1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
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Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 wies die Dienstbehörde seine Anträge vom 4. Juli 2016 sowie vom 27. März 2019 auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass seines 25-jährigen Dienstverhältnisses gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass das in dieser Angelegenheit infolge einer vom Revisionswerber am 9. Juli 2020 erhobenen und am 13. Juli 2020 bei der Dienstbehörde eingegangenen Säumnisbeschwerde anhängige Verfahren eingestellt werde.Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 wies die Dienstbehörde seine Anträge vom 4. Juli 2016 sowie vom 27. März 2019 auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass seines 25-jährigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt , Nr. 54, ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass das in dieser Angelegenheit infolge einer vom Revisionswerber am 9. Juli 2020 erhobenen und am 13. Juli 2020 bei der Dienstbehörde eingegangenen Säumnisbeschwerde anhängige Verfahren eingestellt werde.
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Der Revisionswerber erhob im Wege seiner anwaltlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 27. August 2020 Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Revisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein, dass gegenständlich die Beschwerdefrist versäumt worden sei. Dieser äußerte sich zum Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichts und beantragte „vorsichtshalber“ die Wiedereinsetzung in die betreffende Frist (zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. das zur hg. Zl. Ra 2020/12/0082 protokollierte Verfahren und den in dieser Sache ergangenen hg. Beschluss vom heutigen Tag).Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Revisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein, dass gegenständlich die Beschwerdefrist versäumt worden sei. Dieser äußerte sich zum Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichts und beantragte „vorsichtshalber“ die Wiedereinsetzung in die betreffende Frist (zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch das Bundesverwaltungsgericht vergleiche , das zur hg. Zl. Ra 2020/12/0082 protokollierte Verfahren und den in dieser Sache ergangenen hg. Beschluss vom heutigen Tag).
5
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Bescheid am 29. Juli 2020 hinterlegt und von einem Bevollmächtigten des anwaltlichen Vertreters des Revisionswerbers übernommen worden sei. Die Beschwerde sei am 27. August 2020 nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben worden. Am Rückschein sei der 27. Juli 2020 als jener Tag vermerkt, an dem ein Zustellversuch erfolgt sei. Als Beginn der Abholfrist sei der 29. Juli 2020 festgehalten worden.
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Die Beschwerdefrist sei somit versäumt worden. Es handle sich gegenständlich um eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung. Auf dem unbedenklichen Rückschein seien sowohl das Datum des Zustellversuchs als auch das Datum der Hinterlegung einwandfrei zu erkennen. Es sei auch die Übernahme am 29. Juli 2020 mittels Unterschrift bestätigt worden. In einem vom Vertreter des Revisionswerbers vorgelegten Schreiben an den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg sei bemängelt worden, dass Zusteller Schriftstücke auch nach Ablauf des 30. Juni 2020 unzulässiger Weise weiterhin nach der bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des § 26a Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, ohne vorangegangenen Zustellversuch in den Briefkasten geworfen hätten. Dies treffe aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten zurückgelassen worden sei. Dem Revisionswerber sei es aus im angefochtenen Beschluss näher dargestellten Gründen nicht gelungen, die Rechtswirksamkeit der mit 29. Juli 2020 bewirkten Zustellung des Bescheides in Zweifel zu ziehen. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am 26. August 2020 geendet. Die am 27. August 2020 erhobene Beschwerde sei folglich verspätet erhoben worden.Die Beschwerdefrist sei somit versäumt worden. Es handle sich gegenständlich um eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung. Auf dem unbedenklichen Rückschein seien sowohl das Datum des Zustellversuchs als auch das Datum der Hinterlegung einwandfrei zu erkennen. Es sei auch die Übernahme am 29. Juli 2020 mittels Unterschrift bestätigt worden. In einem vom Vertreter des Revisionswerbers vorgelegten Schreiben an den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg sei bemängelt worden, dass Zusteller Schriftstücke auch nach Ablauf des 30. Juni 2020 unzulässiger Weise weiterhin nach der bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 26 a, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, ohne vorangegangenen Zustellversuch in den Briefkasten geworfen hätten. Dies treffe aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten zurückgelassen worden sei. Dem Revisionswerber sei es aus im angefochtenen Beschluss näher dargestellten Gründen nicht gelungen, die Rechtswirksamkeit der mit 29. Juli 2020 bewirkten Zustellung des Bescheides in Zweifel zu ziehen. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am 26. August 2020 geendet. Die am 27. August 2020 erhobene Beschwerde sei folglich verspätet erhoben worden. 