TE Vwgh Beschluss 2021/3/23 Ra 2021/10/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des F D in W, vertreten durch Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 8/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. September 2020, Zl. VGW-141/035/2694/2020-13, betreffend Kostenersatz nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. September 2020 wurde der Revisionswerber gemäß § 26 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) verpflichtet, die im Zeitraum vom 28. März 2017 bis 31. Dezember 2017 aufgewendeten Kosten für die Finanzierung der Pflege und Betreuung im Betrag von insgesamt € 11.535,-- zu ersetzen. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. September 2020 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 26, Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) verpflichtet, die im Zeitraum vom 28. März 2017 bis 31. Dezember 2017 aufgewendeten Kosten für die Finanzierung der Pflege und Betreuung im Betrag von insgesamt € 11.535,-- zu ersetzen. Weiters wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2021/10/0016-0017; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008-0009; 18.6.2020, Ra 2020/10/0067; 21.11.2019, Ra 2019/10/0167-0171; 4.10.2019, Ra 2019/10/0111).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2021/10/0016-0017; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008-0009; 18.6.2020, Ra 2020/10/0067; 21.11.2019, Ra 2019/10/0167-0171; 4.10.2019, Ra 2019/10/0111).
5
Der Revisionswerber bringt unter Punkt „III. Revisionspunkte“ vor, er erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten „auf rechtsrichtige Anwendung des § 26 WSHG“ sowie auf „rechtsrichtige Anwendung des § 330a ASVG“ verletzt.Der Revisionswerber bringt unter Punkt „III. Revisionspunkte“ vor, er erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten „auf rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 26, WSHG“ sowie auf „rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 330 a, ASVG“ verletzt.
6
Damit macht der Revisionswerber ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung (einer durch Paragraphenzahl bezeichneten Bestimmung) geltend. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.11.2019, Ra 2019/10/0167-0171; 4.10.2019, Ra 2019/10/0111; 2.10.2019, Ra 2019/10/0143; 9.9.2019, Ra 2019/10/0127). Zudem ist mit Blick auf die vom Revisionswerber zuletzt genannte Bestimmung bzw. ein daraus abgeleitetes subjektives Recht darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht berufen ist (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0064; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).Damit macht der Revisionswerber ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung (einer durch Paragraphenzahl bezeichneten Bestimmung) geltend. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.11.2019, Ra 2019/10/0167-0171; 4.10.2019, Ra 2019/10/0111; 2.10.2019, Ra 2019/10/0143; 9.9.2019, Ra 2019/10/0127). Zudem ist mit Blick auf die vom Revisionswerber zuletzt genannte Bestimmung bzw. ein daraus abgeleitetes subjektives Recht darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht berufen ist vergleiche , VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0064; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).
7
Mit den vom Revisionswerber bezeichneten Revisionspunkten werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Mit den vom Revisionswerber bezeichneten Revisionspunkten werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100010.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten