TE Vwgh Beschluss 2021/3/18 Fr 2020/18/0038

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Veröffentlicht am 18.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des R J, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem am 3. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 9. August 2018 zu setzen.
2
Das BVwG hat - nach Setzung einer Entscheidungsfrist durch den Verwaltungsgerichtshof - das Erkenntnis vom 18. Februar 2021, L510 2203565-1/25E, erlassen und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.
3
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag.

Wien, am 18. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020180038.F00

Im RIS seit

10.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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