1
Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 26. Juni 2019 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe sich am 25. April 2019 an einem näher genannten Ort und zu einer näher genannten Zeit, als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten PKW, obwohl es ihr zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei. Ein Hund sei im Auto - im Kofferraum hinter der Rückbank - ohne jegliche Sicherung transportiert worden. Der Hund hätte jederzeit in den Passagierraum springen können, weil auch keine Kopfstützen vorhanden gewesen seien. Die Revisionswerberin habe dadurch § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG übertreten, weshalb über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) verhängt und ihr gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag von € 22,-- vorgeschrieben wurde.Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 26. Juni 2019 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe sich am 25. April 2019 an einem näher genannten Ort und zu einer näher genannten Zeit, als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten PKW, obwohl es ihr zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei. Ein Hund sei im Auto - im Kofferraum hinter der Rückbank - ohne jegliche Sicherung transportiert worden. Der Hund hätte jederzeit in den Passagierraum springen können, weil auch keine Kopfstützen vorhanden gewesen seien. Die Revisionswerberin habe dadurch Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG übertreten, weshalb über sie gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) verhängt und ihr gemäß Paragraph 64, VStG ein Kostenbeitrag von € 22,-- vorgeschrieben wurde.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Es verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, der von der Revisionswerberin gelenkte PKW, ein MG B GT Coupé, weise hinter der Rücksitzbank eine 70 cm lange Ablagefläche auf. Die Ablagefläche werde von der Rücklehne um 20 cm überragt. Der Raum über der Ablagefläche sei in diesem Bereich insgesamt 55 cm hoch. Die Revisionswerberin habe einen Hund mit einer Schulterhöhe von 64 cm mitgeführt, der frei auf der Ablagefläche gelegen sei, ohne dass zwischen der Ablagefläche und dem Fahrgastraum eine Abtrennung bestanden habe.
4
Rechtlich erkannte das Verwaltungsgericht, dass der Hund ohne jegliche Sicherung oder Rückhalteeinrichtung transportiert worden sei, obwohl zwischen der Ladefläche und dem Fahrgastraum keinerlei Abtrennung vorhanden gewesen sei. Der Hund sei nicht daran gehindert gewesen, den Laderaum durch den oberhalb der Rückbank bestehenden Freiraum in Höhe von etwa 30 cm zu verlassen. Die Revisionswerberin schließe dies selber nicht aus, vermeine aber, dass sie ein solches Verhalten des Hundes über den Rückspiegel während der Fahrt wahrnehmen und mit Kommandos allenfalls hätte verhindern können. Das Erteilen von Kommandos durch den Lenker oder möglicherweise andere im Fahrzeug mitfahrende Personen reiche jedoch nicht aus, sondern sei im Sinne der Gesetzesbestimmungen ein sicherer Transport durch technische oder fahrzeugbauliche Mittel sicherzustellen, ohne dass es eines Tätigwerdens des Lenkers während der Fahrt bedürfe. Ins Leere gehe der Einwand der Revisionswerberin, dass Zurrgurte iSd. ÖNORM V5750 auf Hunde nicht anwendbar seien, sei doch der Revisionswerberin nicht vorgeworfen worden, solche Zurrgurte nicht verwendet zu haben. Vielmehr sei der Hund im PKW in überhaupt keiner Art und Weise gesichert gewesen. Weder sei durch eine Abtrennung verhindert worden, dass der Hund vom Laderaum in den Fahrgastraum gelangen könne, noch sei der Hund etwa durch ein Brustgeschirr oder eine ähnliche Rückhaltevorrichtung davor geschützt gewesen, etwa im Fall eines abrupten Auslenkens oder einer Notbremsung nach vorne geschleudert zu werden. Mit dem Vorbringen, wonach es im Fahrzeug keine Möglichkeit gebe, Gurte, Netze oder Gitter anzubringen, und ein Transportkäfig in der für den Hund erforderlichen Größe nicht in das Fahrzeug passe, habe die Revisionswerberin ihr mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können. Vielmehr ergebe sich daraus, dass die Revisionswerberin den Hund bewusst ohne jegliche Sicherung mitbefördert und sie sich offenbar mit der damit einhergehenden Erfüllung des Tatbestandes abgefunden habe.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Als zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision im Wesentlichen, weil eine völlige Gleichstellung eines Haustieres mit einer Sache und die undifferenzierte Behandlung eines Haustiers als „Beladung“ aufgrund des gesellschaftlichen Wandels seit Einführung des KFG nicht mehr zeitgemäß sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beförderung von Tieren im Kofferraum.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 13.7.2020, Ro 2020/02/0001; VwGH 26.1.2021, Ra 2020/02/0253, 0254, beide mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 13.7.2020, Ro 2020/02/0001; VwGH 26.1.2021, Ra 2020/02/0253, 0254, beide mwN). 11
Die in der Zulässigkeitsbegründung formulierte Rechtsfrage lässt sich aus dem klaren Wortlaut des § 101 Abs. 1 lit. e KFG beantworten.Die in der Zulässigkeitsbegründung formulierte Rechtsfrage lässt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG beantworten.