8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ausführt, es stelle sich die Frage, ob die Zustellung mittels des Formulars 4/1 der Zustellformularverordnung (ZustFormV), BGBl. Nr. 600/1982, mit der Anwendung des Zustellgesetzes in Einklang zu bringen sei, wenn die Postsendung lediglich mit diesem Formular „bemäntelt“ worden sei, die handschriftlichen Vermerke darauf - wie etwa „Rec“ und „ben 27.7.20 5400“ - aber klarstellten, dass dieses Poststück nicht als Rückscheinbrief im Sinne des Zustellgesetzes aufgegeben und auch im Postlauf nicht als solches, sondern vielmehr als rekommandierte Postsendung/Einschreibbrief behandelt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Frage zu beantworten, ob eine unvertretbare Beurteilung des Verwaltungsgerichts vorliege, wenn dieses eine Benachrichtigung betreffend eine rekommandierte Postsendung in eine Hinterlegung eines Rsa-bzw. Rsb-Briefes umdeute.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ausführt, es stelle sich die Frage, ob die Zustellung mittels des Formulars 4/1 der Zustellformularverordnung (ZustFormV), Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982,, mit der Anwendung des Zustellgesetzes in Einklang zu bringen sei, wenn die Postsendung lediglich mit diesem Formular „bemäntelt“ worden sei, die handschriftlichen Vermerke darauf - wie etwa „Rec“ und „ben 27.7.20 5400“ - aber klarstellten, dass dieses Poststück nicht als Rückscheinbrief im Sinne des Zustellgesetzes aufgegeben und auch im Postlauf nicht als solches, sondern vielmehr als rekommandierte Postsendung/Einschreibbrief behandelt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Frage zu beantworten, ob eine unvertretbare Beurteilung des Verwaltungsgerichts vorliege, wenn dieses eine Benachrichtigung betreffend eine rekommandierte Postsendung in eine Hinterlegung eines Rsa-bzw. Rsb-Briefes umdeute. 9
Zudem werfe der vorliegende Fall die Frage auf, ob eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung zustande kommen könne, wenn nicht versucht worden sei, das Dokument an Kanzleiangestellte an der Abgabestelle zu übergeben. Es sei auch wesentlich, ob der Zusteller eine Benachrichtigung für Brief/Päckchen/Paket/Post/Express/Einschreiben/Postauftrag/Geldbetrag oder eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in den Briefkasten/das Hausbrieffach/den Briefeinwurf eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstür angebracht habe.
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Das Verwaltungsgericht übergehe den Umstand, dass sich der anwaltliche Vertreter des Revisionswerbers in einem an den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg gerichteten Schreiben, in dem er sich über mangelhaft durchgeführte Zustellungen beschwert habe, auch auf Rsb-Briefe bezogen habe. Insoweit sei die Wiedergabe dieses Schreibens im angefochtenen Beschluss aktenwidrig. Es mangle diesem Beschluss im Übrigen an Ausführungen, weshalb das Gericht davon ausgehe, dass es sich beim gegenständlichen Poststück um einen Rsb-Brief handle. Es fehlten Feststellungen zur Bedeutung des „Rekommandiertaufklebers“. Es fehlten auch Feststellungen zur Bedeutung des auf der Rückscheinkopie handschriftlich angebrachten Vermerks „ben 27.7.20 5400“.
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Die dem Revisionswerber zur Verfügung gestellte Rückscheinkopie bilde nicht das Original dieses Rückscheins in vollem Umfang ab, weil dessen linker Rand auf der Kopie nicht abgelichtet sei. Auf der Kopie des Rückscheins fehlten essentielle Angaben zum Zustellvorgang. Es sei insbesondere, was das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, zwischen einer Hinterlegung und einer Benachrichtigung sowie zwischen Rückscheinbriefen und rekommandierten Postsendungen zu unterscheiden. Der Rückschein sei jedenfalls verordnungswidrig ausgefüllt worden. Es sei keine Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments erfolgt, weshalb auch die Hinterlegung nicht gesetzmäßig sei. Das Zustellgesetz sei auf rekommandierte Schreiben nicht anwendbar.
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Die vom Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen zu den am Rückschein angebrachten Datumsstempeln seien nicht nachvollziehbar, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass auch Postbediensteten Fehler unterlaufen könnten.
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Das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen. Der Revisionswerber habe zum Beweis seines Vorbringens das „Originalkuvert“ und den „Originalbescheid“ sowie eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt. Ein Verhandlungsverzicht liege somit nicht vor. Die Beweislage sei im Revisionsfall strittig gewesen und es hätte diese nur mithilfe einer mündlichen Verhandlung geklärt werden können.
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Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
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Der Revisionswerber übermittelte dazu eine Replik.
16
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (zur sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts siehe Art. 133 Abs. 9 B-VG sowie § 28 Abs. 5 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (zur sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts siehe Artikel 133, Absatz 9, B-VG sowie Paragraph 28, Absatz 5, VwGG).
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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1. Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision zeigt in Anbetracht des von der Behörde im Original vorgelegten Zustellnachweises nicht auf, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach das Poststück am 29. Juli 2020 durch die laut Rückschein zur Entgegennahme von Rsb-Sendungen bevollmächtigte Sekretärin des für den Revisionswerber einschreitenden Rechtsanwalts übernommen worden sei, im Revisionsverfahren zu beanstanden wäre.
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Somit wären aber, worauf auch die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung hinwies, selbst etwaige Zustellmängel gemäß § 7 ZustG mit Übernahme der Sendung durch die Postbevollmächtigte am 29. Juli 2020 geheilt, sodass das Verwaltungsgericht davon ausgehend konnte, dass die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls an diesem Tag zu laufen begann und sich die am 27. August 2020 erhobene Beschwerde als verspätet erwies (vgl. zur Heilung von Zustellmängeln durch Übergabe des Schriftstücks an den Postbevollmächtigten VwGH 19.2.2003, 2002/08/0207; 24.1.2000, 99/17/0260; zu Konstellationen, in denen es der Heilung eines Zustellmangels indes gar nicht bedurfte, weil durch die Ausfolgung der hinterlegten Sendung an den Postbevollmächtigten jedenfalls eine [mängelfreie] Zustellung bewirkt wurde, siehe OGH 15.10.1997, 10 Ob 351/97h; 21.12.1995, 3 Ob 116/95; siehe auch Bumberger/Schmid, Zustellgesetz, § 13 E33; zu einer formfrei rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht zur Entgegennahme von Rsb-Schriftstücken siehe VwGH 27.4.2017, Ra 2017/02/0081).Somit wären aber, worauf auch die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung hinwies, selbst etwaige Zustellmängel gemäß Paragraph 7, ZustG mit Übernahme der Sendung durch die Postbevollmächtigte am 29. Juli 2020 geheilt, sodass das Verwaltungsgericht davon ausgehend konnte, dass die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls an diesem Tag zu laufen begann und sich die am 27. August 2020 erhobene Beschwerde als verspätet erwies vergleiche , zur Heilung von Zustellmängeln durch Übergabe des Schriftstücks an den Postbevollmächtigten VwGH 19.2.2003, 2002/08/0207; 24.1.2000, 99/17/0260; zu Konstellationen, in denen es der Heilung eines Zustellmangels indes gar nicht bedurfte, weil durch die Ausfolgung der hinterlegten Sendung an den Postbevollmächtigten jedenfalls eine [mängelfreie] Zustellung bewirkt wurde, siehe OGH 15.10.1997, 10 Ob 351/97h; 21.12.1995, 3 Ob 116/95; siehe auch Bumberger/Schmid, Zustellgesetz, Paragraph 13, E33; zu einer formfrei rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht zur Entgegennahme von Rsb-Schriftstücken siehe VwGH 27.4.2017, Ra 2017/02/0081). 21
2. Dass auf die im Revisionsfall zu beurteilende, unter Verwendung des Formulars 4/1 der ZustFormV erfolgte Zustellung des Bescheides vom 23. Juli 2020 die Bestimmungen des Zustellgesetzes Anwendung finden, unterliegt keinem Zweifel (vgl. §§ 1 und 22 ZustG). Betreffend das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die vorliegende Sendung als „eingeschriebenes“ Poststück etikettiert und daher nicht als Rsb-Brief zu behandeln sei, ist im Übrigen auf die §§ 2 Z 7 und 3 ZustG in Verbindung mit §§ 3 Z 4, 12, 17 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, in Verbindung mit den seit 1. Juli 2020 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Post AG sowie dem entsprechenden Produkt- und Preisverzeichnis für Rückscheinbriefe der Ämter und Behörden, und zwar insbesondere auf dessen Punkt 4.1., zu verweisen (vgl. zudem § 3a Abs. 1 Z 4 ZustFormV).2. Dass auf die im Revisionsfall zu beurteilende, unter Verwendung des Formulars 4/1 der ZustFormV erfolgte Zustellung des Bescheides vom 23. Juli 2020 die Bestimmungen des Zustellgesetzes Anwendung finden, unterliegt keinem Zweifel vergleiche , Paragraphen eins und 22 ZustG). Betreffend das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die vorliegende Sendung als „eingeschriebenes“ Poststück etikettiert und daher nicht als Rsb-Brief zu behandeln sei, ist im Übrigen auf die Paragraphen 2, Ziffer 7 und 3 ZustG in Verbindung mit Paragraphen 3, Ziffer 4, 12,, 17 Absatz eins und 31 Absatz eins, Postmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in Verbindung mit den seit 1. Juli 2020 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Post AG sowie dem entsprechenden Produkt- und Preisverzeichnis für Rückscheinbriefe der Ämter und Behörden, und zwar insbesondere auf dessen Punkt 4.1., zu verweisen vergleiche , zudem Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZustFormV). 22
3. Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Judikatur zur Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG abgewichen wäre (siehe insbesondere § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, wonach die Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist; siehe dazu etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/08/0244).3. Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Judikatur zur Verhandlungspflicht nach Paragraph 24, VwGVG abgewichen wäre (siehe insbesondere Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, wonach die Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist; siehe dazu etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/08/0244). 23
4. Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.4. Da somit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
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5. Die in der Revision beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.5. Die in der Revision beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG entfallen.
Wien, am 23. März 2021