TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/23 Ra 2020/11/0052

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52
AVG §68 Abs1
FSG-GV 1997 §11 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der S H in N, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Jänner 2020, Zl. LVwG-651611/2/Sch/JW, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Nach der aktenkundigen Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16. Juli 2018 wurden der Revisionswerberin mit dem an diesem Tag mündlich verkündeten (rechtskräftig gewordenen) Bescheid die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 bis zum 12. Juli 2023 befristet erteilt, wobei gleichzeitig als Auflage jährliche Kontrolluntersuchungen (Vorlage von Befundberichten „FA Interne mit HBA1C“ jeweils bis zum 12. Juli der Jahre 2019 bis 2022) sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung vor Ablauf der genannten Befristung vorgeschrieben wurden. Eine Begründung für die genannten Einschränkungen der Lenkberechtigung (insbesondere für die vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen und deren Intervall) ist der Niederschrift nicht zu entnehmen.
2
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 beantragte die Revisionswerberin die Abänderung des genannten Bescheides „bzw. einen neuerlichen Bescheid derart [zu] erlassen, dass die Lenkberechtigung der Antragstellerin für 5 Jahre befristet wird, dies jedoch ohne Auflage von zusätzlichen jährlichen Kontrolluntersuchungen“.

In der Begründung wurde zunächst auf das Diabetesleiden der Revisionswerberin verwiesen, das seit 30 Jahren stabil sei. Das Leiden habe zwar schon in der Vergangenheit (so u.a. im Jahr 2014) zur Erteilung bloß befristeter Lenkberechtigungen der Revisionswerberin geführt, doch seien dabei keine zusätzlichen Kontrolluntersuchungen vorgeschrieben worden. Seither sei bei der Revisionswerberin keinerlei Verschlechterung der Diabetes eingetreten.

Dem Bescheid vom 16. Juli 2018 und dem zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten könne eine dem § 11 FSG-GV entsprechende Begründung für die Notwendigkeit der vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen, die mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden seien, nicht entnommen werden.Dem Bescheid vom 16. Juli 2018 und dem zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten könne eine dem Paragraph 11, FSG-GV entsprechende Begründung für die Notwendigkeit der vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen, die mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden seien, nicht entnommen werden.

Seit dem genannten Bescheid habe sich der Sachverhalt insofern grundlegend geändert, als der Revisionswerberin am 3. April 2019 von der Krankenkasse über fachärztliche Verschreibung ein „Dexcom G6 Starter Kit“ zur eigenständigen Glukoseüberwachung in Echtzeit bewilligt worden sei. Es handle sich dabei um ein Gerät mit einem Sensor, der unter die Haut eingesetzt werde und kontinuierlich Daten über den Gewebeglukosespiegel an ein Anzeigegerät sende. Die Revisionswerberin sei daher nunmehr zu jeder Uhrzeit - und damit auch vor jedem Fahrtantritt - über den aktuellen Wert und darüber, ob dieser im Ansteigen oder im Sinken begriffen sei, in Kenntnis.

