TE Vwgh Beschluss 2021/3/22 Ra 2021/01/0074

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §30
VwGG §30a
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Ö P in W, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29. September 2020, Zl. LVwG-451-3/2020-R16, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) vom 26. August 2020 wurde dem Revisionswerber in der Sache gemäß § 34 Abs. 1 StbG die (ihm mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Dezember 2014 verliehene) österreichische Staatsbürgerschaft entzogen, weil der Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nicht erbracht worden sei. Die Entziehung sei nach Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, verhältnismäßig.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) vom 26. August 2020 wurde dem Revisionswerber in der Sache gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StbG die (ihm mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Dezember 2014 verliehene) österreichische Staatsbürgerschaft entzogen, weil der Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nicht erbracht worden sei. Die Entziehung sei nach Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, verhältnismäßig.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. September 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des mit dem oben angeführten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. September 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des mit dem oben angeführten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei der nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (am 28. August 2020) ausgestellten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband (vom 8. September 2020) handle es sich nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel. Die in der Bestätigung bescheinigte Tatsache der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband sei ebenfalls erst nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegen, da der Revisionswerber (der Entlassungsurkunde folgend) erst ab dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung seine türkische Staatsangehörigkeit verloren habe.
4
Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020, E 3967/2020-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und führte begründend unter anderem aus:

„Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die in der Beschwerde (und auch bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg) vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Entlassungsurkunde aus dem türkischen Staatsverband vom 8. September 2020 bereits am 27. August 2020 erhalten, zutreffend ist und ob dies gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund darstellt, nicht anzustellen.“

5
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020, E 3967/2020-7, trat der VfGH die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020, E 3967/2020-7, trat der VfGH die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, zur Frage, „wie mit einer am Tag der Zustellung erfolgten Änderung der Rechtslage umzugehen sei“, scheine es keine Rechtsprechung zu geben. Eine am selben Tag erfolgte grundlegende Änderung des Sachverhalts müsse zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Auch werfe die Revision die „prinzipielle“ Frage auf, welcher Stichtag für die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband maßgeblich sei. Diese Frage sei nach türkischem Recht zu lösen und dafür gebe es keine Rechtsprechung. Darüber hinaus behauptet die Revision Aktenwidrigkeit und Verletzung des Parteiengehörs, ohne eine Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen.
11
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 29.1.2021, Ra 2020/01/0397, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht.In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 29.1.2021, Ra 2020/01/0397, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht.
12
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ausländisches Recht, da der Grundsatz „iura novit curia“ nicht gilt, in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist (vgl. etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN). Soweit sich die Revision gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wendet, kann mit den pauschalen Behauptungen von Verfahrensfehlern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan werden. Im Übrigen entfernt sich die Revision von diesem Sachverhalt und kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegen (vgl. zur Entfernung vom festgestellten Sachverhalts bei der Darlegung der Zulässigkeit etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN).Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ausländisches Recht, da der Grundsatz „iura novit curia“ nicht gilt, in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist vergleiche , etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN). Soweit sich die Revision gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wendet, kann mit den pauschalen Behauptungen von Verfahrensfehlern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan werden. Im Übrigen entfernt sich die Revision von diesem Sachverhalt und kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegen vergleiche , zur Entfernung vom festgestellten Sachverhalts bei der Darlegung der Zulässigkeit etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN).
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
14
Insoweit die Revision einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht stellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig ist (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470, mit Verweis auf VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, und die daran anschließende Folgejudikatur).Insoweit die Revision einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht stellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig ist vergleiche , VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470, mit Verweis auf VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, und die daran anschließende Folgejudikatur).
15
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. März 2021

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010074.L00

Im RIS seit

10.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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