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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 16. September 2015 vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 4638/2019-18, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 4638/2019-18, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
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Begründend führte der VfGH unter anderem aus, das
„Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010).“„Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt vergleiche , VfSlg. 19.086 aus 2010,).“
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rn. 15, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88). Dass der Revisionswerber in diesem Sinn vom islamischen Glauben abgefallen sei, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird vergleiche , VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rn. 15, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88). Dass der Revisionswerber in diesem Sinn vom islamischen Glauben abgefallen sei, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. 9
Die Revision bringt hierzu zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht hätte zur behaupteten Konfessionslosigkeit des Revisionswerbers weitere Ermittlungen durch Befragung der einvernommenen Zeugin „konkret zur heutigen (fehlenden) Glaubenspraxis“ und zur „heutigen religiösen Einstellung“ des Revisionswerbers sowie durch Einvernahme der in Österreich aufhältigen Brüder des Revisionswerbers zu dessen Ablehnung des Islam und seinem offenen Bekenntnis zu seiner Konfessionslosigkeit tätigen müssen, zumal das Verwaltungsgericht „Zweifel an den Beweggründen für den Abfall des Revisionswerbers vom Glauben“ hege.
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Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/01/0306, Rn. 9, mwN). Vorliegend legt die Revision keinen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfenden Verfahrensfehler dar.Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar vergleiche , etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/01/0306, Rn. 9, mwN). Vorliegend legt die Revision keinen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfenden Verfahrensfehler dar. 11
Dies gilt gleichsam zum Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte die Brüder des Revisionswerbers auch zur behaupteten vom in Afghanistan lebenden Onkel ausgehenden Verfolgungsgefahr einvernehmen müssen. Überdies steht dem vom Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachteten Fluchtvorbringen einer privaten Verfolgungsgefahr durch den Onkel des Revisionswerbers die vom Verwaltungsgericht bejahte Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif und Herat entgegen.
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Ebenso wenig zeigt die Revision im Rahmen ihres Zulässigkeitsvorbringens zur behaupteten unzureichenden Beweiswürdigkeit des Verwaltungsgerichts eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/01/0465, mwN).Ebenso wenig zeigt die Revision im Rahmen ihres Zulässigkeitsvorbringens zur behaupteten unzureichenden Beweiswürdigkeit des Verwaltungsgerichts eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/01/0465, mwN). 13
Die Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) stellt eine - von der Asylbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu treffende - Entscheidung im Einzelfall dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 27.5.2020, Ra 2020/01/0140, mwN).Die Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) stellt eine - von der Asylbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu treffende - Entscheidung im Einzelfall dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , für viele VwGH 27.5.2020, Ra 2020/01/0140, mwN).
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Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers und der Situation in Mazar-e Sharif und Herat anhand aktueller Länderberichte ausführlich auseinandergesetzt. Im Übrigen haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits festgehalten, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative - fallbezogen in Mazar-e Sharif oder Herat - grundsätzlich zugemutet werden könne und eine spezifische Vulnerabilität des Revisionswerbers nicht allein dadurch begründet wird, dass er einige Jahre im Iran aufgewachsen ist (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243, Rn. 15, mit zahlreichen Hinweisen aus der Rechtsprechung).Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers und der Situation in Mazar-e Sharif und Herat anhand aktueller Länderberichte ausführlich auseinandergesetzt. Im Übrigen haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits festgehalten, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative - fallbezogen in Mazar-e Sharif oder Herat - grundsätzlich zugemutet werden könne und eine spezifische Vulnerabilität des Revisionswerbers nicht allein dadurch begründet wird, dass er einige Jahre im Iran aufgewachsen ist vergleiche , VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243, Rn. 15, mit zahlreichen Hinweisen aus der Rechtsprechung). 15
Die erstmals in der Revision erstatteten Ausführungen zu der sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses manifestierten psychischen Verfassung des Revisionswerbers und dazu vorgelegte Befunde unterliegen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und sind bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen (vgl. etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2020/01/0058, Rn. 12, mwN).Die erstmals in der Revision erstatteten Ausführungen zu der sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses manifestierten psychischen Verfassung des Revisionswerbers und dazu vorgelegte Befunde unterliegen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 41, VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und sind bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu begründen vergleiche , etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2020/01/0058, Rn. 12, mwN). 16
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. für viele VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , für viele VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN). 17
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2021