3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, einen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2019 bestätigend, der Antrag der Revisionswerberin vom 24. Juni 2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 11 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, einen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2019 bestätigend, der Antrag der Revisionswerberin vom 24. Juni 2019 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang wieder und stellte die Rechtskraft des obgenannten, am 16. Juli 2018 mündlich verkündeten Bescheides sowie die unstrittige „Insulinpflicht“ der Revisionswerberin fest.
5
Gemäß § 11 Abs. 2 FSG-GV dürfe die Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 an Zuckerkranke, die (u.a.) mit Insulin behandelt werden müssen, nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erfolgen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV dürfe die Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 an Zuckerkranke, die (u.a.) mit Insulin behandelt werden müssen, nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erfolgen.
6
Die Häufigkeit der ärztlichen Kontrolluntersuchungen ergebe sich nicht aus der genannten Bestimmung, sondern sei durch den Amtsarzt vorzugeben, der im vorliegenden Fall ein jährliches Kontrollintervall für erforderlich erachtet habe. „Die bloße Einschätzung“ der Revisionswerberin, dass jährliche Intervalle für Kontrolluntersuchungen zu eng seien, rechtfertige gegenständlich keine Abänderung des Bescheides vom 16. Juli 2018.
7
Der Antrag der Revisionswerberin sei somit „aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage“ gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gewesen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG verzichtet werden können, weil kein Anlass zu ergänzenden Sachverhaltsermittlungen bestanden habe und weil die von der Revisionswerberin behaupteten „Vorteile durch Dexcom G6 ... nicht bezweifelt“ würden.Der Antrag der Revisionswerberin sei somit „aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage“ gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen gewesen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG verzichtet werden können, weil kein Anlass zu ergänzenden Sachverhaltsermittlungen bestanden habe und weil die von der Revisionswerberin behaupteten „Vorteile durch Dexcom G6 ... nicht bezweifelt“ würden.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Frage des Vorliegens von res iudicata in Abweichung von zitierter hg. Rechtsprechung bejaht und seine Verhandlungspflicht unzutreffend verneint.
11
In den Revisionsgründen wird nicht bestritten, dass die Revisionswerberin an einer mittels Insulin zu behandelnden Zuckerkrankheit leidet. Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, dass sich durch die seit dem Frühjahr 2019 zur Verfügung stehende Möglichkeit der Verwendung eines Sensors zur präzisen Blutzuckermessung der entscheidungsrelevante Sachverhalt betreffend die Notwendigkeit von Kontrolluntersuchungen wesentlich geändert habe. Die nunmehr mögliche kontinuierliche Glukoseüberwachung in Echtzeit erübrige die jährlich durchzuführenden Kontrolluntersuchungen. Dazu hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung treffen müssen. Aufgrund der neuen Messmethode und der fachärztlich bestätigten guten Compliance der Revisionswerberin sei ihres Erachtens (abgesehen von der amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur eine einmalige ärztliche Kontrolluntersuchung iSd. § 11 Abs. 2 FSG-GV ausreichend.In den Revisionsgründen wird nicht bestritten, dass die Revisionswerberin an einer mittels Insulin zu behandelnden Zuckerkrankheit leidet. Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, dass sich durch die seit dem Frühjahr 2019 zur Verfügung stehende Möglichkeit der Verwendung eines Sensors zur präzisen Blutzuckermessung der entscheidungsrelevante Sachverhalt betreffend die Notwendigkeit von Kontrolluntersuchungen wesentlich geändert habe. Die nunmehr mögliche kontinuierliche Glukoseüberwachung in Echtzeit erübrige die jährlich durchzuführenden Kontrolluntersuchungen. Dazu hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung treffen müssen. Aufgrund der neuen Messmethode und der fachärztlich bestätigten guten Compliance der Revisionswerberin sei ihres Erachtens (abgesehen von der amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur eine einmalige ärztliche Kontrolluntersuchung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV ausreichend.
12
Die Revision ist begründet.
13
Gemäß § 11 Abs. 2 FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
14
§ 11 Abs. 2 FSG-GV normiert zwar kein bestimmtes Untersuchungsintervall, aber implizit mindestens zwei Kontrolluntersuchungen im genannten fünfjährigen Zeitraum, also im Zeitabstand von 2,5 Jahren. Die Vorschreibung häufigerer Kontrolluntersuchungen oder anderer Zeitabstände bedürfte daher einer näheren Begründung (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0072).Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV normiert zwar kein bestimmtes Untersuchungsintervall, aber implizit mindestens zwei Kontrolluntersuchungen im genannten fünfjährigen Zeitraum, also im Zeitabstand von 2,5 Jahren. Die Vorschreibung häufigerer Kontrolluntersuchungen oder anderer Zeitabstände bedürfte daher einer näheren Begründung (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0072).
15
Mit ihrem Antrag vom 24. Juni 2019 begehrte die Revisionswerberin die Erteilung einer Lenkberechtigung, die, anders als im rechtskräftigen Bescheid vom 16. Juli 2018, nicht durch Kontrolluntersuchungen im einjährigen Intervall eingeschränkt ist.
16
Dieser Antrag wäre, wenn sich die maßgebende Sach- und Rechtslage seit dem 16. Juli 2018 nicht wesentlich verändert hat, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache unzulässig (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 24, referierte hg. Judikatur).Dieser Antrag wäre, wenn sich die maßgebende Sach- und Rechtslage seit dem 16. Juli 2018 nicht wesentlich verändert hat, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache unzulässig vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 24, referierte hg. Judikatur).
17
Fallbezogen ist daher entscheidungsrelevant, ob die seit dem Jahr 2019 eigenständige Glukoseüberwachung der Revisionswerberin („Dexcom G6 Starter Kit“) eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das zu bestimmende Intervall der Kontrolluntersuchungen der Revisionswerberin darstellt. Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage inhaltlich nicht auseinander gesetzt.
18
Obwohl das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin vorgebrachten Vorteile von „Dexcom G6 ... nicht bezweifelt“ hat, verneint es ohne weitere Begründung, dass es sich dabei um eine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der bestehenden Einschränkung der Lenkberechtigung (Intervall der Kontrolluntersuchungen) handelt.
19
Das Verwaltungsgericht konnte auch nicht ohne Weiteres auf Basis der Aktenlage davon ausgehen, dass der eigenständigen Glukoseüberwachung der Revisionswerberin keine Bedeutung in Bezug auf das Untersuchungsintervall zukomme (und daher keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege), weil weder aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 16. Juli 2018 noch aus dem zugrundeliegenden (aktenkundigen) amtsärztlichen Gutachten vom 12. Juli 2018 die maßgebenden Gründe für die Vorschreibung jährlicher Kontrolluntersuchungen hervorgehen (wie dies nach dem zitierten Erkenntnis Ra 2015/11/0072 erforderlich gewesen wäre).
20
Die ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der Frage, ob die eigenständige Glukoseüberwachung der Revisionswerberin eine wesentliche Änderung des dem Bescheid vom 16. Juli 2018 zugrunde liegenden Sachverhalts darstellt, hätte daher die Klärung vorausgesetzt, welche Gründe fallbezogen für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen im einjährigen Intervall sprechen und inwieweit diese durch die eigenständige Glukoseüberwachung substituierbar sind.
21
Es versteht sich von selbst, dass dies nur auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann.
22
In diesem Zusammenhang sei für das fortgesetzte Verfahren zur Bedeutung der angesprochenen Compliance auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2009, 2007/11/0043, hingewiesen.
23
Da das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten die Rechtslage unrichtig beurteilt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten die Rechtslage unrichtig beurteilt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
24
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. März 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110052.L00

Im RIS seit

17.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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