
[...]
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
[...]
Vorlageantrag
§ 30b. (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Paragraph 30 b, (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(2) Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.
[...]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1.
nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.
nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.“
12
Zunächst ist zu klären, ob nach der wiedergegebenen Rechtslage gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist durch das Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 9 iVm Abs. 1 VwGG ein Vorlageantrag im Sinne des § 30b VwGG erhoben werden kann.Zunächst ist zu klären, ob nach der wiedergegebenen Rechtslage gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG ein Vorlageantrag im Sinne des Paragraph 30 b, VwGG erhoben werden kann. 13
Dies ist zu bejahen, obwohl der Wortlaut des § 30b Abs. 1 VwGG als Fälle, in denen ein Vorlageantrag gestellt werden kann, nur Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts betreffend die Zurückweisung einer Revision bzw. eines Fristsetzungsantrages nennt, und zwar aus den folgenden Überlegungen:Dies ist zu bejahen, obwohl der Wortlaut des Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG als Fälle, in denen ein Vorlageantrag gestellt werden kann, nur Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts betreffend die Zurückweisung einer Revision bzw. eines Fristsetzungsantrages nennt, und zwar aus den folgenden Überlegungen:
14
Die geltende, durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, geschaffene Formulierung des § 30b VwGG fand sich bereits in der Regierungsvorlage (RV 2009 BlgNR 24.GP). Allerdings enthielt die Regierungsvorlage noch keine Bestimmung wie den nunmehrigen § 30a Abs. 9 VwGG (Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 30a VwGG betreffend die Zurückweisung von Revisionen und Fristsetzungsanträgen auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), sodass § 30b Abs. 1 VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage für alle in § 30a VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage vorgesehenen Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts einen Vorlageantrag vorsah. Gleichzeitig schloss § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage die Zulässigkeit einer Revision gegen diese Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts aus.Die geltende, durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 33, geschaffene Formulierung des Paragraph 30 b, VwGG fand sich bereits in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode Allerdings enthielt die Regierungsvorlage noch keine Bestimmung wie den nunmehrigen Paragraph 30 a, Absatz 9, VwGG (Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Absatz eins, und 2 des Paragraph 30 a, VwGG betreffend die Zurückweisung von Revisionen und Fristsetzungsanträgen auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), sodass Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage für alle in Paragraph 30 a, VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage vorgesehenen Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts einen Vorlageantrag vorsah. Gleichzeitig schloss Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage die Zulässigkeit einer Revision gegen diese Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts aus. 15
Erst der Ausschussbericht (AB 2112 BlgNR 24.GP) erweiterte mit der Einfügung des § 30a Abs. 9 VwGG die Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht um die Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig schloss die nunmehr vorgesehene Fassung des § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision auch gegen diese zurückweisenden Vorentscheidungen aus. Die Formulierung des § 30b VwGG blieb im Ausschussbericht gegenüber der Regierungsvorlage unverändert. Für die Annahme, dass nach den Absichten des Gesetzgebers kein Rechtsmittel gegen vorentscheidende Zurückweisungen von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Verwaltungsgericht möglich sein sollte, finden sich in den Materialien keine Hinweise.Erst der Ausschussbericht Ausschussbericht 2112 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode erweiterte mit der Einfügung des Paragraph 30 a, Absatz 9, VwGG die Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht um die Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig schloss die nunmehr vorgesehene Fassung des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG eine Revision auch gegen diese zurückweisenden Vorentscheidungen aus. Die Formulierung des Paragraph 30 b, VwGG blieb im Ausschussbericht gegenüber der Regierungsvorlage unverändert. Für die Annahme, dass nach den Absichten des Gesetzgebers kein Rechtsmittel gegen vorentscheidende Zurückweisungen von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Verwaltungsgericht möglich sein sollte, finden sich in den Materialien keine Hinweise. 16
