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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. November 2019, VGW-002/V/011/14138/2019-1, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. B in S und 2. C GmbH in G, beide vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Amtsrevision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
„Da es sich somit um eine klar erkennbare Auslassung in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom 15. Oktober 2019 handelte, war es - wie es auch die Parteien des Verfahrens sahen und es dem Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2019 entspricht - in der richtigen Fassung als Abspruch über beide Beschwerden gegen beide Straferkenntnisse zu lesen, sodass sich auch die hier vorliegende Revision dagegen im vollen Umfang richtet (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG² § 29 VwGVG Rz 96).“„Da es sich somit um eine klar erkennbare Auslassung in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses vom 15. Oktober 2019 handelte, war es - wie es auch die Parteien des Verfahrens sahen und es dem Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2019 entspricht - in der richtigen Fassung als Abspruch über beide Beschwerden gegen beide Straferkenntnisse zu lesen, sodass sich auch die hier vorliegende Revision dagegen im vollen Umfang richtet vergleiche , dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 29, VwGVG Rz 96).“
Wien, am 19. März 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020004.L00Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023