TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/22 Ra 2020/05/0137

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52
AWG 2002 Anh5
AWG 2002 §2 Abs8 Z3
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §37 Abs4 Z4
AWG 2002 §79 Abs1 Z9
UVPG 2000 §3a
UVPG 2000 §45 Z1
VStG §31
VStG §32
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des H M in H, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen das am 3. März 2020 mündlich verkündete und am 18. Mai 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-S-1579/001-2019, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Juni 2019 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) schuldig erkannt, weil die Gesellschaft zumindest am 22. Mai 2017 (Zeitpunkt der Kontrolle) eine geänderte Behandlungsanlage betrieben habe, ohne im Besitz einer gemäß § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein. Für das Jahr 2016 habe die Gesellschaft einen Input von ca. 230.000 t aufgewiesen, wodurch eine Überschreitung des Übernahmekonsenses im Ausmaß von ca. 40.000 t vorgelegen sei. Diese Überschreitung stelle eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne, wie zum Beispiel durch eine erhöhte Frequenz der LKW-Anlieferungen und/oder eine erhöhte Frequenz der Manipulation mittels Radlader und anderer Arbeitsgeräte. Dadurch lägen auch erhöhte Lärm- und Staubemissionen und Gefahren für Menschen und die Umwelt vor. Durch die Überlagerung der Lagerflächen lägen erhöhte Mengen an Sickerwässern, die abzuleiten seien, vor. Weiters bestehe aufgrund des erhöhten Platzbedarfes eine Gefahr für den Boden- und Gewässerschutz hinsichtlich Lagerungen außerhalb der vorgesehenen Dichtflächen. Für eine so wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage bedürfe es einer Genehmigung der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002; eine solche sei jedoch bis zumindest 9. August 2017 nicht vorgelegen. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Juni 2019 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) schuldig erkannt, weil die Gesellschaft zumindest am 22. Mai 2017 (Zeitpunkt der Kontrolle) eine geänderte Behandlungsanlage betrieben habe, ohne im Besitz einer gemäß Paragraph 37, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein. Für das Jahr 2016 habe die Gesellschaft einen Input von ca. 230.000 t aufgewiesen, wodurch eine Überschreitung des Übernahmekonsenses im Ausmaß von ca. 40.000 t vorgelegen sei. Diese Überschreitung stelle eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne, wie zum Beispiel durch eine erhöhte Frequenz der LKW-Anlieferungen und/oder eine erhöhte Frequenz der Manipulation mittels Radlader und anderer Arbeitsgeräte. Dadurch lägen auch erhöhte Lärm- und Staubemissionen und Gefahren für Menschen und die Umwelt vor. Durch die Überlagerung der Lagerflächen lägen erhöhte Mengen an Sickerwässern, die abzuleiten seien, vor. Weiters bestehe aufgrund des erhöhten Platzbedarfes eine Gefahr für den Boden- und Gewässerschutz hinsichtlich Lagerungen außerhalb der vorgesehenen Dichtflächen. Für eine so wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage bedürfe es einer Genehmigung der Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002; eine solche sei jedoch bis zumindest 9. August 2017 nicht vorgelegen. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung der Entscheidung - als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Begründend ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass im Zuge einer Überprüfung am 22. Mai 2017 festgestellt worden sei, dass im Jahr 2016 ein Input von 230.000 t erfolgt sei. Der Übernahmekonsens sei um etwa 40.000 t überschritten worden. Im Jahr 2017 sei der Anlagenkonsens ausgeschöpft worden. Die Konsensüberschreitung führe zu einer erhöhten Verkehrsbelastung (etwa 2.300 Mehrfuhren) und damit zu einer höheren Lärm- und Staubbelastung. Die Sickerwassermenge erhöhe sich nicht, die Fracht (Konzentration einzelner Parameter) im Sickerwasser jedoch schon. Eine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt über den Konsens hinaus trete nur auf, wenn ein Schadensfall bei der Sickerwasserspeicherung bzw. bei den Lagerflächen bestehe. Aufgrund der Mengenüberschreitung würden sich wesentliche Veränderungen in der Betriebsführung ergeben, insbesondere staub- und lärmmindernde Maßnahmen oder geänderte Sickerwasserbewirtschaftung. Eine Genehmigung für die Behandlung der weiteren im Jahr 2016 angelieferten 40.000 t liege nicht vor.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Revision erweist sich bereits aufgrund der geltend gemachten Verfahrensmängel als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