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die unterbliebene Erwähnung von Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträgen in § 30b Abs. 1 VwGG vom Gesetzgeber nicht gewollt war und dem systematisch intendierten Zusammenspiel von Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht und Überprüfungsmöglichkeit dieser Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (im Wege eines Vorlageantrags) widerspricht. Diese Gesetzeslücke ist durch Auslegung dahingehend zu schließen, dass gegen sämtliche in § 30a VwGG vorgesehenen zurückweisenden Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel des Vorlageantrages zur Verfügung steht (in diesem Sinne Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 1 zu § 30b VwGG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 1 zu § 30b VwGG, die auch mit einem umfassenden Rechtsschutzauftrag des Verwaltungsgerichtshofs und damit argumentieren, dass der Gesetzgeber die Wiedereinsetzung nur als Annex zur Hauptentscheidung über die Revision gesehen habe; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 6 zu § 30b VwGG; aA Mayer/Muzak, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht5, Anm. I zu § 30b VwGG).Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die unterbliebene Erwähnung von Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträgen in Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG vom Gesetzgeber nicht gewollt war und dem systematisch intendierten Zusammenspiel von Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht und Überprüfungsmöglichkeit dieser Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (im Wege eines Vorlageantrags) widerspricht. Diese Gesetzeslücke ist durch Auslegung dahingehend zu schließen, dass gegen sämtliche in Paragraph 30 a, VwGG vorgesehenen zurückweisenden Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel des Vorlageantrages zur Verfügung steht (in diesem Sinne Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 1 zu Paragraph 30 b, VwGG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 1 zu Paragraph 30 b, VwGG, die auch mit einem umfassenden Rechtsschutzauftrag des Verwaltungsgerichtshofs und damit argumentieren, dass der Gesetzgeber die Wiedereinsetzung nur als Annex zur Hauptentscheidung über die Revision gesehen habe; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 6, zu Paragraph 30 b, VwGG; aA Mayer/Muzak, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht5, Anmerkung , römisch eins zu Paragraph 30 b, VwGG). 17
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
18
Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund des fristgerechten und zulässigen Vorlageantrages zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen.
19
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in einem - hier vorliegenden - Fall des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in einem - hier vorliegenden - Fall des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
20
Zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG hat die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird, sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (vgl. VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0233 und 0234, mwN).Zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG hat die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird, sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen vergleiche , VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0233 und 0234, mwN). 21
Die revisionswerbenden Parteien bringen in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rechtzeitigkeit selbst explizit vor, dass sie mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am 8. Oktober 2020 von der Verspätung der Revision erfahren haben.
22
Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 3 VwGG am 22. Oktober 2020.Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG am 22. Oktober 2020.
23
Vor diesem Hintergrund erweist sich der am 22. Oktober 2020 gleichzeitig mit der erstmalig erhobenen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29. April 2020 beim Verwaltungsgerichtshof (und nicht wie gemäß § 46 Abs. 3 letzter Satz iVm § 25a Abs. 5 und § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG geboten beim Verwaltungsgericht) eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist als verspätet, weil er erst mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 an das BVwG weitergeleitet wurde (zur Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Stelle eingebrachten fristgebundenen Anbringens auf Gefahr des Einschreiters vgl. VwGH 28.3.2020, Ra 2019/18/0479 bis 0483, mwN).Vor diesem Hintergrund erweist sich der am 22. Oktober 2020 gleichzeitig mit der erstmalig erhobenen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29. April 2020 beim Verwaltungsgerichtshof (und nicht wie gemäß Paragraph 46, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG geboten beim Verwaltungsgericht) eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist als verspätet, weil er erst mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 an das BVwG weitergeleitet wurde (zur Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Stelle eingebrachten fristgebundenen Anbringens auf Gefahr des Einschreiters vergleiche , VwGH 28.3.2020, Ra 2019/18/0479 bis 0483, mwN). 24
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nach Abs. 4 leg. cit. in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 4, leg. cit. in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
25
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
26
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.
27
Ausgehend davon, dass der Bestellungsbeschluss dem Verfahrenshelfer im vorliegenden Fall am 30. Juni 2020 zugestellt wurde, endete die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision am 11. August 2020.
28
Die am 22. Oktober 2020 fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 an das BVwG weitergeleitete Revision erweist sich daher ebenfalls als verspätet und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die am 22. Oktober 2020 fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 an das BVwG weitergeleitete Revision erweist sich daher ebenfalls als verspätet und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2021