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Die lit. e wurde dem § 101 Abs. 1 KFG mit der 22. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 60/2003, neu angefügt und hat seit der 28. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 57/2007, folgenden Wortlaut:Die Litera e, wurde dem Paragraph 101, Absatz eins, KFG mit der 22. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, neu angefügt und hat seit der 28. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2007,, folgenden Wortlaut: „Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn „Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn
...
e)
die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“
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Demnach schließt der genannte Begriff „Ladung“ in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist folglich jegliche Ladung zu sichern, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden.Demnach schließt der genannte Begriff „Ladung“ in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG ist folglich jegliche Ladung zu sichern, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden.
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Tiere, die mit einem Fahrzeug befördert werden, sind daher als Ladung zu verstehen, die - sofern sie den Laderaum verlassen können oder den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigen oder jemand gefährden - mit geeigneten Mitteln gesichert werden müssen.
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Damit im Einklang stehen die Materialien zu der mit der 22. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 60/2003, neu eingeführten Regelung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG (ErläutRV 23 BlgNR 22. GP 4), die lauten:Damit im Einklang stehen die Materialien zu der mit der 22. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, neu eingeführten Regelung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG (ErläutRV 23 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4), die lauten: „Die bisher geltenden Bestimmungen über die Beladung und Sicherung der Ladung waren zu allgemein und erlaubten ein behördliches Einschreiten bei fraglicher Ladungssicherung. [...] Beim Transport von Tieren sind die speziellen Bestimmungen des Tiertransportgesetzes zu beachten.“
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Aus diesen Erläuterungen kann abgeleitet werden, dass Tiere grundsätzlich zur „Ladung“ iSd. § 101 Abs. 1 lit. e KFG zählen und hierbei auf die „speziellen“ Bestimmungen des - auf eine wirtschaftliche Tätigkeit abstellenden - Tiertransportgesetzes verwiesen wird. Aus dieser Umschreibung ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber Tiere im Geltungsbereich der genannten Bestimmung des KFG und vom Wortlaut auch mitumfasst wissen wollte.Aus diesen Erläuterungen kann abgeleitet werden, dass Tiere grundsätzlich zur „Ladung“ iSd. Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG zählen und hierbei auf die „speziellen“ Bestimmungen des - auf eine wirtschaftliche Tätigkeit abstellenden - Tiertransportgesetzes verwiesen wird. Aus dieser Umschreibung ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber Tiere im Geltungsbereich der genannten Bestimmung des KFG und vom Wortlaut auch mitumfasst wissen wollte.
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Ebenso zählt Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, (2019), 77, Tiere, die in einem Fahrzeug befördert werden, zur Ladung, weshalb sie gemäß § 61 Abs. 1 StVO so zu verwahren seien, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt werde.Ebenso zählt Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, (2019), 77, Tiere, die in einem Fahrzeug befördert werden, zur Ladung, weshalb sie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, StVO so zu verwahren seien, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt werde.
18
Der Auffassung der Revisionswerberin, dass die Subsumierung von Haustieren als Ladung im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG „gesellschaftlich“ überholt sei, steht nicht nur der klare Wortlaut der Bestimmung entgegen, sondern es ist auch nicht zu sehen, dass der von der Revisionswerberin angesprochene „gesellschaftliche Wandel“ eine Einschränkung der Sicherungsansprüche erfordere. Im Gegenteil sollten doch die Sicherheitsmaßnahmen des § 101 Abs. 1 lit. e KFG auch dem Schutz der beförderten Tiere dienen.Der Auffassung der Revisionswerberin, dass die Subsumierung von Haustieren als Ladung im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG „gesellschaftlich“ überholt sei, steht nicht nur der klare Wortlaut der Bestimmung entgegen, sondern es ist auch nicht zu sehen, dass der von der Revisionswerberin angesprochene „gesellschaftliche Wandel“ eine Einschränkung der Sicherungsansprüche erfordere. Im Gegenteil sollten doch die Sicherheitsmaßnahmen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG auch dem Schutz der beförderten Tiere dienen.
19
Zu der von der Revisionswerberin angesprochenen Gleichstellung eines Haustiers mit einer Sache ist zu sagen, dass mit Blick auf die Anordnung des § 285a zweiter Satz ABGB eine Anwendung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG auf Tiere nicht ausgeschlossen ist (vgl. das zu § 39 Abs. 1 VStG ergangene Erkenntnis VwGH 31.8.1999, 99/05/0039).Zu der von der Revisionswerberin angesprochenen Gleichstellung eines Haustiers mit einer Sache ist zu sagen, dass mit Blick auf die Anordnung des Paragraph 285 a, zweiter Satz ABGB eine Anwendung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG auf Tiere nicht ausgeschlossen ist vergleiche , das zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG ergangene Erkenntnis VwGH 31.8.1999, 99/05/0039). 20
Somit kann vor diesem Hintergrund als Ergebnis festgehalten werden, dass (Haus-)Tiere, die im Fahrzeug befördert werden, gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG zur Ladung zu zählen sind.Somit kann vor diesem Hintergrund als Ergebnis festgehalten werden, dass (Haus-)Tiere, die im Fahrzeug befördert werden, gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG zur Ladung zu zählen sind.
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Diese Auslegung legte das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2021