6
Der Revisionswerber bestreitet das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage mit der Begründung, nicht jede Änderung einer Behandlungsanlage sei als wesentliche Änderung zu qualifizieren. Die Änderung müsse vielmehr nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 so beschaffen sein, dass sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt haben könne. Dies könne unter Heranziehung der in dieser Bestimmung auch angeführten Regelungen zu IPPC-Behandlungsanlagen sowie der fast gleichlautenden Regelung des § 3a UVP-G bei einer Überschreitung der genehmigten Kapazität im Jahr 2016 von nur 21% nicht bejaht werden. Aber selbst wenn eine wesentliche Änderung nicht schon von vornherein auszuschließen wäre, reichten die konkreten Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht für die Beurteilung, dass die Kapazitätsüberschreitung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben könne.Der Revisionswerber bestreitet das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage mit der Begründung, nicht jede Änderung einer Behandlungsanlage sei als wesentliche Änderung zu qualifizieren. Die Änderung müsse vielmehr nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 so beschaffen sein, dass sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt haben könne. Dies könne unter Heranziehung der in dieser Bestimmung auch angeführten Regelungen zu IPPC-Behandlungsanlagen sowie der fast gleichlautenden Regelung des Paragraph 3 a, UVP-G bei einer Überschreitung der genehmigten Kapazität im Jahr 2016 von nur 21% nicht bejaht werden. Aber selbst wenn eine wesentliche Änderung nicht schon von vornherein auszuschließen wäre, reichten die konkreten Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht für die Beurteilung, dass die Kapazitätsüberschreitung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben könne.
7
Darüber hinaus handle es sich beim Betreiben einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung um ein fortgesetztes Begehungsdelikt (Hinweis auf VwGH 12.9.2013, 2011/04/0002, zu § 45 Z 1 UVP-G 2000). Bei einem solchen werde das Tatbild der Übertretung nur erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgten. Bei Unterbleiben weiterer Begehungsakte beginne die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen. Laut den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes sei der Anlagenkonsens im Jahr 2017 nur ausgeschöpft und nicht mehr überschritten worden; Überschreitungen seien auch in späteren Jahren nicht festgestellt worden. Dies bedeute, dass im Jahr 2017 die im Jahr 2016 erfolgte Kapazitätsüberschreitung wieder rückgängig gemacht worden sei. Damit sei aber das pönalisierte Verhalten im Zeitpunkt der letzten Anlieferung im Jahr 2016 bzw. allenfalls erst am 31. Dezember 2016 abgeschlossen gewesen, sodass die Bestätigung der im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde angenommenen Tatzeit 22. Mai 2017 durch das Verwaltungsgericht denkunmöglich sei. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Verwaltungsgericht auch mit dem Verjährungseinwand des Revisionswerbers befassen müssen.Darüber hinaus handle es sich beim Betreiben einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung um ein fortgesetztes Begehungsdelikt (Hinweis auf VwGH 12.9.2013, 2011/04/0002, zu Paragraph 45, Ziffer eins, UVP-G 2000). Bei einem solchen werde das Tatbild der Übertretung nur erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgten. Bei Unterbleiben weiterer Begehungsakte beginne die Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen. Laut den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes sei der Anlagenkonsens im Jahr 2017 nur ausgeschöpft und nicht mehr überschritten worden; Überschreitungen seien auch in späteren Jahren nicht festgestellt worden. Dies bedeute, dass im Jahr 2017 die im Jahr 2016 erfolgte Kapazitätsüberschreitung wieder rückgängig gemacht worden sei. Damit sei aber das pönalisierte Verhalten im Zeitpunkt der letzten Anlieferung im Jahr 2016 bzw. allenfalls erst am 31. Dezember 2016 abgeschlossen gewesen, sodass die Bestätigung der im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde angenommenen Tatzeit 22. Mai 2017 durch das Verwaltungsgericht denkunmöglich sei. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Verwaltungsgericht auch mit dem Verjährungseinwand des Revisionswerbers befassen müssen.
8
Die relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, lauten auszugsweise:Die relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. [...]Paragraph 2, [...]

