RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0233

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0150 E 23. November 2005 RS 1(hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen wird.

[Hier: Die Tätigkeiten der angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen (Staubsaugen, Hotelgäste empfangen) waren Arbeitsleistungen, die ihrer Natur nach typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis erbracht werden. Sie erfolgten auch nicht aus eigener Initiative oder zu eigenem Nutzen der Ausländer, sondern waren gekennzeichnet durch den fremdbestimmten Charakter des durch die wirtschaftliche Unselbständigkeit determinierten Verhältnisses zu dem von den Beschwerdeführern vertretenen Unternehmen, war es doch dieses, zu dessen Vorteil die Ausländer im Ergebnis tätig wurden (Hinweis E 21.9.2005, Zl. 2004/09/0107).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090233.X01

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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