1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Afghanistans, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, entzog ihm die befristete (bereits einmal verlängerte) Aufenthaltsberechtigung, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückehrentscheidung und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Afghanistans, den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, entzog ihm die befristete (bereits einmal verlängerte) Aufenthaltsberechtigung, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückehrentscheidung und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, im vorliegenden Fall sei dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt worden, obwohl keine erhebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.
6
Die Revision legt damit nicht dar, dass das BVwG von der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewichen wäre. Nach dieser Rechtsprechung kann sich der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen und es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. dazu grundlegend VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 10.12.2020, Ra 2020/01/0425, mwN).Die Revision legt damit nicht dar, dass das BVwG von der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewichen wäre. Nach dieser Rechtsprechung kann sich der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen und es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche , dazu grundlegend VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa VwGH 10.12.2020, Ra 2020/01/0425, mwN). 7
Sofern die Revision eine „unvertretbare Beweiswürdigung“ sowie die „Verletzung von tragenden Verfahrensgrundsätzen“ rügt und dabei auf die Revisionsgründe verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein derartiger Verweis unzulässig ist (vgl. etwa VwGH 18.9.2017, Ra 2017/01/0253, mwN).Sofern die Revision eine „unvertretbare Beweiswürdigung“ sowie die „Verletzung von tragenden Verfahrensgrundsätzen“ rügt und dabei auf die Revisionsgründe verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein derartiger Verweis unzulässig ist vergleiche , etwa VwGH 18.9.2017, Ra 2017/01/0253, mwN). 8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2021