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

3.
‚wesentliche Änderung‘ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;

[...]

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4. [...]Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4, [...]

(4) Folgende Maßnahmen sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen: (4) Folgende Maßnahmen sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen:

[...]

4.
sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;

[...]

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer Paragraph 79, (1) Wer

[...]

9.
eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,

[...]

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

[...]“

9
Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe zu verantworten, dass die Gesellschaft eine geänderte Behandlungsanlage zumindest am 22. Mai 2017 ohne Genehmigung nach § 37 AWG 2002 betrieben habe. § 37 Abs. 1 AWG 2002 normiert u.a. für die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen eine Genehmigungspflicht.Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe zu verantworten, dass die Gesellschaft eine geänderte Behandlungsanlage zumindest am 22. Mai 2017 ohne Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 betrieben habe. Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 normiert u.a. für die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen eine Genehmigungspflicht.
10
Wann eine wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 vorliegt, wird in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 definiert. Demnach ist eine wesentliche Änderung eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Darüber hinaus werden in dieser Bestimmung näher genannte Änderungen bestimmter Anlagen, so auch von IPPC-Behandlungsanlagen, angeführt, die auch als wesentliche Änderung gelten. Nach der in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 enthaltenen Begriffsdefinition gilt etwa die Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002. Daraus ergibt sich, dass Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen sind, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind. Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, wonach erhebliche nachteilige Auswirkungen per se nicht anzunehmen seien, wenn die im UVP-G 2000 normierte Kapazitätssteigerung von mehr als 50%, ab welcher eine Einzelfallbeurteilung stattzufinden habe, nicht erreicht werde, findet - abgesehen davon, dass sich dieses Prozentausmaß nicht auf die in Anhang 5 des AWG 2002 genannten Schwellenwerte bezieht - im Wortlaut des § 2 Abs. 8 AWG 2002 keine Deckung.Wann eine wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 vorliegt, wird in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 definiert. Demnach ist eine wesentliche Änderung eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Darüber hinaus werden in dieser Bestimmung näher genannte Änderungen bestimmter Anlagen, so auch von IPPC-Behandlungsanlagen, angeführt, die auch als wesentliche Änderung gelten. Nach der in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 enthaltenen Begriffsdefinition gilt etwa die Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002. Daraus ergibt sich, dass Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen sind, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind. Die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, wonach erhebliche nachteilige Auswirkungen per se nicht anzunehmen seien, wenn die im UVP-G 2000 normierte Kapazitätssteigerung von mehr als 50%, ab welcher eine Einzelfallbeurteilung stattzufinden habe, nicht erreicht werde, findet - abgesehen davon, dass sich dieses Prozentausmaß nicht auf die in Anhang 5 des AWG 2002 genannten Schwellenwerte bezieht - im Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 8, AWG 2002 keine Deckung.
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Das Verwaltungsgericht hatte daher zu beurteilen, ob die festgestellte Anlagenänderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann, sodass der Betrieb der Behandlungsanlage ohne entsprechende Genehmigung rechtswidrig erfolgt wäre. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist nicht zu entnehmen, dass bzw. ob es durch die Konsensüberschreitung von ca. 40.000 t zu erheblich nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt kommen kann. Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung ist dafür nicht ausreichend, führt doch nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002. Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist nämlich zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren (vgl. § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 einerseits und § 37 Abs. 4 Z 4 leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 209; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² [2020] Rz 289). Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Derlei Feststellungen finden sich im angefochtenen Erkenntnis - trotz Beiziehung eines Sachverständigen - nicht. Die vorliegenden Feststellungen reichen nicht aus, um die Beurteilung, es könne zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch die Kapazitätsüberschreitung kommen, zu tragen.Das Verwaltungsgericht hatte daher zu beurteilen, ob die festgestellte Anlagenänderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann, sodass der Betrieb der Behandlungsanlage ohne entsprechende Genehmigung rechtswidrig erfolgt wäre. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist nicht zu entnehmen, dass bzw. ob es durch die Konsensüberschreitung von ca. 40.000 t zu erheblich nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt kommen kann. Die pauschale Feststellung alleine, es komme zu einer erhöhten Verkehrsbelastung und damit zu einer erhöhten Lärm- und Staubbelastung ist dafür nicht ausreichend, führt doch nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002. Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist nämlich zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren vergleiche , Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 einerseits und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen vergleiche , Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 209; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht² [2020] Rz 289). Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann. Derlei Feststellungen finden sich im angefochtenen Erkenntnis - trotz Beiziehung eines Sachverständigen - nicht. Die vorliegenden Feststellungen reichen nicht aus, um die Beurteilung, es könne zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch die Kapazitätsüberschreitung kommen, zu tragen.
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Vorgeworfen wurde laut Tatumschreibung der Betrieb einer geänderten Anlage ohne entsprechende Genehmigung. Im Spruch wird dem Revisionswerber ein Betreiben zumindest am 22. Mai 2017 vorgeworfen. Das Verwaltungsgericht führte in der Begründung aus, im Zuge einer Überprüfung am 22. Mai 2017 sei festgestellt worden, dass im Jahr 2016 der Übernahmekonsens um etwa 40.000 t überschritten worden und der Anlagekonsens 2017 ausgeschöpft worden sei. In Anbetracht dessen wäre näher festzustellen und zu begründen gewesen, warum die Änderung der Behandlungsanlage durch Überschreitung der Konsensmenge im Jahr 2016 auch noch am 22. Mai 2017 vorgelegen ist, zumal für 2017 zwar von einer Ausschöpfung, nicht aber von einer Überschreitung des Konsenses die Rede ist.
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Zutreffend ist, dass es sich beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung um ein fortgesetztes Begehungsdelikt handelt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung nur erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (vgl. VwGH 12.9.2013, 2011/04/0002, zu § 45 Z 1 UVP-G).Zutreffend ist, dass es sich beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung um ein fortgesetztes Begehungsdelikt handelt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung nur erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen vergleiche , VwGH 12.9.2013, 2011/04/0002, zu Paragraph 45, Ziffer eins, UVP-G).
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Ausgehend davon hätte das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen müssen, aufgrund welcher Tathandlungen der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt den ihm zur Last gelegten Straftatbestand erfüllt hat. Dadurch, dass dies fallbezogen unterblieb, kann auch nicht beurteilt werden, ob bereits Verjährung eingetreten ist.
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Aufgrund der aufgezeigten relevanten Feststellungs- und Begründungsmängel war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aufgrund der aufgezeigten relevanten Feststellungs- und Begründungsmängel war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. März 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050137.L00

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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