TE Vwgh Beschluss 2021/3/19 Ra 2020/02/0004

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Veröffentlicht am 19.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. November 2019, VGW-002/V/011/14138/2019-1, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. B in S und 2. C GmbH in G, beide vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Amtsrevision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2020, Ra 2019/02/0241, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Oktober 2019, VGW-002/011/4638/2019-9, VGW-002/V/011/4639/2019, VGW-002/011/4640/2019 und VGW-002/011/4641/2019, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2
Die gegenständliche Amtsrevision richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. November 2019 mit dem das Erkenntnis vom 15. Oktober 2019 berichtigt wurde.
3
Der Verwaltungsgerichtshof führte in Rz 11 der zitierten Entscheidung vom 21. Dezember 2020 Folgendes aus:

„Da es sich somit um eine klar erkennbare Auslassung in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom 15. Oktober 2019 handelte, war es - wie es auch die Parteien des Verfahrens sahen und es dem Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2019 entspricht - in der richtigen Fassung als Abspruch über beide Beschwerden gegen beide Straferkenntnisse zu lesen, sodass sich auch die hier vorliegende Revision dagegen im vollen Umfang richtet (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG² § 29 VwGVG Rz 96).“„Da es sich somit um eine klar erkennbare Auslassung in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom 15. Oktober 2019 handelte, war es - wie es auch die Parteien des Verfahrens sahen und es dem Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2019 entspricht - in der richtigen Fassung als Abspruch über beide Beschwerden gegen beide Straferkenntnisse zu lesen, sodass sich auch die hier vorliegende Revision dagegen im vollen Umfang richtet vergleiche , dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 29, VwGVG Rz 96).“

4
Der Verwaltungsgerichtshof legte somit bereits im zitierten Erkenntnis auch den angefochtenen Berichtigungsbeschluss zu Grunde.
5
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. VwGH 18.2.2019, Ra 2018/02/0153-0160, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche , VwGH 18.2.2019, Ra 2018/02/0153-0160, mwN).
6
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 19. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020004.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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