TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/22 Ra 2020/10/0036

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

E6J
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs1 Z1
NatSchG Krnt 2002
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
ZustG §25
ZustG §25 Abs1
61997CJ0373 Diamantis VORAB
61999CJ0110 Emsland-Stärke VORAB
62013CJ0155 SICES VORAB
62015CJ0423 Kratzer VORAB
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des Arbeitskreises K in E, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. November 2019, KLVwG-1226/5/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg; mitbeteiligte Partei: b GmbH in S, vertreten durch die Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 15. Jänner 2018, mit dem der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von sechs Windkraftanlagen samt Zufahrtsstraße auf näher genannten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt worden war, zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 15. Jänner 2018, mit dem der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von sechs Windkraftanlagen samt Zufahrtsstraße auf näher genannten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt worden war, zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, eine Parteistellung oder Beschwerdemöglichkeit von Umweltorganisationen sei im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) nicht vorgesehen. Die revisionswerbende Partei sei eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, deren sachlicher und räumlicher Tätigkeitsbereich sich auf das gegenständliche Verfahren erstrecke. Es komme der Umweltorganisation daher grundsätzlich in unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention eine Beschwerdelegitimation zu. Die belangte Behörde habe in Ermangelung eigener innerstaatlicher Regelungen für die Zustellung an Umweltorganisationen hierbei in unionsrechtskonformer Auslegung auf § 25 Zustellgesetz (ZustellG) zurückgegriffen. Der Bescheid sei - zusätzlich zur Zustellung an alle Parteien - vom 11. April 2018 bis zum 23. Juli 2018 gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG an der Amtstafel der belangten Behörde angeschlagen gewesen. Ergänzend dazu sei er auch auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht worden. Spätestens mit 25. April 2018 gelte der angefochtene Bescheid gegenüber jedermann als zugestellt. Die Beschwerdefrist sei daher spätestens mit 24. Mai 2018 abgelaufen. Die erst im April 2019 eingebrachte Beschwerde sei somit zweifelsohne verfristet und als unzulässig zurückzuweisen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, eine Parteistellung oder Beschwerdemöglichkeit von Umweltorganisationen sei im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) nicht vorgesehen. Die revisionswerbende Partei sei eine nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, deren sachlicher und räumlicher Tätigkeitsbereich sich auf das gegenständliche Verfahren erstrecke. Es komme der Umweltorganisation daher grundsätzlich in unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts vor dem Hintergrund von Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention eine Beschwerdelegitimation zu. Die belangte Behörde habe in Ermangelung eigener innerstaatlicher Regelungen für die Zustellung an Umweltorganisationen hierbei in unionsrechtskonformer Auslegung auf Paragraph 25, Zustellgesetz (ZustellG) zurückgegriffen. Der Bescheid sei - zusätzlich zur Zustellung an alle Parteien - vom 11. April 2018 bis zum 23. Juli 2018 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG an der Amtstafel der belangten Behörde angeschlagen gewesen. Ergänzend dazu sei er auch auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht worden. Spätestens mit 25. April 2018 gelte der angefochtene Bescheid gegenüber jedermann als zugestellt. Die Beschwerdefrist sei daher spätestens mit 24. Mai 2018 abgelaufen. Die erst im April 2019 eingebrachte Beschwerde sei somit zweifelsohne verfristet und als unzulässig zurückzuweisen.
3
Ungeachtet dessen müsse - aufgrund von im angefochtenen Beschluss näher dargelegten Umständen - davon ausgegangen werden, dass die revisionswerbende Partei, die sich laut ihrer Homepage seit Jahrzehnten intensiv für die Belange des Naturschutzes im Bereich K einsetze, schon Monate vor Beschwerdeerhebung vom Bescheid Kenntnis erlangt habe. Das bewusste Zuwarten mit der Beschwerdeerhebung trotz ordnungsgemäßer Kundmachung und Zustellung des Bescheides sowie bereits langer Kenntnis von der Existenz desselben wäre als rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) anzusehen.
4
In der Beschwerde fänden sich auch keine Angaben zu ihrer Rechtzeitigkeit obwohl diese erforderlich seien, um die fristgerechte Einbringung beurteilen zu können. Diese seien jedoch nicht erforderlich, wenn schon aufgrund der Aktenlage keine Zweifel an der (mangelnden) Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung bestünden. Bereits aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Kundmachung des Bescheides iSd § 25 Abs. 1 ZustellG, bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben worden sei, weshalb die Erteilung eines Verbesserungsauftrags habe unterbleiben können.In der Beschwerde fänden sich auch keine Angaben zu ihrer Rechtzeitigkeit obwohl diese erforderlich seien, um die fristgerechte Einbringung beurteilen zu können. Diese seien jedoch nicht erforderlich, wenn schon aufgrund der Aktenlage keine Zweifel an der (mangelnden) Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung bestünden. Bereits aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Kundmachung des Bescheides iSd Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG, bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben worden sei, weshalb die Erteilung eines Verbesserungsauftrags habe unterbleiben können.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf die von der revisionswerbenden Partei als grundsätzlich bedeutsam im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Zustellung nach § 25 ZustellG als zulässig und berechtigt.Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf die von der revisionswerbenden Partei als grundsätzlich bedeutsam im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Zustellung nach Paragraph 25, ZustellG als zulässig und berechtigt.
7
§ 25 Zustellgesetz (ZustellG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 25, Zustellgesetz (ZustellG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

„Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25, (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“

8
Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei damit, dass eine Zustellung gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG durch Kundmachung an der Amtstafel der belangten Behörde erfolgt sei. Die Beschwerdefrist sei daher spätestens mit 24. Mai 2018 abgelaufen und die erst im April 2019 eingebrachte Beschwerde verfristet.Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei damit, dass eine Zustellung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG durch Kundmachung an der Amtstafel der belangten Behörde erfolgt sei. Die Beschwerdefrist sei daher spätestens mit 24. Mai 2018 abgelaufen und die erst im April 2019 eingebrachte Beschwerde verfristet.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass an die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten (vgl. VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056; 21.5.1996, 95/04/0201).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass an die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten vergleiche , VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056; 21.5.1996, 95/04/0201).
10
Die Zustellung an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, kommt dann in Betracht, wenn es Personen gibt, deren spezifische Funktion im Verfahren der Behörde nicht bekannt ist. Wenn die Behörde also auf Grund des ihr zur Verfügung stehenden Wissens diese Personen nicht einer bestimmten Rolle in einem Verfahren zuordnen kann. Aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit ist abzuleiten, dass die Behörde Erhebungen anzustellen hat, ob und welche Personen in Betracht kommen. Nur wenn bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt eine Aufklärung nicht möglich ist, darf die Behörde nach § 25 ZustellG vorgehen (vgl. Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht [1983] ZustellG § 25 Anm 7; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg) Österreichisches Zustellrecht² [2011] § 25 Rz 3).Die Zustellung an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, kommt dann in Betracht, wenn es Personen gibt, deren spezifische Funktion im Verfahren der Behörde nicht bekannt ist. Wenn die Behörde also auf Grund des ihr zur Verfügung stehenden Wissens diese Personen nicht einer bestimmten Rolle in einem Verfahren zuordnen kann. Aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit ist abzuleiten, dass die Behörde Erhebungen anzustellen hat, ob und welche Personen in Betracht kommen. Nur wenn bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt eine Aufklärung nicht möglich ist, darf die Behörde nach Paragraph 25, ZustellG vorgehen vergleiche , Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht [1983] ZustellG Paragraph 25, Anmerkung 7, ; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg) Österreichisches Zustellrecht² [2011] Paragraph 25, Rz 3).
11
Weder dem angefochtenen Beschluss noch dem Akteninhalt ist entnehmbar, dass die Behörde diesbezüglich Erhebungen angestellt hätte. Vergleichbar jenen Fällen, in denen der Aufenthalt einer Person durch Meldeauskünfte oder Personenbefragungen (vgl. erneut VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056; 21.5.1996, 95/04/0201) ermittelt werden muss, hätte die Behörde im konkreten Fall in die Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 in Kärnten anerkannten Umweltorganisationen Einsicht nehmen können. Die Behörde hat jedoch jegliche dahingehenden Ermittlungsschritte unterlassen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 ZustellG ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides im Wege der Kundmachung nicht erfolgt (vgl. VwGH 11.7.2001, 2000/03/0259).Weder dem angefochtenen Beschluss noch dem Akteninhalt ist entnehmbar, dass die Behörde diesbezüglich Erhebungen angestellt hätte. Vergleichbar jenen Fällen, in denen der Aufenthalt einer Person durch Meldeauskünfte oder Personenbefragungen vergleiche , erneut VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056; 21.5.1996, 95/04/0201) ermittelt werden muss, hätte die Behörde im konkreten Fall in die Liste der gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 in Kärnten anerkannten Umweltorganisationen Einsicht nehmen können. Die Behörde hat jedoch jegliche dahingehenden Ermittlungsschritte unterlassen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides im Wege der Kundmachung nicht erfolgt vergleiche , VwGH 11.7.2001, 2000/03/0259).
12
Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Beschluss alternativ aufgrund näher dargelegter Anhaltspunkte davon aus, dass die revisionswerbende Partei trotz früher Kenntnis von der Erlassung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides die Beschwerde erst Monate später erhoben habe, worin ein unionsrechtlich verbotener Rechtsmissbrauch zu erkennen sei.
13
Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen setzt sie ein subjektives Element voraus, nämlich die aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtliche Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. etwa EuGH 28.7.2016, Kratzer, C-423/15, Rn. 39f; 13.3.2014, SICES, C-155/13, Rn. 32f; 14.12.2000, Emsland-Stärke GmbH, C-110/99, Rn. 52f).Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen setzt sie ein subjektives Element voraus, nämlich die aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtliche Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden vergleiche , etwa EuGH 28.7.2016, Kratzer, C-423/15, Rn. 39f; 13.3.2014, SICES, C-155/13, Rn. 32f; 14.12.2000, Emsland-Stärke GmbH, C-110/99, Rn. 52f).
14
Im Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, hat der EuGH überdies zur Frage der missbräuchlichen Rechtsausübung ausdrücklich festgehalten, dass ein Missbrauch nicht deshalb anzunehmen ist, weil der Kläger vor Klageerhebung eine gewisse Zeit hat verstreichen lassen (Rn. 44).
15
Entsprechend dieser Judikatur kann die Tatsache einer nicht zeitnah nach Kenntniserlangung von der Bescheiderlassung erfolgten Beschwerdeerhebung allein noch keine Missbrauchsabsicht dokumentieren. Die allein darauf gestützte Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtes erweist sich daher nicht als zutreffend.
16
Indem das Verwaltungsgericht die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als rechtswirksam erachtete und deshalb die Beschwerde als verspätet zurückwies, verkannte es die Rechtslage und belastete den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als rechtswirksam erachtete und deshalb die Beschwerde als verspätet zurückwies, verkannte es die Rechtslage und belastete den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
17
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen.
18
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
19
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. März 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997CJ0373 Diamantis VORAB
EuGH 61999CJ0110 Emsland-Stärke VORAB
EuGH 62013CJ0155 SICES VORAB
EuGH 62015CJ0423 Kratzer VORAB

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100036.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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